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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 93 B/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 Ss (OWi) 93 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Bußgeldsache
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht ....als Einzelrichter
am 30. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ..... vom 14.Dezember 2004 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die den rechtlichen Vorgaben der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent- sprechende, auch im übrigen zulässige, Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 3 StPO erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Zwar hat das Amtsgericht den Befangenheitsantrag des Betroffenen zu Unrecht unter Berufung auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Denn eine Verschleppungsabsicht kann dem Be- troffenen auf der Grundlage seines Ablehnungsgesuches jedenfalls nicht offensichtlich unter- stellt werden. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles war der Ablehnungsantrag indes unbegründet, da nicht zu besorgen war, dass der mit der Sachentscheidung befasste Bußgeldrichter dem Rechtsmittelführer gegenüber eine seine Unparteilichkeit und Unvorein- genommenheit störend beeinflussende Haltung einnehmen könnte (vgl. insoweit BVerfGE 32, 288; BGHSt 1, 33 f.; 24, 336 f.; StV 1988, 417; OLG Düsseldorf VRS 66, 27 f.; OLG Ko- blenz StV 86, 7; OLG Köln StV 1988, 287 f. m. w. N.). Mit auf den 11. Oktober 2004 datier- ter, tatsächlich offensichtlich am 10. November 2004 verfasster, richterlicher Verfügung hatte der Bußgeldrichter dem Verteidiger des Betroffenen auf dessen Terminsverlegungsantrag we- gen anderweitiger gerichtlicher Terminsladung hin lediglich mitgeteilt, diesem Antrag "nicht stattgeben zu können"; weiter wird noch ausgeführt, dass es "bei der Vielzahl der Einsprüche in OWi-Sachen ... ausgeschlossen sei, dass das Gericht Termine wegen Verhinderung der Verteidiger verlegt", ein neuer Termin kurzfristig "wegen der starken Auslastung der Abtei- lung nicht zur Verfügung stehe und bei der Einfachheit des Verfahrens ... auch nicht die Rede davon sein könne, dass der Betroffene in seinen Rechten unzumutbar beschränkt würde, wenn nicht ein bestimmter Verteidiger den Termin wahrnimmt." Hierin können noch keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine mögliche Voreingenommenheit des Instanzrichters erblickt werden. Der Abteilungsrichter hat nämlich im Gegensatz zum Rechtsbeschwerdevorbringen durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages nicht zum Ausdruck gebracht, solchen werde - verfassungsrechtlich unbotmäßig - generell nicht stattgegeben: Dies folgt bereits dar- aus, dass er sich in der Verfügung vom 10. November 2004 im weiteren mit den Besonder- heiten des vorliegenden Falles im einzelnen abwägend auseinandergesetzt hat. Auch wenn diese Auseinandersetzung inhaltlich angreifbar gewesen sein mag, so rechtfertigte sie bei ver- objektivierender Betrachtung doch nicht ernsthaft die Besorgnis, der Bußgeldrichter sei nicht bereit, unter Berücksichtigung des Sachvorbringens des Betroffenen eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung treffen zu wollen. Es hätte vielmehr in erster Linie dem Betroffe- nen oblegen, ein etwaig vorhandenes Interesse, gerade und ausschließlich durch den beauf- tragten Verteidiger vertreten zu werden, dem Amtsgericht gegenüber weiter zu verdeutlichen.
2. Darüber hinaus lässt auch die nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen weiter gebotene Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf sachlich-rechtliche Fehler keine solchen zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaf- ten um 36 km/h und werden ihrerseits durch eine rechtsfehlerfreie Würdigung der erhobenen Beweise getragen. Die Rechtsfolgenentscheidung entspricht schließlich den hierfür aufge- stellten rechtlichen Vorgaben. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die zutreffenden Ausführungen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 2. Mai 2005, die durch das weitere Rechtsmittelvorbringen nicht entkräftet werden.
3. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge als im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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