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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 82 B/05
Rechtsgebiete: StVG, OWiG, StPO, OWiG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 2 a
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 137 Abs. 1
StPO § 228 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss (OWi) 82 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Bußgeldsache

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht .... als Einzelrichter

am 30. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts ..... vom 30. Dezember 2004 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht .....zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Ordnungs- und Verkehrsamt des Landkreises Havelland setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28. Juni 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 295,00 fest und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung zuletzt auf den 30. Dezember 2004 an. Als der Betroffene nicht erschien, verwarf es den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG.

II.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als erfolgreich.

1. Mit der Rechtsbeschwerde wird zulässigerweise die Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG beanstandet.

Bei der Verwerfung eines Einspruches nach § 74 Abs. 2 OWiG kann mit der Rechtsbeschwerde nicht der Schuldspruch gerügt werden, da sich das Urteil darüber nicht verhält. Gerügt werden kann nur, dass der Bußgeldrichter den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verworfen habe, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (vgl. Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 74 Rz. 48 a m. w. N.). Da das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruches ist, setzt dessen Prüfung eine dahingehende ausdrückliche, den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensbeanstandung voraus. Danach muss der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein anhand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (allgemeine Auffassung; vgl. BayObLG NStZ RR 1997, 182; OLG Zweibrücken, Wistra 1995, 117; OLG Düsseldorf VRS 75, 222; 77, 295; OLG Hamm VRS 59, 43, 208; OLG Koblenz VRS 60, 465; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ RR 1997, 275). Werden allerdings mit der Verfahrensrüge die Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Überprüfung gestellt - nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verkennung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung -, so bedarf es insoweit keiner Wiederholung der Urteilsfeststellungen in der Rechtsbeschwerdebegründung (OLG Stuttgart, Justiz 1996, 110; BayObLG NStZ RR 1997, 182). Die Rechtsbeschwerde kann in diesem Fall auch - jedoch nur - dann zum Erfolg führen, wenn der beanstandete Verfahrensfehler sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt (Göhler a. a. O., § 74 Rn. 48 b; OLG Köln VRS 72, 442; OLG Stuttgart VRS 61, 136; OLG Zweibrücken a. a. O.).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift werden diesen Anforderungen noch gerecht. Der Betroffene hat das amtsgerichtliche Urteil rechtzeitig angefochten und in der Rechtsmittelbegründungsschrift zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen seiner Säumnis im Hauptverhandlungstermin vom 30. Dezember 2004 beantragt. Zur Begründung beider Rechtsbehelfe hat er ohne entsprechende Gliederung angeführt, sein Verteidiger habe sich kurzfristig am 23. Dezember 2004 einer Zahnoperation unterziehen müssen - diesem sei ein Weisheitszahn entfernt worden -, habe länger als angenommen unter Zahnschmerzen und Sprachproblemen gelitten und deshalb am 29. Dezember 2004 "Antrag auf Terminsverlegung" gestellt; bis dahin sei der Verteidiger davon ausgegangen, den vorgesehenen Hauptverhandlungstermin wahrnehmen zu können. Der Betroffene selbst sei vom Verteidiger entsprechend informiert worden, und eine Vertretung durch einen anderen kanzleiangehörigen Rechtsanwalt habe nicht erfolgen können, weil dieser "zwischen den Jahren" in Urlaub gewesen sei.

