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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 1 U 2/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 847 | |
BGB § 823 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 847 Abs. 1 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
1 U 2/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 26. September 2001
verkündet am 26 September 2001
In dem Rechtsstreit
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das 1. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 51/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer, zugleich Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 11.500,00.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger, der sich im Oktober 1993 einer Bypaßoperation unterzogen hatte und unter Diabetes melitus leidet, begab sich am 5. November 1997 wegen peripherer arterieller Gefäßverschlüsse in beiden Unterschenkeln in die stationäre Behandlung der Beklagten, nachdem ihm zuvor nach ambulanten Untersuchungen im V Klinikum eine Prostavasin-Therapie, mindestens 30 mal, angeraten worden war. Mit dieser Infusions-Therapie mittels Flexylen wurde am Folgetag begonnen. Im Verlauf der Therapie verbesserte sich der Zustand des Patienten zunächst. Nachdem am 15. Behandlungstag, dem 20.11.1997, eine Flexyle - nach einer Anlegezeit von 5 Tagen - entfernt worden war, trat aber ab 21.11.1997 eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Klägers mit Unwohlsein und einer Schwellung des rechten Unterarms im Bereich der Einstichstelle ein. Die Prostavasin-Therapie wurde nicht fortgesetzt. Nach einsetzendem Fieber wurden am 22.11.1997 Antibiotika, zunächst S, später S und C, verabreicht. Es wurde eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt. Weiterhin traten am 24.11.1997 gegen Abend starke Schmerzen im Brustbereich des Klägers auf, woraufhin ihm Nitralgintropfen verabreicht wurden. Eine Röntgenuntersuchung des Thorax am Folgetag ergab eine Schädigung des rechten Lungenlappens In der Nacht vom 26. zum 27.11.1997 erlitt der Patient einen Kollaps mit schwerer Kurzatmigkeit auch im Liegen. Am 04.12.1997 wurde eine Ultraschalluntersuchung des Herzens durchgeführt, am 06.12.1997 zusätzlich ein sogenanntes Schluckecho. Die Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung erfolgte am 09.12.1997 mit Restbeschwerden; weitere ambulante Untersuchungen der Lunge und des Blutes des Klägers schlössen sich in der Folgezeit an. Eine Fortsetzung der Prostavasin-Therapie wurde dem Kläger im weiteren Behandlungsablauf weder ärztlicherseits angeraten noch von ihm selbst gewünscht.
Der Kläger hat behauptet, das medizinische Personal der Beklagten habe in mehrfacher Hinsicht anläßlich seiner stationären Behandlung die ärztlichen Sorgfaltspflichten mißachtet und ihm hierdurch unerträgliche, bei sachgemäßer Behandlung vermeidbare Schmerzen zugefügt, die zu einer Verlängerung der Dauer des Krankenhausaufenthaltes geführt hätten. Der Empfehlung des V Klinikums zu einer mindestens 30maligen Prostavasin-Behandlung habe wegen der aufgetretenen Komplikationen nicht entsprochen werden können. Die Anlegezeit der letzten beim ihm verwandten Flexyle habe die übliche Dauer erheblich überschritten, worauf - wie sich aus der Reihenfolge der aufgetretenen Symptome ergebe - die bakteriologische Infektion zurückzuführen sei. Nach deren Eintritt seien die erforderlichen Untersuchungen unterblieben bzw. verspätet durchgeführt worden. Bei sachgerechter Behandlung wären ihm der Kollaps und die erlittenen starken Schmerzen erspart geblieben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens DM 11.500,00, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Behandlung des Klägers sei den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend erfolgt. Insbesondere sei die Beendigung der Prostavasin-Therapie angesichts der Lokalreaktion, die als typische Komplikation einer solchen Therapie unvermeidbar sei, angezeigt gewesen. Auch nachfolgend sei alles Erforderliche rechtzeitig veranlaßt worden.
Das Landgericht hat zu der Frage, ob der Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen und dem Kläger hierdurch ein Schaden zugefügt worden sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 28. Oktober 1999, auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E vom 17. Mai 2000 sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 10 Oktober 2000 verwiesen.
