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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 70/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 184f Nr. 1
Erheblichkeitsschwelle von sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB bei Annahme sexueller Nötigung hier durch aufgedrängten kurzzeitigen Zungenkuss ohne sexuell motivierte Berührung des Körpers einer 15 jährigen Geschädigten im Übrigen nicht erreicht.
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin - als Jugendschutzkammer - vom 11. Februar 2009 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme derjenigen, die auf das Berufungsverfahren entfallen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die darauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuruppin sprach den Angeklagten am 17. Juni 2008 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung aus tatsächlichen Gründen frei. Auf die Berufung der Nebenklägerin hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin als Jugendschutzkammer mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2008 aufgehoben und den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Neuruppin mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat sich dem Antrag angeschlossen.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht erhobene Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.

Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Urteilsfeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung nicht tragen. Zum konkreten Tatgeschehen hat die 2. große Strafkammer Folgendes festgestellt:

"... An einem nicht mehr konkret feststellbaren Tag im Februar 2006 fuhr der Angeklagte nach Neuruppin, um seine Ehefrau zu besuchen, welche sich zu der Zeit in den ...Kliniken zur Behandlung aufhielt. Aufgrund der zwischen den Familien ...und Schröder bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und ihres eigenen guten Verhältnisses zu der Ehefrau des Angeklagten ergab es sich, dass die Zeugin ... den Angeklagten auf dieser Fahrt begleitete, um ebenfalls Frau ... in der Klinik in Neuruppin zu besuchen. Die Fahrt war mit den Eltern der Zeugin abgesprochen und fand deren Zustimmung.

Bereits auf der Fahrt nach Neuruppin machte der Angeklagte der Zeugin Komplimente bezüglich ihres Aussehens. Dies war zwar vorher auch bereits mehrfach erfolgt, nicht jedoch in der Intensität wie während dieser Fahrt. Die Zeugin maß dem jedoch keine größere Bedeutung bei.

Nachdem der Besuch im Krankenhaus beendet war, wurde die Rückfahrt mit dem PKW VW Passat des Angeklagten angetreten, wobei die Zeugin wieder auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. Der Angeklagte befuhr dann die Autobahn in Richtung Hamburg. Mit welcher Geschwindigkeit er fuhr, konnte nicht mehr festgestellt werden, jedenfalls überholte er aber mehrere LKW mit mäßigem Tempo. Plötzlich griff der Angeklagte für die Zeugin unerwartet dieser mit der rechten Hand in den Nacken und zog sie zu sich in Richtung Fahrersitz. Gleichzeitig beugte er sich nach rechts, sodass sich beider Köpfe etwa über der Mittelkonsole befanden. Dort küsste der Angeklagte die Zeugin dann auf die Lippen, wobei er gleichzeitig kurzzeitig seine Zunge in ihren Mund steckte. Ihm war dabei klar, dass die Zeugin höchstwahrscheinlich nicht mit seinem Verhalten einverstanden sein würde, wollte den erwarteten Widerstand mit seinem Griff in den Nacken aber von vornherein verhindern. Die zunächst völlig überraschte Zeugin drückte schließlich mit ihren Händen gegen den Oberkörper des Angeklagten, worauf dieser von ihr abließ. Der gesamte Vorfall dauerte nur wenige Sekunden. Nachdem der Angeklagte die Zeugin losgelassen hatte, streichelte er noch ihren Oberschenkel und fragte sie, ob sie mit ihm schlafen wolle. Die Zeugin verneinte dies, war aber durch das Verhalten des Angeklagten so schockiert, dass sie sich abwandte und für den Rest der Fahrt stumm aus dem Fenster schaute. Anschließend fuhr der Angeklagte etwas von "Tanken" murmelnd auf eine Raststätte. Da sich dort jedoch keine Tankstelle befand und die Zeugin erklärte, aussteigen zu wollen, fuhrt der Angeklagte ohne anzuhalten weiter. An der Autobahnausfahrt Wittstock hielt der Angeklagte dann an und forderte ... auf, niemandem etwas von dem Vorfall zu erzählen, was diese schließlich auch zusagte, damit der Angeklagte endlich weiterfahren würde. Danach setzte er die Fahrt fort und setzte die Zeugin vor den benachbarten Wohnhäusern beider Familien ab. ..."

1. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht, da es den dem Opfer aufgedrängten sexuellen Handlungen an der erforderlichen Erheblichkeit im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB fehlt.

