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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 14/08
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 329 Abs. 1
StPO § 335
StPO § 341
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 412 Satz 1
GVG §§ 18 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss 14/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen Missbrauchs von Titeln

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker

am 3. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam - Strafrichter - vom 18. September 2007 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Potsdam hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 14. Juni 2007 wegen Titelmissbrauchs in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Auf den nach Zustellung des Strafbefehls am 23. Juni 2007 am 5. Juli 2007 eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung am 18. September 2007 anberaumt. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Angeklagte unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, hat das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom 18. September 2007 den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2007 verworfen.

Gegen dieses, dem Angeklagten am 22. September 2007 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit dem am 25. September 2007 bei Gericht eingegangene Schreiben Revision eingelegt und diese am 25. Oktober 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Der Angeklagte hat insbesondere vorgebracht, dass er als "Prime Minister" der "Principality of Sealand" nicht der Strafverfolgung durch deutsche Behörden unterliege.

2. a) Die nach § 335 StPO statthafte (Sprung-) Revision ist gem. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

b) aa) Aus der Rechtsnatur der nach § 412 Satz 1 StPO iVm § 329 Abs. 1 StPO ergehenden Entscheidung als reines Prozessurteil, das keine Feststellungen zur Schuldfrage enthält, folgt, dass sich die Revision nicht gegen Schuldfeststellungen (im Strafbefehl) richten kann.

Mit der zulässig erhobenen Sachrüge kann der Rechtsmittelführer jedoch die Überprüfung von Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen erreichen (vgl. BGH NJW 1967, S. 1476; BGH NStZ 2001, S. 440 ff.). In der vom Revisionsführer zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Revisionsbegründung wird zwar nicht ausdrücklich die Verletzung materiellen Rechts gerügt, jedoch ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass die Verurteilung trotz einer entgegenstehenden diplomatischen Immunität erfolgt sei. Damit wird sinngemäß ein Verfahrenshindernis behauptet, das auf eine zulässig erhobene Rüge revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt (BGH aaO.).

bb) Der wirksam erhobenen, Sachrüge, die hier nur zur Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen führt, bleibt jedoch der Erfolg versagt. Die Revision ist unbegründet.

Der Revisionsführer genießt nicht den Schutz diplomatischer Immunität nach § 18 ff. GVG. Die behauptete diplomatische bzw. personale Immunität ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2008 zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben, da es sich bei dem von dem Revisionsführer behaupteten Staat "Principality of Sealand", dessen "Prime Minister" der Revisionsführer zu sein vorgibt und von dem er seinen "Diplomatenstatus" herleiten will, um kein von der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Völkerrechtssubjekt handelt, sondern allenfalls um ein Phantasiegebilde. Dies war dem Angeklagten auch bekannt und ihm seitens des Auswärtigen Amtes beispielsweise mit Schreiben vom 11. April 2005 (Bl. 68 d. A.) mitgeteilt sowie vom Landgericht Potsdam mit Urteilen vom 5. August 2003 (27 Ns 104/05, 466 Js 36186/99 Staatsanwaltschaft Potsdam, Zweigstelle Luckenwalde) und vom 9. Februar 2006 (27 Ns 214/05, 496 Js 19508/04 Staatsanwaltschaft Potsdam) ausführlich dargelegt worden. Dass es sich bei der "Principality of Sealand" nicht um ein selbständiges Völkerrechtssubjekt handelt war überdies Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 1978 (DVBl. 1978, S. 510-512); hinsichtlich des völkerrechtlichen Begriffs "Staat" wird auf dieses Urteil verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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