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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 1 U 17/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 294
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 920 Abs. 2
ZPO § 938
ZPO § 940
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
StGB § 186
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 17/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.02.2007

verkündet am 19.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2007 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Kahl, die Richterin am Oberlandesgericht Feles und den Richter am Amtsgericht Dr. von Selle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 11. August 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 2 O 229/06) teilweise - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird es zusätzlich untersagt, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich folgende Äußerungen zu tätigen:

- Der Verfügungskläger habe nicht nur gegenüber der Beklagten Zusagen gemacht, die er nicht eingehalten habe.

- Der Verfügungskläger habe der Verfügungsbeklagten persönlich zugesagte Vereinbarungen (gemeinsames Umsetzen des Projektes F... ..., Rückerstattung der Vorlaufkosten der Verfügungsbeklagten in Höhe von 210.000,00 €; Wohnrecht im Musterhaus, bis eigenes Haus der Verfügungsbeklagten finanzierbar ist) nicht eingehalten, diese vielmehr einseitig außer Kraft gesetzt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Unterlassungspflichten wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren angedroht.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt (im Einzelnen: Berufungsantrag zu 1) 1.500,00 €; Berufungsantrag zu 2) 1.000,00 €; Berufungsantrag zu 3) 1.000,00 €; Berufungsantrag zu 4) 1.000,00 €; Berufungsantrag zu 5) 1.500,00 €)

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung von ehrverletzenden und unwahren Äußerungen in Anspruch. Streitgegenständlich sind die Äußerungen, die Inhalt einer von der Verfügungsbeklagten verfassten Broschüre (Bl. 39 ff d. GA) sind.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. August 2006 dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung teilweise insoweit stattgegeben, als es der Verfügungsbeklagten untersagt hat, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich die Äußerungen in den Anträgen zu Ziffer 1, 2 (teilweise), 3, 4, 6, 8, 9, 12 (teilweise) und 13 zu tätigen. Im Übrigen zu Ziffer 2 (teilweise), 5, 7, 10, 11 und 12 (teilweise) hat es den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18. August 2006 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 5. September 2006, am 6. September 2006 bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte sei hinsichtlich der in den Berufungsanträgen unter Ziffer 1 und Ziffer 5 aufgeführten Behauptungen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Auch die übrigen Äußerungen beinhalteten keine Werturteile, sondern seien Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend Beweis angetreten habe.

Der Verfügungskläger beantragt sinngemäß,

es der Verfügungsbeklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin zusätzlich zu untersagen:

1. Der Verfügungskläger habe nicht nur gegenüber der Verfügungsbeklagten Zusagen gemacht, die er nicht eingehalten habe.

2. Der Verfügungskläger habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen in "das Projekt der Beklagten" eingebracht, um die Verfügungsbeklagte auszugrenzen.

3. Der Verfügungskläger verhalte sich immer wieder gleich, indem er andere zum Narren halte, auf Zeit arbeite und hinausschiebe.

4. Der Verfügungskläger habe sie seelisch und moralisch permanent unter Druck gesetzt sowie diskriminiert.

5. Der Verfügungskläger habe der Verfügungsbeklagten persönlich zugesagte Vereinbarungen (gemeinsames Umsetzen des Projektes F... ..., Rückerstattung der Vorlaufkosten der Verfügungsbeklagten in Höhe von 210.000,00 €, Wohnrecht im Musterhaus, bis eigenes Haus der Verfügungsbeklagten finanzierbar ist) nicht eingehalten, diese vielmehr einseitig außer Kraft gesetzt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsklägers ist in der Sache selbst teilweise - hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 1 und 5 - begründet. Im Übrigen ist diese unbegründet, da der Verfügungskläger das Bestehen eines Unterlassungsanspruches nicht hat glaubhaft machen können, §§ 940, 938 ZPO.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache zwar grundsätzlich unzulässig. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt etwa auch für Ansprüche auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, wenn die Wiederholung der Äußerung zu befürchten ist (arg. § 938 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu Senat, NJW-RR 2002, S. 1127 m.w.N.). Die demnach erforderliche Eilbedürftigkeit liegt hier vor. Die Weitergabe der von der Beklagten erstellten Broschüre an einen Dritten begründet aus der verobjektivierten Sicht des Klägers die Besorgnis, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen von der Beklagten wiederholt bzw. ein etwaiges weiteres Exemplar der Broschüre an weitere Personen übermittelt wird, falls sie eine gerichtliche Entscheidung daran nicht hindert. Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig vermutet, wenn bereits eine Verletzungshandlung (Äußerung) vorliegt (vgl. nur BGH NJW 1999, S. 356). An die Widerlegung der hiernach indizierten Widerholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt; im Allgemeinen muss der Äußernde eine - vertragsstrafenbewehrte - Unterlassungserklärung abgeben, die nach Lage des Einzelfalls geeignet ist, ihn von einer Wiederholung der Äußerung abzuhalten (BGH, NJW-RR 2001, S. 485; NJW 1987, S. 3251). Eine solche Erklärung hat die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist über das Urteil des Landgerichts Neuruppin hinausgehend nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Verfügungskläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassen der unter Ziffer 1 und 5 des Berufungsantrags aufgeführten Tatsachenbehauptungen analog § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Im Übrigen ist ein solcher Anspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Bei den weiteren beanstandeten Äußerungen handelt es sich um durch Art 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen.

