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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 52/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 341
StPO § 344
StPO § 345
StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 Ss 52/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der öffentlichen Sitzung vom 28. November 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schäfer, als Vorsitzender,

Richterin am Landgericht Woerner und Richter am Amtsgericht Dr. Bachnick als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Winter als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Justizobersekretärin Hentschel als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Guben - Jugendschöffengericht - vom 28. Mai 2001, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden ist, aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Guben hat den Angeklagten am 28. Mai 2001 von dem Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es ist dabei zum Kerngeschehen von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte beabsichtigte, am 31. Dezember 1999 an der am D G stattfindenden Feier zum Jahrtausendwechsel teilzunehmen. Er begab sich mit etwa 50 Besuchern einer privaten Silvesterfeier, die er zunächst bei dem Zeugen S H aufgesucht hatte, auf den Weg zu dieser Veranstaltung. Er kannte von dieser Gruppe namentlich 9 Personen, von denen er wußte, dass diese - wie er selbst -rechtsorientiert eingestellt waren. Auf dem Weg zur Jahrtausendfeier liefen die ca. 50 Personen "ungeordnet und lose, d.h. in mehreren kleinen Gruppen" von 3 bis 15 Personen in Richtung D. "Der Angeklagte wechselte auf dem gesamten Weg zum D zwischen diesen kleineren Gruppen, da er sich mit Personen aus diesen Gruppen abwechselnd unterhielt. (Er) stellte dabei fest, dass sich unter den Besuchern ... auch einige Personen befanden, die Bomberjacken, Springer Stiefel, hochgekrempelte Hosen und kurze Haare trugen .... Zu Beginn der P Straße übernahm der Angeklagte von einer namentlich nicht festgestellten Person eine Reichskriegsflagge des 1. Weltkrieges, die er selbst abwechselnd mit mehreren verschiedenen Personen für die Dauer von ca. 30 Minuten in der P Straße ... mit der rechten Hand getragen hat. In der P Straße wurden, als sich die Besucher der Silvesterfeier des S He dort neben anderen von der Silverterfeier am D kommenden bzw. zur Silvesterfeier laufenden Personen befanden, nachfolgende Parolen, zum Teil mehrfach, gerufen: "Sieg heil", "Ausländer raus", "Hoch die nationale Solidarität", "Deutschland den Deutschen". Der Angeklagte selbst nahm in der P Straße akustisch die Parolen "Hoch die nationale Solidarität" und "Ausländer raus" irgendwo hinter sich aus der Personenmenge wahr, als er sich selbst weit vorn unter den Gästen aufhielt." Die Zeugen H, A D und B D, die von ihren Wohnungen in der P Straße "auf die Situation in der P Straße aufmerksam wurden," informierten vorsorglich die Polizei.

Das Amtsgericht sieht in den getroffenen Feststellungen den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung nicht als erfüllt an. Das Rufen der Parolen durch die unbekannt gebliebenen Personen kann nach Ansicht des Jugendschöffengerichts dem Angeklagten mangels Vorsatzes nicht zugerechnet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Revision beigetreten. Der Angeklagte hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. November 2001, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, den Freispruch verteidigt.

II.

Die Revision, die die Staatsanwaltschaft auf den Freispruch wegen Volksverhetzung beschränkt hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 341, 344, 345 StPO.

Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen hat, sind rechtsfehlerhaft. Das Gericht hätte bei zutreffender rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts den Angeklagten nicht mit der Begründung freisprechen dürfen, der objektive Tatbestand der Volksverhetzung sei nicht erfüllt. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Verneinung vorsätzlichen Handelns hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. Beide Alternativen liegen, soweit es den objektiven Tatbestand betrifft, vor; der Angeklagte hat insoweit entgegen der Annahme des Amtsgerichts sogar beide Handlungsvarianten erfüllt.

