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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ss 92/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 69
StGB § 69a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss 92/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski

am 28. November 2007

gem. § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. August 2007 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nauen verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 19. April 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von 36 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung gerichtete Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 21. August 2007 verworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2006 um 12.30 Uhr "nach vorangegangenem Alkoholgenuss im fahruntüchtigen Zustand mit einem Fahrrad die Brandenburger Straße aus Richtung Rathausplatz kommend in Richtung Bundesstraße 5 in Nauen, wobei er um seine Fahruntüchtigkeit wusste. Er fuhr dabei in leichten Schlangenlinien, indem er von der Geraden bis zu 1 m auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 100 m ca. 10 Schlenker machte. Die Untersuchung der ihm am Tattag um 13.10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille." Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die Revision des Angeklagten hat - vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam.

Das Berufungsurteil unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch den Senat. Der Angeklagte konnte seine Revision nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken. Eine solche - grundsätzlich zwar zulässige (vgl. BGHSt 29, 359; 33, 59) - prozessuale Maßnahme kommt u.a. dann nicht in Betracht, wenn das angefochtene Urteil keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit eines Angeklagten enthält, obwohl zu einer näheren Erörterung dieser Frage begründeter Anlass bestand (OLG Koblenz, VRS 70, 14; 75, 46; OLG Frankfurt, NJW 1968, 1638; OLG Köln, NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rdnr. 16ff). So aber liegt der Fall hier.

Das Berufungsurteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil bereits die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung angesichts der nur unzureichenden, die Schuldfähigkeit nicht behandelnden Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zulässig war und das Berufungsurteil insoweit keine ausreichenden ergänzenden Feststellungen enthält.

