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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 1 Ss 109/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 6
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 209 Abs. 1
StPO § 269
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss 109/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und den Richter am Landgericht Heck

am 9. Januar 2006

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts .......Schöffengericht - vom 23. August 2005 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts .......- Schöffengericht - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ........- Schöffengericht - hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 23. August 2005 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts brach der Angeklagte zusammen mit einem ebenfalls verurteilten Mittäter aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses in einen in einer Tiefgarage abgestellten Pkw ein und baute dessen Zündschloss aus, um das Fahrzeug unter Zuhilfenahme einer mitgebrachten Armatureneinheit zu entwenden. Bevor die Täter die Armatureneinheit anschließen konnten, wurden sie durch vor Ort erschienene Polizei gestört und flüchteten. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Rechtsmittel eingelegt und dieses nach Zustellung der Urteilsgründe als Revision begründet, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Rüge, das Schöffengericht habe trotz einer zwei Jahre nicht übersteigenden Straferwartung willkürlich seine Zuständigkeit bejaht (§ 338 Nr. 4 StPO, § 25 Nr. 2 GVG), ist allerdings unbegründet.

a) Da § 269 StPO die fehlende sachliche Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung abweichend von § 6 StPO für unbeachtlich erklärt, wenn das Verfahren vor einem Gericht höherer Ordnung eröffnet worden ist, kann mit der Revision grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass ein Gericht niederer Ordnung sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 269 Rdnr. 1, 8, § 338 Rdnr. 32). Dies gilt nur dann nicht, wenn das höhere Gericht willkürlich gehandelt hat; denn damit verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGHSt 38, 172, 176; 42, 205, 209).

b) Die Entscheidung, das Hauptverfahren im vorliegenden Fall nicht vor dem Strafrichter (§ 209 Abs. 1 StPO, § 25 Nr. 2 GVG), sondern entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Schöffengericht zu eröffnen, war jedoch nicht objektiv willkürlich.

aa) Das allgemeine Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist Maßstab für die Frage eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen des Entzugs des gesetzlichen Richters durch gerichtliche Entscheidungen, so auch für die Auslegung von Zuständigkeitsnormen (BVerfGE 29, 45, 48 f.; 29, 198, 207; 58, 1, 44 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei gerichtlichen Entscheidungen ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 81, 132, 137; 87, 273, 278 f.; 89, 1, 13 f; vgl. BGHSt 42, 205, 207 f).

bb) Dies ist hier nicht der Fall. Im Hinblick auf den für die angeklagte Tat geltenden Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB) und angesichts der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ist es jedenfalls nicht unvertretbar, im Rahmen der für die Rechtsfolgenerwartung zu treffenden Prognoseentscheidung - unbeschadet der sich im Verlauf der Hauptverhandlung im Einzelnen für die konkrete Strafzumessung ergebenden Umstände - eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Eine objektive Willkür ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht daraus, dass das Amtsgericht zugleich den Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO verneint hat. Selbst wenn man beide Entscheidungen - Eröffnung vor dem Schöffengericht und Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers - für widersprüchlich hielte, folgte daraus nicht, dass eine fehlerhafte Entscheidung über die Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers dazu führt, dass die gleichzeitige Bejahung der Zuständigkeit des Schöffengerichts als unvertretbar und objektiv willkürlich anzusehen ist.

2. Die - zulässig erhobene - Verfahrensrüge, die Berufungshauptverhandlung sei entgegen § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 StPO im Wesentlichen ohne Verteidiger durchgeführt worden, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ist dagegen begründet.

a) Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO war - entgegen der Ansicht des Landgerichts ......im hierzu geführten Beschwerdeverfahren - erforderlich.

aa) Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u.a. wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich diese Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, 628 m.w.N.). Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich dabei vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen ist (vgl. KG StV 1982, 412; BayObLG StV 1985, 447; Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 23 m.w.N.). Die "Schwere der Tat" kann sich aber auch aus den sonstigen Auswirkungen der verhängten Sanktion auf das Leben des Angeklagten ergeben, wenn diese Auswirkungen erheblich sind, wobei maßgeblich auf die Interessenlage des Angeklagten abzustellen ist. Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in anderer Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden, NStZ-RR 2005, 318, 319; Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 25 m.w.N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen hätte dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Er hatte aufgrund der Anklage wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und des vor dem Schöffengericht eröffneten Hauptverfahrens eine Rechtsfolgenentscheidung zu erwarten, die wegen der "Schwere der Tat" Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gab. Auch wenn das Amtsgericht im Ergebnis lediglich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt hat, gilt dies jedenfalls deshalb, weil das Amtsgericht ......den Angeklagten mit Urteil vom 16. März 2004 wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte und ihm für den Fall der Verurteilung im vorliegenden Strafverfahren ein Widerruf dieser Bewährung droht.

b) Aus dem durch das Sitzungsprotokoll bestätigten Tatsachenvortrag der Revision geht hervor, dass die Hauptverhandlung im Wesentlichen in Abwesenheit des (Wahl-)Verteidigers des Angeklagten stattgefunden hat. Der (Wahl-)Verteidiger des Angeklagten war bei Aufruf der Sache zunächst anwesend und rügte die fehlende Zuständigkeit des Schöffengerichts, kehrte dann jedoch nach einer sich daran anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung und dem Wiederaufruf der Sache nicht in den Sitzungssaal zurück. Der Angeklagte erklärte, dass er durch seinen Verteidiger nicht mehr vertreten werde. Die Verhandlung wurde anschließend bis zur Urteilsverkündung fortgesetzt, ohne dass für den Angeklagten ein Verteidiger anwesend war.

c) Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2005 vertretenen Auffassung ist die Verfahrensrüge der Revision nicht durch ein offensichtlich pflichtwidriges Verteidigerhandeln als verwirkt anzusehen. Zwar ist es dem Revisionsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwehrt, sich auf die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers zu berufen, wenn sich der Verteidiger eigenmächtig und pflichtwidrig von der Verhandlung entfernt und dadurch den bestehenden Verfahrensmangel in zurechenbarer Weise selbst verursacht hat (vgl. BGH NStZ 1997, 451; 1998, 267; 2005, 646, 647). Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten ist hier jedoch jedenfalls nicht nachweisbar. Dass der Wahlverteidiger des Angeklagten allein deshalb an der weiteren Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, um einen Revisionsgrund herbeizuführen, lässt sich nicht ohne weiteres bejahen. Ebenso gut ist denkbar, dass die Nichtteilnahme auf Vereinbarungen mit dem Angeklagten zurückzuführen ist, die allein das interne Mandatsverhältnis, so zum Beispiel Honorarfragen und Ähnliches betreffen. Dass das Verhalten des Verteidigers pflichtwidrig war, lässt sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht feststellen.

Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Schöffengericht - zurückzuverweisen, welches nunmehr auch für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zuständig ist.

Ende der Entscheidung

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