§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung einer Person als Teilaspekt ihrer Menschenwürde und stellt die in § 177 Abs. 1 StGB genannten Nötigungshandlungen als besonders intensive Eingriffe in den Rang eines Verbrechens. Er setzt voraus, dass das Tatopfer mit Gewalt gezwungen wird, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten zu dulden oder am Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Die sexuelle Handlung muss angesichts der hohen Strafandrohung und den Folgen der Einstufung einer Handlung als Verbrechen von einiger Erheblichkeit sein. Unterhalb dieser Schwelle liegende Nötigungshandlungen fallen unter § 240 StGB (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 177 Rdnr. 4). Ob die Schwelle der Erheblichkeit für das betroffene Rechtsgut überschritten wurde, ist nach Art, Intensität und Dauer der sexualbezogenen Handlung und der Beziehung der Beteiligten untereinander zu beantworten, wobei die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 12; OLG München, Urteil vom 20.10.2008, 5 StRR 180/08, nach juris).

Die sexuelle Selbstbestimmung ist am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt. Abhängig von der Einwirkungsintensität im Einzelfall können aber auch Berührungen an anderen Körperregionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Ein Kuss kann bei Personen verschiedenen Geschlechts nicht stets und ohne Rücksicht auf die Begleitumstände als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit gewertet werden. Dies gilt auch für den Zungenkuss (vgl. BGH, StV 1983, 415 f.). Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen insbesondere Intensität und Dauer des Kusses sowie etwaige begleitende Handlungen, wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte, der der Geschädigten jahrelang bekannt war, plötzlich und für die Zeugin unerwartet der Zeugin in den Nacken griff und sie so zu sich in Richtung Fahrersitz herüberzog. Er habe die Zeugin dann auf die Lippen geküsst und kurzzeitig seine Zunge in ihren Mund gesteckt. Der gesamte Vorfall habe nur wenige Sekunden gedauert. Diese Feststellungen des Landgerichts zur Art des Handelns und zur Intensität, mit der der Angeklagte vorging, lassen eine Einordnung nur unterhalb der Schwelle der Unrechtsbewertung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu.

Zwar ist das Eindringen des Angeklagten mit der Zunge in den Mund der Zeugin ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung der Zeugin, der über die einer bloßen Berührung der Lippen hinausgeht. Jedoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschädigte 15 Jahre alt und damit für sie ein Zungenkuss grundsätzlich nichts Unbekanntes gewesen sein dürfte, der kurzen Zeit des Kusses sowie des Umstandes, dass der Angeklagte die Geschädigte im Übrigen am Körper nicht berührt hat, hier davon auszugehen, dass in dem Zungenkuss keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit zu sehen ist.

2. Das durch das Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt vorliegend auch nicht den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB.

Eine Nötigung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, d. h. sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Dies setzt zunächst voraus, dass ein entgegenstehender Wille überhaupt vorhanden ist: Wer keinen Willen zu einem bestimmten Verhalten hat, kann nicht zum gegenteiligen Verhalten gezwungen werden (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 240 Rdnr. 4). Daher scheiden insbesondere auch überraschende, lediglich "überrumpelnde" Handlungen aus, auch wenn die betroffene Person sie nicht will (vgl. Fischer, a.a.O., § 177 Rdnr. 14; OLG München, a.a.O.). Vorliegend war die Geschädigte nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst völlig überrascht und habe den Angeklagten sodann (in Sekundenschnelle) mit den Händen weggedrückt, woraufhin er von ihr abließ. Danach war das Greifen der Geschädigten im Nacken und das Heranziehen sowie der dann folgende Kuss so überraschend für die Geschädigte, dass die Bildung eines Abwehrwillens unterblieb. Als dieser zu Tage trat, ließ der Angeklagte sogleich von der Geschädigten ab. Eine Kausalität des Gewalteinsatzes des Angeklagten für ein Verhalten der Geschädigten fehlte daher.

3. Auch der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB ist nicht erfüllt. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung oder, wie hier, die tätliche sexualbezogene Annäherung ohne Einverständnis der betroffenen Person, können den Tatbestand erfüllen, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 11 a).

Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Allein in dem der Geschädigten aufgezwungenen Kuss an sich kann darin die Kundgabe nicht gesehen werden. Insbesondere im vorliegenden Fall spricht die vorhergegangene Situation, in der der Angeklagte der Geschädigten Komplimente machte gerade nicht dafür, dass er mit dem Kuss zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung abgeben wollte.

Gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen, da es ausgeschlossen erscheint, dass in einer erneuten Hauptverhandlung ein Sachverhalt festgestellt werden kann, der über die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hinaus geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 und 473 Abs. 1 S. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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