Die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Ein Rechtsmittel kann nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Eine Beschränkung ist unwirksam, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass auch nicht angefochtene Teile dadurch beeinflusst werden, da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten. Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils möglich, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Auswirkungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so erfordert der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHSt. 19, 46). Die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist danach grundsätzlich möglich (vgl. BGHSt. 24, 164). Eine Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung ist jedoch bereits immer dann unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zu den nicht angefochtenen Teilen so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über die Aussetzung darstellen (vgl. OLG Köln, NStZ 1989, 90; OLG Karlsruhe, VRS 95, 225). So verhält es sich hier.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ergab eine dem Angeklagten um 13:10 Uhr entnommene Blutprobe, dass er zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,13 Promille aufwies. Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es indes auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (vgl. BGH, NJW 1986, 2384). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-BAK ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zulegen. Nach gesicherten medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140). Sofern das Ende der Resorptionsphase - wie vorliegend - nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit (anders als bei der Prüfung des Grades der Fahrtüchtigkeit) aufgrund einer auch kurz nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (vgl. OLG Köln, VRS 65, 426). Danach ergibt die Rückrechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (12:30 Uhr) bei einem für 13:10 Uhr ermittelten Messwert von 2,13 Promille einen Wert von 2,53 Promille. Durch die mangelnde Rückrechnung des BAK-Wertes im angefochtenen Urteil ist der Angeklagte indes nicht beschwert, weil ein Wegfall des Steuerungsvermögens des alkoholabhängigen Angeklagten infolge Alkoholgenusses bei dem zu seinen Gunsten ermittelten Tatzeitpunkt-BAK-Wert ausgeschlossen erscheint. Der zum Tatzeitpunkt ermittelte BAK-Wert von 2,53 Promille gab aber Anlass, zumindest die Frage der verminderten Schuldunfähigkeit zu erörtern. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 Promille bei einem zum Tatzeitpunkt alkoholisierten Angeklagten ist nämlich stets zu prüfen, ob dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt war (vgl. BGH, StV 1997, 73 m. w. N.). Hierzu bedarf es einer umfassenden Erörterung der Tatumstände, insbesondere der Feststellung und Würdigung der weiteren Umstände zur Frage des Verschuldens der Trunkenheit durch den Angeklagten. Das Amtsgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte stark alkoholabhängig sei, eine entsprechende Therapie erfolglos gewesen sei und er seit einigen Wochen dennoch weniger Alkohol trinke. Angaben über die genauen Trinkgewohnheiten des Angeklagten und Feststellungen zum tatsächlich am Tattag konsumierten Alkohol fehlen aber. Auf die Feststellung und Erörterung solcher Umstände konnte im Urteil aber nicht verzichtet werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2394), denn solche Angaben sind für die Beantwortung der Frage der schuldhaften Verursachung der Trunkenheit von Bedeutung, sie sind für die Entscheidung über eine mögliche auf § 21 StGB beruhende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB bestimmend. Zwar kann von einer Strafrahmenverschiebung in der Regel abgesehen werden, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situationsbedingten Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat (vgl. BGH NJW 2004, 3350). Dies soll zum einen dann gelten, wenn der Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses kannte bzw. (vor allem aufgrund einschlägiger Vorstrafen) wusste oder wissen musste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt. Einem alkoholisierten Straftäter kann nämlich grundsätzlich auch schulderhöhend vorgeworfen werden, dass er sich in eine objektiv gefahrenträchtige Situation begeben habe, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er sich dort infolge seiner Beherrschung durch den Alkohol nur eingeschränkt werde steuern können; ob dies vorliegend der Fall ist oder ob der Angeklagte bereits aufgrund seiner festgestellten Alkoholkrankheit die Alkoholaufnahme zu steuern nicht in der Lage war, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen. Aber auch wenn eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruhen und nicht zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen sollte, ist ihre Feststellung jedenfalls nicht entbehrlich, weil die Strafzumessung im Wesentlichen auf der Einschätzung des Maßes der Schuld beruht. Eine verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 161; Senatsurteil v. 22. März 2006 - 1 Ss 14/06 - ; Scheffler, Blutalkohol 40, 449 jew. m. w. N.). Auch die anhand einer genaueren Darstellung der Vorverurteilungen nachzuvollziehende Vorgeschichte des Angeklagten im Hinblick auf alkoholbedingte Straftaten enthält das amtsgerichtliche Urteil nicht. Dass das Berufungsgericht insoweit weitere Feststellungen getroffen hat, vermag diese Lücken nicht zu schließen. Auch wenn der in den Gründen des Amtsgerichts mitgeteilte Befundbericht der ärztlichen Untersuchung vom Tattag, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutentnahme keine Unsicherheiten beim Gang, bei der plötzlichen Kehrtwende und den weiteren Tests aufwies, darauf hindeuten könnte, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund der Alkoholgewöhnung des Angeklagten trotz des festgestellten Tatzeit-BAK-Wertes möglicherweise zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt gegeben war, so hätte sich das Gericht gleichwohl ausdrücklich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Da dies unterblieben ist, konnte der Rechtsfolgenausspruch nicht in der gebotenen Weise überprüft werden und die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung mithin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wirksam sein. Die nur eingeschränkte, lediglich die Versagung der Bewährung betreffende Entscheidung des Landgerichts unterlag daher der Aufhebung und Zurückverweisung.

2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a. Die nunmehr zuständige kleine Strafkammer wird zunächst zu prüfen haben, ob die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch (über die Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung hinaus) beschränkt ist. Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat die Berufungskammer nämlich endgültig erst aus Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu beurteilen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. März 2004 - Ss 78/04 - 38 -, nach juris). Aus gegenwärtiger Sicht erscheint die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch indes ausgeschlossen, denn ob die vom Amtsgericht festgestellten Umstände der Tat den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen, kann bislang aus revisionsrechtlicher Sicht nicht überprüft werden. "Im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den objektiven Unrechtsgehalt der Tat wie auch das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten näher zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen neben den Umständen der Alkoholaufnahme insbesondere der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt. Wichtige Kriterien sind mithin Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrtstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der private oder beruflich bedingte Anlass der Fahrt. Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand." (OLG Köln, StV 2001, 355 m.w.N.). Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich. Wenn außer der Angabe von Tatfahrzeug, Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist dies im Urteil hinreichend klarzustellen.

b. Die angefochtene Entscheidung trägt zudem die Verhängung einer Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB nicht. Die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB setzt nämlich voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die vorliegende Anlasstat hat der Angeklagte aber beim Führen eines Fahrrades begangen, was der Verhängung einer Fahrerlaubnissperre und auch der Verhängung eines Fahrverbots entgegensteht (vgl. BGH, NStZ 2004, 144; LG Mainz, DAR 1985, 390; OLG Köln, VRS 1963, 118).

Ende der Entscheidung

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