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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 1 U 19/99
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 249
BGB § 251 a. F.
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 421 a. F.
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1 Satz 1
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 a. F.
BGB § 840 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 847 Abs. 1
EGZPO § 26 Ziff. 5
ZPO § 91
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 304 Abs. 2
ZPO § 511
ZPO § 511 a Abs. 1 a. F.
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 709
ZPO § 711
EGBGB § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 19/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.01.2003

verkündet am 28.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 5. August 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der Zivilkammer 2 a) des Landgerichts Cottbus abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschwer € 52.587,95

Tatbestand:

Die am 22.12.1943 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz aus Arzthaftung in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftige materielle und immaterielle Schaden.

Am 15.02.1995 begab sich die als Lehrerin tätige Klägerin in stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1), um eine vordere und hintere Vaginalplastik einsetzen zu lassen. Der Eingriff sollte in Vollnarkose erfolgen. Vorbereitend wurde der Patientin zunächst ein Anamnese-Fragebogen vorgelegt, in dem sie unter der Rubrik "Lebererkrankungen" eine Gelbsucht im Jahre 1987 verzeichnete und in der Spalte "frühere Operationen" eine Gebärmutter-Operation im Jahre 1992 festhielt In einem anschließenden Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem als Anästhesisten tätigen Beklagten zu 2) erläuterte die Klägerin, daß sie 1987 in demselben Klinikum wegen einer Gelbsucht behandelt worden sei. Auf eine dieser Erkrankung vorausgegangene Operation einer Sprungelenksfraktur unter Verwendung des Narkosemittels Halothan wies sie nicht ausdrücklich hin. Ob sie den Beklagten zu 2) aufforderte, Einsicht in die früheren Krankenunterlagen zu nehmen, ist zwischen den Parteien umstritten.

Am Folgetag - 16.02.1995 - wurde unter Einsatz von Halothan der operative Eingriff bei der Klägerin durchgeführt. Nach zunächst komplikationslosem Heilungsverlauf wurde die Patientin am 25.02.1995 aus der stationären Behandlung entlassen. Anfang März traten bei ihr Beschwerden auf, die am 10. März 1995 zu ihrer erneuten stationären Aufnahme bei der Beklagten zu 1) mit Symptomen eines Ikterus führten. Es wurde eine Leberentzündung im Stadium einer Leberzellnekrose bei akuter Lebensgefahr festgestellt, die von der Klägerin letztlich jedoch überwunden werden konnte. Am 15.05.1995 wurde die Klägerin entlassen. Als Dauerschaden verblieb eine erhebliche irreversible Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Leber. Mit Bescheid vom 03.07.1996 erkannte das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus einen Grad der Behinderung der Klägerin von 50 % an.

Die Klägerin hat behauptet, die bei ihr nach dem streitgegenständlichen Eingriff aufgetretene Leberschädigung sei auf die behandlungsfehlerhafte erneute Verwendung von Halothan zurückzuführen. Dieses Mittel habe nach ihrem Hinweis auf eine Vorerkrankung im Jahre 1987, die ebenfalls als Halothan-Hepatitis anzusehen sei, nicht mehr verwendet werden dürfen. Der Beklagte zu 2) habe es in vorwerfbare Weise unterlassen, die früheren Krankenunterlagen einzusehen, die ihm unschwer zugänglich gewesen seien. Auf die der Hepatitis im Jahre 1987 vorausgegangene Operation habe sie aufgrund der Ausgestaltung des Fragebogens nur deshalb nicht ausdrücklich hingewiesen, weil sie davon ausgegangen sei, daß unter den dort abgefragten Operationen lediglich Eingriffe an inneren Organen gemeint gewesen seien. Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, angesichts der Vorerkrankung ihrer Leber nicht hinreichend über alternative Anästhesiemethoden aufgeklärt worden zu sein. Wenn ihr verdeutlicht worden wäre, welche Risiken aus der nochmaligen Verwendung von Halothan resultierten und daß die Möglichkeit des Einsatzes anderer Präparate bestanden habe, hatte sie in den Eingriff mit Halothan-Narkose nicht eingewilligt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 37 551,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. März 1998 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens DM 65.000,00, nebst 4 % Zinsen seit 11. März 1998 zu zahlen,