Das in vorstehender Weise skizzierte Vorbringen des Betroffenen war nicht nur für die - vom Senat nicht zu entscheidende - Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beachtlich; es muss auch im Rechtsbeschwerdeverfahren als tatsächliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Regelmäßig können zwar mit einem Wiedereinsetzungsgesuch nur Tatsachen angeführt werden, die das Amtsgericht bei Erlass des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht kannte und daher in seinem Urteil auch nicht abhandeln konnte (Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O. m. w. N.), während die Rechtsbeschwerde ausschließlich auf Umstände zu stützen ist, die schon bei der Verwerfung zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OLG Düsseldorf StV 1987, 242 für das Revisionsverfahren). Wegen dieses Verhältnisses werden deshalb die Ausführungen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung im Allgemeinen schon wegen der Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO nicht als Begründung für die gleichzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde dienen können: Sie lassen nämlich die dafür nötige Angriffsrichtung nicht erkennen (RGSt 50, 253 für das Revisionsverfahren; Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.), die dahingehen müsste, das Gericht habe die Verwerfung aufgrund der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht aussprechen dürfen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Beschwerdeführer die rechtliche Abgrenzung zwischen Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung ersichtlich verkennt und zur Berücksichtigung eines Wiedereinsetzungsgesuches in sonst formgerechter Weise Umstände vorträgt, die nur die gleichzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde tragen können. Dies für im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich zu erklären, liefe darauf hinaus, das Rechtsmittelvorbringen nur wegen der rechtlich unzutreffenden Gliederung des Schriftsatzes zurückzuweisen, in dem es enthalten ist. Solches würde Sinn und Zweck des § 344 Abs. 2 StPO ebenso widersprechen wie wenn man bei - wie hier - gänzlich fehlender Gliederung des Angriffsvorbringens beide Rechtsbehelfe für unzulässig halten würde.

Die Rechtsmittelschrift des Betroffenen lässt danach erkennen, dass sie sich inhaltlich auch im Rechtsbeschwerdewege gegen die Verwerfung des gegen den Bußgeldbescheid vom 28. Juni 2004 gerichteten Einspruchs wendet. Der Rechtsmittelführer macht sinngemäß geltend, der Bußgeldrichter habe den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung nach § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und es aufgrund dessen rechtsfehlerhaft unterlassen, den Hauptverhandlungstermin wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Verteidigers zu verlegen. Insoweit handelt es sich um Sachvortrag, der zugleich auch die Rechtsbeschwerde stützen soll.

Das Rechtsmittelvorbringen des Betroffenen lässt zudem noch erkennen, dass der Beschwerdeführer, der nicht ausdrücklich die Verletzung formellen Rechts gerügt hat, eine Verfahrensbeanstandung erhebt, mit der er eine rechtsbeschwerdegerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwerfungsurteils vom 30. Dezember 2004 herbeiführen will. Dies genügt den rechtlichen Vorgaben der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als es zur dahingehenden Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führen kann, ob der Bußgeldrichter unter Berücksichtigung der im angegriffenen Urteil mitgeteilten Entschuldigungsgründe § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerfrei angewandt hat. Eine weitergehende Rechtsfehlerüberprüfung eröffnet sich dem Senat allerdings nicht, weil es die Rechtsbeschwerde unterlässt, ihren weitergehenden Sachvortrag näher auszuführen und aus sich heraus verständlich zu belegen.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zurecht rügt der Betroffene, das Amtsgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verkannt.

a) Urteile, durch die ein Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen wird, sind so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzesmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann.

aa) Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, muss das Urteil diese anführen, sich mit ihnen auseinandersetzen und erkennen lassen, warum das Gericht den vorgebrachten bzw. ersichtlichen Gründen die Anerkennung als ausreichende Entschuldigung versagt hat (OLG Düsseldorf VRS 59, 143; 74, 284; 77, 295; OLG Köln VRS 59, 452; BayObLG VRS 61, 48; OLG Hamm VRS 93, 452; MDR 1997, 286; OLG Koblenz VRS 66, 368; VRS 68, 227). Anderenfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob der Bußgeldrichter die für eine rechtlich erlaubte Abwesenheit des Betroffenen anzuführenden Gesichtspunkte vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat (vgl. OLG Koblenz VRS 68, 227; OLG Köln VRS 59, 452; OLG Düsseldorf VRS 64, 276).

bb) Für den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt oder ob er vorgebrachte Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht hat. Maßgeblich ist allein, ob er genügend entschuldigt ist. Sofern dem Gericht hierfür entsprechende Anhaltspunkte bekannt wurden, obliegt ihm eine Amtsaufklärungspflicht (OLG Düsseldorf VRS 74, 284; VRS 77, 295; OLG Hamm VRS 59, 43).

b) Hieran fehlt es fallbezogen.

