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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 1 U 14/01
Rechtsgebiete: ZPO, BbgPG


Vorschriften:

ZPO § 719
ZPO § 707
BbgPG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

1 U 14/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 20. Juni 2001 durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Dr. Macke, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink und den Richter am Amtsgericht Friedrichs

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Verfügungsbeklagten und Berufungskläger vom 30. Mai 2001 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.04.2001 - Az.: 5 O 100/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Verfügungskläger, eine Immobiliengesellschaft und ihr Geschäftsführer, haben die Verfügungsbeklagten als verantwortlichen Radakteur einerseits und als Verleger andererseits auf Abdruck einer Gegendarstellung zu einem in der Ausgabe der L vom 14.02.2001 erschienenen Artikel in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 18.04.2001 (Az. 5 O 100/01) hat das Landgericht Cottbus die Beklagten zum Abdruck der Gegendarstellung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die gleichzeitig beantragt haben, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einzustellen.

II.

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 719, 707 ZPO kommt bei einer einstweiligen Verfügung nur dann in Betracht, wenn der Schuldner darlegt, daß ihm durch die Zwangsvollstreckung ein zusätzlicher und besonders gravierender Nachteil droht. Andernfalls würde die gesetzgeberische Grundentscheidung, daß auch Entscheidungen, die mit einem Rechtsmittel angefochten sind, vollstreckt werden können, weitgehend gegenstandslos. Dies gilt umso mehr bei einem Urteil, das eine einstweilige Verfügung erläßt, weil ein solches Urteil aus sich heraus sofort vollstreckbar ist, ohne daß es des besonderen Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf (arg. § 929 Abs. 1 ZPO, s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 929, Rdn.1). Besondere Gründe, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfordern, sind hier nicht dargetan. Namentlich entsteht den Verfügungsbeklagten durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung kein Nachteil, der über das von dem Gesetzgeber des Pressegesetzes in Kauf genommene Maß hinaus ginge. Die Gegendarstellung steht im Spannungsfeld zwischen Art. 5 GG - Freiheit der Medien - und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 2 GG - Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen -. Pressefreiheit verlangt als ausgleichendes Gegengewicht einen adäquaten Schutz des Einzelnen vor den Medien. Diesem Zweck dient die Gegendarstellung (vergl. hierzu Seitz/Schmidt/Schöner "Der Gegendarstellungsanspruch", 3. Auflage München 1998 Rz. 8; BGH Z 66, 182 ff). Mit der Ausgestaltung von § 12 BbgPG hat der Gesetzgeber eine Abwägung der konkurrierenden Grundrechtsgüter dahingehend getroffen, daß - unter den im Pressegesetz genannten Voraussetzungen - eine Gegendarstellung abzudrucken ist. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers muß sich auch in der Phase der Vollstreckbarkeit vor Rechtskraft durchsetzen. Andernfalls käme der Persönlichkeitsschutz zu kurz, zu dessen Wahrung das Gesetz den Gegendarstellungsanspruch gewährt.

Unter diesen Umständen ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzugsweise dann vorzunehmen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung offensichtlich falsch ist und das Rechtsmittel (hier: die Berufung) offensichtlich Erfolg verspricht (vgl. etwa KG NJW RR 98, 1381; OLG Frankfurt MDR 1997 S. 393). So liegt es hier jedoch nach überschlägiger Prüfung nicht. Daß nicht beide Antragsteller von jedem Punkt der Gegendarstellung betroffen seien, liegt angesichts der engen Verbindung beider - der Antragsteller zu 1) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2) - jedenfalls nicht auf der Hand. Gleiches gilt für die Frage, ob "zeitgleich" nicht auch im Sinne von "zu einem anderen Zeitpunkt am selben Abend" zu verstehen ist. Und soweit die Verfügungsbeklagten verurteilt sind, die Gegendarstellung "auf Seite 11" abzudrucken, ist bei dieser - aus der Antragschrift übernommenen - Fassung erkennbar "in demselben Teil" im Sinne des Pressegesetzes gemeint. Insoweit können es die Verfügungsbeklagten darauf ankommen lassen, daß eine Gegendarstellung "in demselben Teil" dem Urteilsausspruch genügt.

Ende der Entscheidung

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