3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtlichen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus der Behandlung im Frühjahr 1995 herrührt, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben einen Behandlungsfehler in Abrede genommen. Insbesondere habe sich aus der Anamnese keine Risikoerhöhung bei Verwendung des Narkosemittels Halothan ergeben Halothan stelle ein seit 1956 gängiges und bewährtes Narkosemittel dar, das auch im Falle der Klägerin nicht kontraindiziert gewesen sei. Schon die Vorerkrankung der Patientin im Jahre 1987 sei keine halothaninduzierte Hepatitis gewesen. Die Laborwerte der Klägerin seien in der Norm gewesen. Die Klägerin habe es versäumt, die im Jahre 1987 aufgetretene Gelbsucht mit einem vorangegangenen operativen Eingriff in Verbindung zu bringen.

Das Landgericht hat zu der Frage, ob mit der Verwendung von Halothan bei dem Eingriff am 16.02.1995 ein vorwerfbarer und kausaler Behandlungsfehler unterlaufen ist, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 6. August 1998, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 10. Februar 1999 und das Protokoll der Verhandlung vom 5. August 1999 verwiesen.

Mit am 5. August 1999 verkündetem Grund- und Teilurteil hat die Zivilkammer 2. a des Landesgerichts Cottbus die Klageanträge zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schaden verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus § 847 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil trotz Kenntnis einer Vorschädigung der Leber der Klägerin, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch eine Halothan-Narkose im Jahre 1987 verursacht gewesen sei, bei dem streitgegenständlichen Eingriff im Februar 1995 erneut dieses Mittel Verwendung gefunden habe.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B sei davon auszugehen, daß der nunmehr irreversible Leberschaden der Patientin auf die erneute Verabreichung dieses Mittels zurückzuführen sei Angesichts der bekanntermaßen mit der Verabreichung von Halothan verbundenen Risiken und der sich aus der Anamnese ergebenden Anhaltspunkte habe der Beklagte zu 2) schuldhaft gehandelt, als er es unterließ, die vor Ort vorhandenen Krankenunterlagen der Klägerin aus dem Jahre 1987 einzusehen. Für dieses Fehlverhalten ihres Verrichtungsgehilfen hätte auch die Beklagte zu 1). Der Höhe nach könne über den Schmerzensgeldanspruch und den bereits bezifferten Schaden noch nicht entschieden werden. Angesichts der Ungewissen zukünftigen Entwicklung ihres Krankheitsbildes sei auch der Feststellungsantrag der Klägerin begründet.

Gegen dieses ihnen am 27. August 1999 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) mit Eingang vom 27. September 1999 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag hin erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Dezember 1999 - mit am 02.12.1999 eingegangenen Schriftsatz von demselben Tag begründet.

Die Beklagten führen ergänzend aus: Das Gutachten des Sachverstandigen Prof. Dr. B trage die angefochtene Entscheidung nicht. Schon die bei der Klägerin im Jahre 1987 aufgetretene Hepatitis sei nicht halothanbedingt gewesen, weil sie erst 41 Tage nach dem damaligen operativen Eingriff aufgetreten sei. Dies bestätige ein von ihnen außergerichtlich eingeholtes fachanästhesiologische Gutachten das Privatdozenten Dr. S. vom 8. September 1999. Im übrigen hätte der damaligen Patientendokumentation lediglich die Diagnose "infektiöse Hepatitis" entnommen werden können. Demzufolge hätte kein Anlaß bestanden, von der Verwendung von Halothan abzusehen. Der Zeitablauf im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Hepatitis und die ermittelten Laborwerte ließen eine Verursachung dieser Erkrankung durch Halothan eher als unwahrscheinlich erscheinen. Jedenfalls sei eine Halothan-Hepatitis nicht erwiesen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, daß sich sowohl im Jahre 1987 als auch im Jahre 1995 schon mehrere Tage vor den sodann diagnostizierten Hepatitis-Erkrankungen ein hierauf hindeutendes Beschwerdebild gezeigt habe.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat nach Beiziehung der vollständigen Patientenunterlagen über die Behandlungen der Klägerin 1987 und 1995 ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren anästhesiologischen Gutachtens des Privatdozenten Dr. T..., die gegenüberstellende Anhörung dieses und des erstinstanzlichen Sachverständigen, die ergänzende Einholung eines schriftlichen hepatologischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. St. und dessen Anhörung im abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse des Senats vom 5. März 2001 und 19. Februar 2002 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen PD Dr. T... vom 28. September 2001 und des Sachverständigen PD Dr. St... vom 23.07.2002 sowie die Protokolle der mündlicher Verhandlungen vom 16. Januar 2002 und 11. Dezember 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Das gemäß § 26 Ziff. 5 EGZPO prozessual nach altem Recht zu beurteilende Rechtsmittel ist zulässig, es ist nach §§ 511, 511 a Abs. 1 ZPO (a. F.) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO (a. F.), § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG (a. F.)). Soweit es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Grundurteil handelt, ist es gemäß § 304 Abs. 2 ZPO rechtsmittelrechtlich als Endurteil anzusehen.