Das Aufstacheln zum Hass ist eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung (BGHSt 21, 371,372; 40, 97,102; OLG Köln NJW 1981, 1280, 1281; OLG Frankfurt NJW 1995, 143, 144; KG JR 1998, 213, 215; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl., § 130, Rn 4 mwN). Diese feindselige Haltung sollte hier durch die Parole "Ausländer raus" erzeugt werden. Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in G und die seit Jahren zu verzeichnenden Übergriffe gegen Ausländer insbesondere auch im Land Brandenburg, die im allgemeinen Bewußtsein sind, lässt sich die aus einer größeren Personengruppe heraus gegrölte Parole "Ausländer raus" unter den gegebenen Umständen aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters nur dahin deuten, dass im Hörer dieser Parole gegen die Ausländer nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft erzeugt oder gesteigert werden sollten. Eine unmittelbare Aktion brauchte damit nicht beabsichtigt zu sein; es genügte, dass die Parole objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt war, auf den Adressaten der Parole in dieser Weise einzuwirken (Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 130 Rn 5a). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall dieser Parole eine andere, insbesondere nicht mit dieser Zielrichtung verbundene Bedeutung zukam. Im Gegenteil sprechen auch die gesamten sonstigen Umstände für die Annahme einer bewussten Volksverhetzung durch die Personen, die diese Parole gegrölt haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zeitgleich noch weitere Parolen gerufen wurden, deren geistige Quelle aus dem rechtsradikalen, menschenverachtenden Gedankengut stammt. Die Parole "Sieg Heil" lässt zweifelsfrei auf eine nationalsozialistische Gesinnung schließen; sie ist Ausdruck feindseliger Haltung gegen die freiheitliche Rechtsordnung und eine Gesellschaft, die verhindern will, dass das Gedankengut des braunen Unrechtsregimes mit den für die Menschen verheerenden Konsequenzen Platz greift. Ähnliches gilt für die weiteren Parolen "Hoch die nationale Solidarität" und "Deutschland den Deutschen", zumal da diese Parolen nicht losgelöst von den anderen aus der Gruppe gerufenen Parolen bewertet werden können. Auch die Tatsache, dass diesen Parolen durch ihre mehrfache Wiederholung besonderer Nachdruck verliehen werden sollte, gewinnt für diese Beurteilung Bedeutung. Dagegen ist es entgegen der Ansicht des Verteidigers für die Tatbestandsverwirklichung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 (erste Tatalternative) StGB irrelevant, dass die Parolen nicht "aus der Personengruppe im Sinne eines festen Chores gerufen wurden, sondern vereinzelt und aus verschiedenen Untergruppen, die lediglich in lockerer Verbindung (standen)". Auf die Größe und Einheitlichkeit der Gruppe kommt es bei der Frage, ob zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt wird, nicht an; es genügt die Verhetzung durch einen einzelnen, sofern die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das aber steht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Denn abgesehen davon, dass die Tat nach § 130 StGB kein konkretes, sondern ein potentielles Gefährdungsdelikt ist, hat das festgestellte Verhalten mehrere Zeugen veranlasst, vorsorglich die Polizei zu verständigen, weil sie zu Recht durch das Auftreten von Personen mit Bomberjacken und Springerstiefeln und die gegrölten Parolen den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit gefährdet sahen.

Die getroffenen Feststellungen erfüllen darüber hinaus den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung auch insoweit, als es um die Handlungsalternative "Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen" geht. Diese Tathandlung liegt vor, wenn der Täter durch seine Erklärung nicht nur eine Handlung befürwortet, sondern auf die Erklärungsempfänger mit dem Ziel einzuwirken versucht, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, derartige Maßnahmen gegen den durch § 130 StGB geschützten Personenkreis zu ergreifen (BGHSt 32, 310; Schönke/Schröder aaO § 111 Rn 3; Tröndle/Fischer aaO § 130 Rn 5). Wer die Parole "Ausländer raus" gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis grölt, wird damit regelmäßig nicht nur seine Ablehnung oder Verachtung dieses Teils der Bevölkerung kundtun, sondern damit auch die Absicht verbinden, auf den Parolenempfänger in der Weise einzuwirken, dass er sich diesen Imperativ zu eigen macht und daraus seine Handlungskonsequenzen zieht. Wollte er mit dieser Parole diese Aufforderung nicht verbinden, dann würde sie schon ihrer eigentlichen semantischen Bedeutung entkleidet. Jedenfalls aber lässt auch hier eine Gesamtwürdigung aller aufgeführten Umstände nur die Deutung zu, dass ein objektiver Betrachter der Szene die Parolen als eine derartige Aufforderung verstehen konnte.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Hinblick auf die rechtsradikalen Ausschreitungen in vielen Orten sowohl in den alten wie den neuen Bundesländern - u.a. in H, R-L, S - nunmehr auch ein Vergleich mit der Parole "Juden raus" naheliegt, bei der angesichts des geschichtlichen Hintergrundes der Judenverfolgung keine ernsten Zweifel bestehen können, dass es sich insoweit um einen Angriff auf die Menschenwürde handelt (OLG Hamm NStZ 1995, 136, 137) und auch die Voraussetzungen des im Jahre 1994 neu gefassten Tatbestandes der Volksverhetzung vorliegen. Soweit die Vergleichbarkeit dieser Parolen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. März 1984 (NStZ 1984, 310) verneint wurde, mag dies vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen massiven ausländerfeindlichen Ausschreitungen jedenfalls nicht mehr ohne weiteres gelten (OLG Hamm aaO). Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil im vorliegenden Fall bei einer Gesamtschau aller für die Entscheidung maßgeblichen Faktoren das Geschehen objektiv als Tatbestandsverwirklichung anzusehen ist.

