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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 188 B/04
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 24
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 2 a
StVO § 5 Abs. 1
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss (OWi) 188 B/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Bußgeldsache

wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften u. a.

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch

am 13. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. April 2004 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die - neben dem fortbestehenden Fahrverbot und dem aufrecht zu erhaltenden Ausspruch gem. § 25 Abs. 2 a StVG - verhängte Geldbuße 135,00 € beträgt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h in Tateinheit mit vorsätzlich verbotswidrigem Rechtsüberholen nach §§ 24, 25 StVG, 5 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO mit einer Geldbuße von 135,00 € (im Tenor der schriftlich abgefassten Entscheidung fehlerhaft mit 195,00 € bezeichnet) belegt und gegen ihn unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am.....................wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h betrug und durch beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 mehrfach angezeigt wurde. Das vom Betroffenen gesteuerte Fahrzeug wurde mit Hilfe eines "Wegstrecken-Zeit-Messgeräts vom Typ Vidista VDM-R" während eines unzulässigen Rechtsüberholvorganges mit einer Geschwindigkeit von "unter Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranz" 167 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 37 km/h betrug.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Der Bußgeldrichter hat es in der angegriffenen Entscheidung zwar unterlassen, neben dem zur Geschwindigkeitsermittlung verwandten Messverfahren auch die zugunsten des Betroffenen in Abzug gebrachte Messtoleranz konkret mitzuteilen. Dies ist grundsätzlich erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen. Hierzu bedarf es trotz der in Bußgeldsachen verringerten Anforderungen an die instanzgerichtliche Beweiswürdigung neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten ("Netto-") Geschwindigkeit, die die Geschwindigkeitsüberschreitungen sanktionierende Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO erst umreißt, bei anerkannten Messverfahren wie dem vorliegenden einer Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwerts (BGH NZV 1994, 485; ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 Ss (OWi) 234 B/03 -, Verkehrsrecht aktuell 2004, 82, ZAP EN-Nr. 183/2004). Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es - soweit nicht der Betroffene Irregularien einwendet, d. h. konkrete Messfehler behauptet - keiner weitergehenden Mitteilung des verwendeten, das Messsystem nicht erst bestimmenden Gerätetyps, der zugehörigen Betriebsvorschriften und deren Einhaltung, der Fehlerquellen des Messsystems sowie sonstiger zum Messsystem und seiner konkreten Handhabung gehörender Voraussetzungen (z. B. Eichung, Funktionsprüfung usw.) in den Urteilsgründen bedarf (BGH a. a. O.). Im Gegensatz hierzu teilen die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht mit, welcher Toleranzabzug bei Ermittlung der dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hätte, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (vgl. hierzu BGH a. a. O.; siehe auch OLG Celle NdsRpfl 1993, 167). Denn der Betroffene hatte lediglich eingeräumt, am Tattag "die Geschwindigkeit erheblich überschritten und verbotswidrig rechts überholt zu haben", konkret "zu schnell gefahren" zu sein, weil er es "wohl eilig" gehabt habe. Hierin kann indes noch kein umfassendes Schuldeingeständnis erblickt werden, zumal sich die in der instanzgerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Betroffenen nicht im einzelnen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung verhielt.

Jedoch bedurfte es vorliegend deswegen keiner konkreten Angabe des zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten vorgenommenen Toleranzabzuges, weil der Bußgeldrichter an deren Stelle den verwendeten Gerätetyp angegeben hat. Bei dieser Sachlage kann ohne weiteres angenommen werden, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers für entsprechende Geräte vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen von 0,1 % der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,01 Sekunden auf die Zeitmessung, und 4 % des gemessenen Weges, mindestens jedoch 4 Meter, auf die Wegmessung abgezogen worden sind. Dass ein unzutreffender Toleranzabzug vorgenommen worden ist, kann der Senat schon deshalb ausschließen, weil für Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs Vidista VDM-R keine nach jeweils gemessener Geschwindigkeit unterschiedliche Toleranzen berücksichtigt werden müssen. Bei dieser Sachlage stellte es sich als reiner, angesichts der im rechtsbeschwerderechtlichen Verfahren verringerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht mehr hinnehmbarer Formalismus dar, wenn die Wiedergabe der konkret in Abzug gebrachten Messtoleranz vom Tatrichter noch verlangt würde (sh. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamm NZV 2000, 264). Insoweit stellt sich die Sach- und Rechtslage anders als bei der Verwendung anderer anerkannter Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung dar (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 Ss (OWi) 234 B/03 -).

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