II.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist zwar insgesamt zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (vgl. BGHZ 132, 341; BGH NJW 1992, 311, Zöller/Greger, ZPO, 22 Aufl., § 253 Rdnr. 14, 14a). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die Entstehung eines künftigen Schadens möglich, aber noch nicht gewiß ist und der Schaden daher noch nicht beziffert werden kann (so BGH NJW 1984, 1552; NJW 1991, 2707: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 256 Rdnr. 79; Zöller-Greger, a.a.O., § 250 Rdnr 7 a, 8). So liegt es hier insbesondere im Hinblick auf den Eintritt eines denkbaren weiteren Erwerbsschadens.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der am 16.02.1995 unter Einsatz des Narkosemittels Halothan durchgeführten Operation keinen Anspruch auf Schadensersatz.

a) Zufolge Art. 229 § 5 EGBGB beurteilt sich hier die Rechtslage nach den bis zum 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 1) bezüglich des Schmerzensgeldes aus §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB und bezüglich des materiellen Schadensersatzes aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249, 251 BGB a. F.) bzw. aus §§ 823, 831, 249 ff. BGB a. F. Gegenüber dem Beklagten zu 2) liegt die Anspruchsgrundlage in §§ 823, 249 und § 847 Abs. 1 BGB. Das Gesamtschuldverhältnis ergibt sich aus §§ 840 Abs. 1, 421 BGB a. F. Es ist hier - wie regelmäßig - von einem sogenannten "totalen Krankenhausvertrag" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) als Krankenhausträgerin auszugehen; der Beklagte zu 2) ist insoweit Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) (vgl. BGH NJW 1978, 1681). Im Rahmen der deliktischen Haftung ist der Beklagte zu 2) als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) tätig geworden. Von der Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. hat die Beklagte zu 1) keinen Gebrauch gemacht.

b) Indessen stellt sich die Verwendung des Narkosemittels Halothan bei dem operativen Eingriff vom 16.02.1995 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als für den Leberschaden der Klägerin ursächlicher medizinischer Behandlungsfehler dar.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschäden trägt grundsätzlich der Geschädigte (so etwa BGHZ 89, 263, 99, 391; BGH NJW 1987, 705; NJW 1988, 2949; Münchkomm/Merten, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 406). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt eines schweren ("groben") Behandlungsfehlers - d. h. eines fundamentalen Verstoßes gegen allgemein anerkannte ärztliche Regeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf - kommen der Klägerin nach Lage des Falles nicht zugute. Im einzelnen:

aa) Es steht nicht fest, daß die Verwendung des Narkosemittels Halothan für die bei der Klägerin im Jahre 1995 aufgetretene Hepatitis, die zu einer schweren Leberschädigung geführt hat, ursächlich war. Der im Berufungsrechtszug von dem Senat zu Rate gezogene Sachverständige PD Dr. T... kommt in seinem ausführlichen Gutachten vom 28. September 2001 zu dem Ergebnis, daß sich ebenso wie für die Hepatitis der Klägerin im Jahre 1987 auch für die Hepatitis des Jahres 1995 nicht feststellen lasse, daß sie auf die Verwendung von Halothan zurückzuführen sei, dies sei vielmehr unwahrscheinlich. Demgegenüber war für den in erster Instanz von dem Landgericht zu Rate gezogenen Sachverständigen Prof. Dr. B... die Kausalität zwischen der Halothan-Narkose am 16.02.1995 und dem nachfolgenden Leberversagen nach dem klinischen Ablauf nicht zweifelhaft. Der Senat hat unter diesen Umständen eine gegenüberstellende Anhörung beider Sachverständiger vorgenommen, bei der beide Sachverständige, jeder für sich überzeugt und überzeugend, bei ihrer Einschätzung (auch) zur Kausalität der Halothan-Verursachung für den eingetretenen Leberschaden geblieben sind. Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat indes schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.02.1999 mit Blick auf die seinerzeit festgestellten erhöhten Antikörpertiter u. a. gegen Herpes simplex und Herpes zoster - unbeschadet dessen, daß er selbst nicht davon ausgehe, daß das Leberversagen durch eine Virusinfektion ausgelöst worden sei - vorgeschlagen, für den Fall, daß unter diesem Gesichtspunkt die Frage der Kausalität bei Gericht eine Rolle spiele, einen Hepathologen zuzuziehen. Der Senat hat deshalb ein ergänzendes hepathologisches Gutachten des Sachverständigen PD Dr. St... eingeholt und sich mündlich erläutern lassen. Hierbei hat der Sachverständige eine akute Herpesinfektion (lgM positiv) als Ursache für das Leberversagen für möglich gehalten und unter weiteren - ebenfalls in Betracht kommenden - Alternativursachen (nämlich autoimmune Lebererkrankung [ANA positiv] und Medikamentennebenwirkung durch Antibiotikum) als die plausibelste bezeichnet. Er hat hinzugefügt, daß eine Herpesinfektion die hier aufgetretene Lebererkrankung auch allein ausgelöst haben könne. Zu der Erkrankung habe es also auch unabhängig von dem Einsatz von Halothan kommen können. Ein Leberversagen aufgrund einer Herpesinfektion komme umso eher bei einer Belastung des Immunsystems etwa - wie hier - durch eine vorangegangene Operation in Betracht. Auf den Vorhalt, daß doch etwa 50 % der Bevölkerung von Herpesviren befallen seien, hat der Sachverständige klargestellt, daß das Herpesvirus als Ursache für die Lebererkrankung nur bei Nachweis einer aktiven Herpesinfektion in Betracht komme, wie sie hier - mit dem Befund "lgM positiv" - vorgelegen habe. Hiernach ist - eben weil auch eine akute Herpesinfektion als Ursache in Betracht kommt - der Nachweis, daß die Verwendung von Halothan die Leberschädigung ausgelöst hat, nicht geführt.

bb) Damit kommt es darauf an, ob sich die Verwendung von Halothan mit der Folge einer Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast nach Lage des Falles als schwerer ("grober") Behandlungsfehler darstellt. Davon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen.

Allerdings stimmen die Sachverständigen Prof. Dr. B... und PD Dr. T..., wie sich insbesondere bei der gegenüberstellenden Anhörung vor dem Senat ergeben hat, (insoweit) darin überein, daß eine erneute Verwendung von Halothan als Narkosemittel für den Fall absolut kontraindiziert erscheint, daß bei dem Patienten schon früher eine halothanbedingte Hepatitis aufgetreten ist. Das steht jedoch vorliegendenfalls nicht fest. Zwar spricht für den Sachverständigen Prof. Dr. B... "alles dafür", daß die "Gelbsucht", wegen derer die Klägerin im Jahre 1987 ein paar Wochen nach einer Fußgelenksoperation unter Halothannarkose behandelt worden ist, auf Halothan zurückzuführen ist. Der Sachverständige PD Dr. T... hält hingegen für die Leberfunktionsstörung des Jahres 1987 das Krankheitsbild einer Halothanhepatitis nicht für belegt, weil der zeitliche Abstand zu der Fußgelenksoperation verhältnismäßig groß war, "Gelbsucht" z. B. als Folge von Hepatitis A weit verbreitet sei und man, wenn man die Krankenakte für die Behandlung der "Gelbsucht" des Jahres 1987 eingesehen hätte, auf die Einordnung als infektiöse Hepatitis ("Hepatitis infectiosa") gestoßen wäre. Auch für den Sachverstandigen Prof. Dr. B... kommt im übrigen als Ursache für die Leberfunktionsstörung im Jahre 1987, weil kein Ausschluß anderer Ursachen erfolgt ist, eine Virusinfektion "theoretisch" in Betracht für ihn spielt indes, er kennbar geworden in der Gegenüberstellung der beiden Sachverstandigen, ersichtlich eine ausschlaggebende Rolle, daß zunächst 1987 im zeitlichen Zusammenhang mit einer Halothannarkose eine Leberfunktionsstörung aufgetreten ist, 1992 bei einer Operation (wohl) ohne Halothan aber nicht und sodann 1995 nach Einsatz von Halothan verstärkt. Eine solche "Zusammenschau" unter retrospektiver Einbeziehung (auch schon) der nachfolgenden Ereignisse des Jahres 1995 ist indes für die Frage eines schweren Behandlungsfehlers bei der Operationsentscheidung im Jahre 1995 wenig ergiebig.