Sind ehrverletzende Tatsachenbehauptungen Gegenstand einer Unterlassungsklage, so ist dieser grundsätzlich stattzugeben, wenn die Behauptungen unwahr sind. An der Wiederholung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht kein schutzwürdiges Interesse. Die Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, NJW 1999, S. 1322 ff., S. 1324; BGH VersR 1979, S. 53 ff.). Bei ehrenrührigen Meinungsäußerungen und Werturteilen ist demgegenüber ein Unterlassungsanspruch nur dann gegeben, wenn der durch Art. 5 GG verbürgte Bereich der Meinungsfreiheit verlassen ist, der Störer sich also nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung seiner Kritik berufen kann (vgl. nur BGH, NJW 1982, S. 2246). Ob eine Äußerung im Einzelfall als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzuordnen ist, beurteilt sich im Wesentlichen danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als Äußerung über etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Während eine Tatsachenbehauptung als "wahr" oder "unwahr" erwiesen werden kann, enthält eine Meinungsäußerung ein Werturteil, das als "richtig" oder "falsch", als "zutreffend" oder "unzutreffend" bewertet werden, das geteilt oder abgelehnt werden kann. Die Meinungsäußerung ist durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens, der subjektiven Einschätzung des Mitteilenden geprägt (vgl. hierzu BVerfGE Bd. 85, S. 1 ff; Bd. 61, S. 1 ff; BGH NJW 2000, S. 199 ff.; Senat NJW 1999, S. 1113 ff.). In beeinträchtigenden Äußerungen können Tatsachenbehauptungen und Werturteile verschiedener Art miteinander verbunden sein. Entscheidend ist, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob dies nicht der Fall ist (BGH NJW 1994, S. 2614 ff.). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung des einerseits wertenden und andererseits auf Tatsachen abstellenden Gehalts der Aussage deren Sinn aufzuheben oder zu verfälschen geeignet wäre, und der tatsächliche Gehalt der Äußerung gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung von Berichterstattung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird, vielmehr ist der Begriff der Meinungsäußerung insoweit umfassend anzuwenden (BVerfG Bd. 61, S. 1 ff.; BGHZ Bd. 45, S. 296 ff.; BGH NJW 1994, S. 2614 ff.; Senat NJW 1999, S. 3339 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen zu Ziffer 1 und Ziffer 5 um Tatsachenbehauptungen und bei den weiteren im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Äußerungen um Meinungsäußerungen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Die unter Ziffer 1 und Ziffer 5 aufgeführten Äußerungen stehen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang und sind daher einheitlich zu bewerten. Es handelt sich - wie das Landgericht zutreffend feststellt - um Tatsachenbehauptungen. Die Nichteinhaltung von Zusagen gegenüber der Verfügungsbeklagten sowie Dritten ist einer objektiven Klärung zugänglich. Auch die Frage, ob der Verfügungskläger die gegenüber der Verfügungsbeklagten gemachten Zusagen im Hinblick auf das gemeinsame Projekt eingehalten hat, beinhaltet eine Äußerung über einen tatsächlichen Geschehensablauf. Die unwahren Behauptungen haben aus der maßgeblichen Sicht des unbefangenen Durchschnittsrezipienten (vgl. statt vieler Senat NJW 1999, S. 3339 ff., S. 3340 m.w.N.) auch ehrverletzenden Charakter. Denn sie sind geeignet, den Verfügungskläger als jemanden darzustellen, der Vereinbarungen nicht einhält und sich nicht an Absprachen hält, mithin als jemanden, mit dem man keine Geschäfte abschließen sollte. Das Ansehen des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit wird hierdurch herabgesetzt.