In den Urteilsgründen wird zwar mitgeteilt, dass der Betroffene "ohne genügende Entschuldigung" ausgeblieben sei, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden gewesen sei, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen nicht ersichtlich seien und die Verhinderung seines Verteidigers den Betroffenen nicht entschuldige; der Senat ist danach aber nicht in der Lage zu prüfen, ob diese Darlegungen rechtlichen Bestand haben können, was sich seinerseits als rechtsfehlerhaft darstellt.

Vor dem Hintergrund der rudimentären Darlegungen in dem Verwerfungsurteil vom 30. Dezember 2004 ist es vor allem nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht durch seine Entscheidung gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen hat. Damit hat es Folgendes auf sich: Nach §§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasst, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BayObLG zfs 1994, 387; NJW 1995, 3134; MDR 1996, 955). Dem Rechtsstaatsgebot lässt sich allerdings kein Anspruch des Betroffenen entnehmen, dass das (Tat-) Gericht unter allen Umständen mit der Verhandlung innehalten muß, wenn der vom Betroffenen gewählte Verteidiger verhindert ist. Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt sei, muss das Gericht weder warten noch die Hauptverhandlung aussetzen (BVerfG NJW 1984, 862; BGH NStZ 1981, 231; BayObLG NJW 1995, 3134; Senat, Beschluss vom 9. März 2005 - 1 Ss 8/05 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden §§ 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270; NJW 1995, 3134) oder ihr ohne hinreichende Entschuldigung fernzubleiben. Von Rechtsstaats wegen haben nämlich auch die Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seine Beschleunigung Gewicht. Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290), wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (BayObLG zfs 1994, 387; MDR 1996 a. a. O.). Ob die Fürsorgepflicht des Gerichts es gebietet, wegen der Verhinderung eines Verteidigers auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zu verlegen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird, ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden. Ein etwaiger Rechtsverstoß des Tatgerichts bei der skizzierten Einzelfallabwägung macht zudem im Rechtsbeschwerdeverfahren die Aufhebung einer nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ergangenen Entscheidung selbst dann notwendig, wenn der Betroffene seinerseits ohne (weitere!) Entschuldigung im Termin der Hauptverhandlung ausbleibt (BayObLG MDR 1996, 955; Senat a. a. O.). Die rechtfehlerhafte Ablehnung seines Terminsverlegungsantrages schlägt damit - von Verfassungs wegen - auf die prozessuale Rechtslage im Verhältnis zum Betroffenen durch, dessen Abwesenheit als entschuldigt gilt.

Der Senat kann auf dieser Grundlage nicht erkennen, ob das Tatgericht alle ihm bekannten oder erkennbaren, die Abwesenheit des Betroffenen unter Umständen entschuldigenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei abgewogen hat. Dessen Einschätzung, die Verhinderung seines Verteidigers entschuldige nicht die Abwesenheit des Betroffenen, trifft - verallgemeinernd betrachtet -, wie vorstehend ausgeführt, nicht zu. Allerdings können im Einzelfall rechtlich tragfähige Gründe die Verwerfung des Einspruches eines im Hauptverhandlungstermin abwesenden Betroffenen sowohl bei "entschuldigter" als auch bei "unentschuldigter" Verhinderung seines Verteidigers rechtfertigen. Die insoweit entscheidungserheblichen Gesichtspunkte führt das angefochtene Urteil jedoch nicht an, weshalb dem Senat jede weitergehende rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung der Entscheidung unmöglich ist: Vor allem teilt das bußgeldrichterliche Urteil nicht mit, aus welchen Gründen der Verteidiger des Betroffenen am Terminstage verhindert, wie die prozessuale und materielle Sach- sowie Rechtslage beschaffen war (Eingang und Bescheidung von Terminsverlegungsanträgen, Beweissituation, Einlassung des Betroffenen, Gegenstand des Tatvorwurfs) sowie ob nach Lage des Falles davon auszugehen war, dass der Rechtsbeschwerdeführer nicht ohne seinen Verteidiger würde zur Sache verhandelt haben wollen.

3. Das instanzgerichtliche Urteil war danach insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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