Jedenfalls aber vermag der Senat angesichts der divergierenden Einschätzung der beiden Sachverständigen, beide überzeugende, praxiserfahrene und wissenschaftlich ambitionierte Anästhesisten nicht davon auszugehen, daß wegen der Leberfunktionsstörung des Jahres 1987 im Jahre 1995 eine Operation unter Einsatz von Halothan im Sinne eines schweren ("groben") Behandlungsfehlers "absolut" kontraindiziert und ganz und gar unvertretbar war und schlechterdings nicht passieren durfte. Auch der Sachverständige PD Dr. T... hält allerdings, wie er in der Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, wegen der "Gelbsucht" des Jahres 1987 den Einsatz von Halothan bei der Operation im Jahre 1995 für "relativ" kontraindiziert und ist ebenfalls der Meinung, daß man 1995 "wohl in der Tat ein anderes Narkotikum hatte nehmen sollen". In diesem Sinne handelt es sich auch nach Auffassung des Sachverständigen PD Dr. T... - und so sieht es auch der Senat - durchaus um einen Behandlungsfehler, aber eben nicht um einen schweren ("groben") Behandlungsfehler. Dieser "einfache" Behandlungsfehler würde aber nur beim Nachweis seiner Kausalität für die Leberschädigung der Klägerin im Jahre 1995 zu einer Haltung der Beklagten führen. An dem Kausalitätsnachweis fehlt es jedoch, weil die Leberschädigung, wie ausgeführt, nach der hepathologischen Begutachtung des Sachverstandigen PD Dr. St... auch unabhängig von der Halothannarkose durch eine akute Virusinfektion ausgelöst worden sein kann.

c) Aus den gleichen Gründen kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) nach dem Hinweis der Klägerin auf eine 1987 in derselben Klinik behandelten Gelbsucht die damalige Krankenakte hätte einsehen müssen. Er hätte dann zwar erkennen können, daß dieser "Gelbsucht" eine Operation unter Halothannarkose vorangegangen war. Gleichwohl hatte er diese "Gelbsucht" angesichts des verhältnismäßig großen zeitlichen Abstands zu der vorangegangenen Operation und der 1987 ärztlicherseits (im Sinne einer Verdachtsdiagnose) vorgenommenen Etikettierung als "Hepatitis infectiosa" nicht als halothanbedingt einzuordnen brauchen. Jedenfalls hätte es sich dabei nicht um einen schweren ("groben"), sondern um einen einfachen Fehler gehandelt mit der Folge, daß die Verwendung von Halothan nicht zur Haftung führen könnte, weil nicht nachgewiesen ist, daß die Leberschädigung 1995 überhaupt halothanbedingt ist, vielmehr auch auf eine akute Virusinfektion zurückzuführen sein kann.

d) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses. Unter Zugrundelegung der Darlegungen des Sachverständigen PD Dr. T... war jedenfalls 1995 Halothan, sofern sich in der Anamnese kein Anhalt für eine frühere halothanbedingte Leberkomplikation ergab, das Narkosemittel der Wahl. Von daher erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte zu 2) Veranlassung hatte, über alternative Narkosemittel aufzuklären, nachdem die Klägerin ausweislich des Aufklärungsbogens auf die Frage nach Voroperationen die Fußgelenksoperation des Jahres 1987 nicht mit genannt hat, so daß sich ein Zusammenhang mit der für das Jahr 1987 angegebenen "Gelbsucht" nicht ergab. Dies mag jedoch letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Ursächlichkeit eines das Narkosemittel Halothan betreffenden Aufklärungsversäumnisses nicht nachweisbar ist, nachdem die streitgegenständliche Leberschädigung auch auf einer akuten Virusinfektion beruhen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 ZPO. Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) hat der Senat keinen Anlaß gesehen. Die Sache wirft als Einzelfall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Zulassung der Revision erscheint auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

Ende der Entscheidung

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