Die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung hat die Verfügungsbeklagte nicht darzutun vermocht. Beweisbelastet für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Tatsachenbehauptung ist die Person des Äußernden. Aufgrund der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilrechtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es - jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen - Sache des Anspruchsgegners, die Wahrheit einer zur Verletzung der Ehre des Anspruchsstellers geeigneten Tatsachenbehauptung zu beweisen (BGH NJW 1998, S. 3047, S. 3049; Zöller/ Greger, a.a.O., vor § 284 Rdnr. 21 m.w.N.). Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten - zumindest, nachdem der Verfügungsbeklagte am Verfahren beteiligt worden ist - hinsichtlich der Beweislastverteilung keine Besonderheiten; § 920 Abs. 2 ZPO enthält keine Sonderregelung für die Beweislastverteilung, sondern lässt lediglich anstelle der förmlichen Beweisführung die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO zu (OLG Koblenz, OLGZ 1990, S. 284 ff., 247; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rdnr. 6 a m.w.N.). Die danach nicht eingehaltenen Zusagen bezogen sich auf die gemeinsame Umsetzung des geplanten Projektes, die Rückerstattung der Vorlaufkosten der Verfügungsbeklagten in Höhe von ca. 210.000,00 € und das Wohnrecht im Musterhaus, bis aus der Ertragslage des umgesetzten Projektes ein eigenes Haus hätte finanziert werden können. Der Verfügungskläger hat hierzu ausgeführt, er habe der Verfügungsbeklagte lediglich zugesagt, sie nach Möglichkeit in das Projekt einzubinden und sie, falls die F... GmbH nachhaltige Gewinne erziele, an diesen beteiligen zu wollen. Hinsichtlich etwaiger Vorlaufkosten der Verfügungsbeklagten habe es keine Absprachen gegeben. Da keine Gewinne erwirtschaftet worden seien, habe er der Verfügungsbeklagten auch keine Gelder auszahlen können. Das einfache Bestreiten durch die Verfügungsbeklagte ist demgegenüber nicht ausreichend. Sie hätte im einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, dass und welche Abreden der Verfügungskläger tatsächlich nicht eingehalten hat. Auch für den von der Beklagten erweckten Eindruck, dass der Kläger vertragsbrüchig geworden ist, fehlt es an jeglicher Darlegung.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der bereits oben ausgeführten Eilbedürftigkeit des Unterlassungsbegehrens.

b) Im Übrigen hat der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen glaubhaft gemacht. Es handelt sich im Übrigen um durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen. Die dort genannten Äußerungen enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen, deren Wiederholung zu untersagen wäre.

Durch die Äußerung im Berufungsantrag zu 2 bringt die Verfügungsbeklagte zum Ausdruck, dass sie sich vom Verfügungskläger hintergangen fühlt, dieser das Projekt ohne ihre Beteiligung fortführen und sie somit aus dem Projekt verdrängen will. Hierbei überwiegt das wertende Element, sodass der Gesamtgehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Es handelt sich in erster Linie um eine kritische Bewertung und Einschätzung der Betätigung des Verfügungsklägers im Rahmen des Projektes der Verfügungsbeklagten. Insbesondere durch den Zusatz der Verfügungsbeklagten, so müsse sie das Verhalten deuten, wird betont, dass es sich um eine Einschätzung und Bewertung handelt.

Die Äußerung, der Verfügungskläger verhalte sich immer wieder gleich, indem er andere zum Narren halte, auf Zeit arbeite und hinausschiebe, ist von ihrem Gehalt bereits derart substanzarm, dass die subjektive Wertung der Verfügungsbeklagten auch hier eindeutig im Vordergrund steht.

Auch die Äußerung, der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte seelisch und moralisch permanent unter Druck gesetzt sowie diskriminiert, enthält wertende Gesichtspunkte. Es handelt sich hierbei um ein Resümee von der Beklagten aus dem ihrer Meinung nach nicht ordnungsgemäßen Verhalten des Verfügungsklägers. Die Äußerung beinhaltet eine subjektive Einschätzung und Bewertung durch die Verfügungsbeklagte, weil die Beeinträchtigung von ihr als Unterdrucksetzung und Diskriminierung empfunden wird.

Alle vorgenannten Äußerungen der Verfügungsbeklagten überschreiten als negatives Werturteil nicht die Grenzen des von der Verfassung garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und sind nicht etwa als Schmähkritik anzusehen (vgl. hierzu etwa BVerfG NJW 1999, S. 1322 ff.). Eine unzulässige bloße Schmähkritik liegt erst dann vor, wenn die persönliche Herabsetzung und Diffamierung oder öffentliche Anprangerung im Vordergrund steht und ein etwaiges sachliches Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (vgl. BVerfGE, Bd. 85, S. 1 ff.). Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Aussage der Verfügungsbeklagten zielt nicht auf eine Diffamierung des Verfügungsklägers. Es handelt sich um Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen sollen. Diese nehmen an dem Schutz von Art. 5 GG auch dann noch teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen. Im Geschäftsverkehr muss sich der Kläger auch negative Werturteile gefallen lassen.

3. Soweit dem Verfügungskläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, beruht die in dem Tenor enthaltene Androhung eines Ordnungsmittels auf § 890 Abs. 2 ZPO.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 542 Abs. 2, 704, 705 ZPO.

Ende der Entscheidung

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