Das Amtsgericht hat diese Deutung offenbar auch nicht verkannt, meint jedoch, diese Parole, die der Angeklagte selbst lediglich vernommen hat, sei ihm nicht zuzurechnen; Vorsatz sei ihm nicht nachzuweisen. Auch insofern verkennt das Gericht die Gesamtsituation und setzt sich insbesondere nicht mit dem Verhalten des Angeklagten auseinander. Dabei kann zunächst nicht übersehen werden, dass der Angeklagte bereits wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist. Ein solches strafbares Verhalten ist ihm also nicht wesensfremd. Zur Tatzeit lief er auch nicht nur in dem Pulk der etwa 50 Personen mit, sondern wechselte von einer zur anderen Kleingruppe, die aus 3 bis 15 Personen bestanden. Ihm blieb also nicht verborgen, dass mehrere Teilnehmer Bomberjacken, Springerstiefel und kurze Haare trugen. Zudem waren ihm neun der Anwesenden bekannt, die ebenso wie er selbst politisch rechtsorientiert ausgerichtet waren. Vor allem aber nahm er auch akustisch wahr, dass durch namentlich unbekannt gebliebene Personen mehrfach die Parolen "Ausländer raus" und "Hoch die nationale Solidarität" skandiert wurden. Während dessen trug er im Wechsel mit anderen Personen für die Dauer von 30 Minuten eine Reichskriegsflagge des 1. Weltkrieges.

Es kann dahinstehen, ob im Ein62zelfall schon dem öffentlichen Zeigen der Reichskriegsflagge allein der Erklärungsinhalt zukommen kann, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder zu gewaltsamen Aktionen gegen im Inland lebende nichtdeutsche Staatsangehörige aufzurufen. Immerhin ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus der Tatsache, dass diese Flagge, die zunächst der Marine des Norddeutschen Bundes und anschließend der Reichskriegsmarine als Hoheitszeichen diente, in dieser Funktion jedoch nicht mehr Verwendung findet und in ihrer ursprüngliche Bedeutung auch kaum mehr im öffentlichen Bewußtsein allgemein bekannt ist, nach dem Jahre 1945 und gehäuft in jüngster Zeit vornehmlich von nationalistisch und rassistisch gesinnten, zu Gewalt bereiten Gruppierungen in der Öffentlichkeit als "Kampfsymbol" militärischen Ursprungs mißbraucht wurde. Das Zeigen dieser Flagge wird nach dem objektiven Erklärungsinhalt in der Regel als Identifikation mit den Zielsetzungen dieser Gruppierungen verstanden (OVG Münster NJW 1994, 2909, 2910). Dem Tragen einer Reichskriegsflagge kann jedenfalls dann die Bedeutung einer mit Gewaltandrohung verbundenen Forderung zur Entfernung der Ausländer aus Deutschland beigemessen werden, wenn - wie hier - ein innerer und äußerer Zusammenhang mit dem Skandieren nationalsozialistischer Parolen bzw. der Parole "Ausländer raus" besteht.

Das dem Angeklagten bekannte Erscheinungsbild der Gruppe kann auch keinen Zweifel daran lassen, dass die Forderung nach der Entfernung der Ausländer im rechtsradikalen Bereich ihren Ursprung hatte und ihm dies bewusst war. Wenngleich nur einige der Teilnehmer der Silvesterfeier mit sogenannten Bomberjacken und Springerstiefeln bekleidet waren und kurze Haare trugen, vermittelte die Gruppe wegen dieses Erscheinungsbildes, der skandierten Parolen und der mitgeführten Reichskriegsflagge darüber hinaus sogar den Eindruck eines Aufmarsches von Rechtsradikalen, die bis in jüngster Zeit zu gewalttätigen ausländerfeindlichen Ausschreitungen geführt haben. Der Umstand, dass die Gruppe von etwa 50 Personen ungeordnet und in Einzelgruppen von 3 bis 15 Personen liefen, steht diesem Eindruck nicht entgegen, wie im übrigen die vom Amtsgericht festgestellte Tatsache belegt, dass mehrere Zeugen diese Gruppe als gefährlich eingeschätzt und deshalb die Polizei verständigt haben (vgl. auch OLG Hamm NStZ 1995, 136, 137). Unter diesen Umständen kann dem Tragen der Reichskriegsflagge nur eine die Parolen und das erkennbar vorhandene Gewaltpotential verstärkende Bedeutung zukommen und wird von dem Angeklagten kaum anders verstanden worden sein.

Das Urteil war demnach aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dem weitere Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie mit den vorliegenden nicht im Widerspruch stehen, nicht verwehrt sind, das insbesondere jedoch die innere Tatseite zu prüfen haben wird.

Ende der Entscheidung

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