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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 106 B/05
Rechtsgebiete: OWiG, StVO, StPO
Vorschriften:
OWiG § 72 | |
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 Ss (OWi) 106 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Bußgeldsache
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter .... als Einzelrichter
am 13. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts ...... vom 14. März 2005 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht....... zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den bereits anderweitig bußgeldrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG mit einer Geldbuße von 210,00 belegt und gegen ihn ferner ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. Oktober 2004 um 21:02 Uhr..........., wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h betrug. Die Messung des vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeuges erfolgte unter Einsatz eines Laser Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs RIEGL LR 90-235/P und ergab abzüglich der Toleranz von 3 km/h einen Wert von 97 km/h.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit näheren Ausführungen eine Verletzung des materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Dass die von der Kanzlei der Verteidigerin des Betroffenen zur Akte gereichte Rechtsmitteleinlegungsschrift vom 24. März 2005 nicht die Originalunterschrift der Verteidigerin trägt, sondern mit einem Faksimilestempel versehen ist, ändert hieran nichts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2005 unter anderem folgendes ausgeführt:
"...
Zwar ist der Schriftsatz ... nicht handschriftlich von der Verteidigerin des Betroffenen unterzeichnet worden, dies ist jedoch für die Rechtswirksamkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung ohne Belang. Die in (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m.) § 341 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Rechtsbeschwerde vorausgesetzte Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt. Das ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom 24. März 2005 lässt aufgrund des Briefkopfs und des Faksimile zweifelsfrei den Urheber erkennen (vgl. OLG Oldenburg NJW 1983, 1072; siehe bereits RGSt 67, 385 (388 f.)). Es kommt hinzu, dass sich ... eine Vollmacht der Verteidigerin bei den Akten befand und ihr der Beschluss auch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Danach bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsbeschwerde wirksam von Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Betroffenen eingelegt worden ist (vgl. auch BVerfG 15, 288, 291; BGHSt 2, 77, 78; BGHR StPO § 341 Schriftform 2)."
Diesen zutreffenden Darlegungen schließt sich der Senat an. Sie entsprechen der Sach- und Rechtlage.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Ende der Entscheidung
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