Mit am 1. November 2000 verkündetem Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 847, 823 BGB nicht zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Beklagten kein ärztlicher Behandlungsfehler anzulasten. Die Prostavasin-Behandlung habe bei Auftreten von Komplikationen jedenfalls abgebrochen werden müssen. Die Anlegedauer der Flexyle entspreche der Üblichkeit und sei als Ursache der bakteriellen Infektion nicht zwingend. Auch die nachfolgende Behandlung sei weder verzögert angeordnet noch durchgeführt worden.
Gegen dieses ihm am 5. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang vom 4. Januar 2001 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag hin erfolgter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5. März 2001 - mit Schriftsatz vom 5. März 2001, eingegangen an demselben Tage, begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Landgericht habe aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung die Klage abgewiesen; das Sachverständigengutachten sei in sich widersprüchlich und auf der Grundlage unvollständiger Behandlungsunterlagen erstellt worden. Darüber hinaus sei die Dokumentation seiner Behandlung inhaltlich falsch und weise Anzeichen von Manipulationen auf.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch DM 11.500,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und entgegnet im übrigen: Der Sachverständige habe das gesamte Behandlungsgeschehen nachvollziehen können und danach jeglichen Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Die Behauptung der Manipulation der Krankenunterlagen weist sie zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat das Original der Patientendokumentation über die Behandlung des Klägers, deren Vollständigkeit die Beklagte versichert hat, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a Abs. 1, 516,518, 519 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (vgl. BGHZ 132, 341; BGHNJW 1992, 311; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 14).
2. Die Klage ist indes unbegründet. Dem Kläger steht wegen der stationären Behandlung in der Zeit vom 05.11. bis 09.12.1997 gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB zu. Die Entscheidung des Landgerichts, daß keine schadensursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen sei, hält der berufungsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Zunächst kann dem Personal der Beklagten wegen der Beendigung der Prostavasin-Therapie nach (lediglich) 15 Infusionen nicht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers gemacht werden. Wie der erstinstanzliche Sachverständige überzeugend - und vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens insoweit auch nicht substantiiert in Frage gestellt - dargelegt hat, ist es angezeigt, eine derartige Therapie beim Auftreten von Komplikationen, zu denen eine Infektion der Einstichstelle der Flexyle gehört, abzubrechen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, nachdem bei dem Kläger am 21.11.1997, wie in der Dokumentation festgehalten, u. a. Beschwerden in Form einer Rötung und Schwellung des rechten Unterarms auftraten. Daraus, daß unter der Rubrik "Medikation" noch "3 Amp." (Prostavasin) mit dem Zusatz "Pause" eingetragen ist, läßt sich auch nicht etwa ableiten, daß der Kläger ungeachtet der aufgetretenen Komplikation nochmals einer Infusionstherapie mit Prostavasin unterzogen worden ist. Der Senat geht aufgrund der zusätzlichen Eintragung "Pause" davon aus, daß dies zwar zunächst vorgesehen war, aber dann unterblieben ist. Zum Verabreichen einer weiteren Infusion hätte es nach Entfernen der Flexyle im übrigen des Anlegens einer neuen Kanüle bedurft, was unstreitig nicht erfolgt ist. Insgesamt ergibt sich, daß die Beendigung der Prostavasin-Therapie im Zusammenhang mit dem Auftreten der Infektion erfolgt ist. Diese Behandlungsweise ist entsprechend dem Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Daß die Prostavasin-Behandlung von der Beklagten später nicht wieder aufgenommen worden ist, hat für das hier m Frage stehende Schmerzensgeldverlangen außer Betracht zu bleiben. Der Kläger hat im Verhandlungstermin vor dem Senat am 20.06.2001 klargestellt daß er in der Folgezeit seinerseits - und nicht nur wegen des Fehlens eines entsprechenden ärztlichen Rates - an einer Fortsetzung der Prostavasin-Therapie nicht interessiert gewesen sei.
b) Im Hinblick auf die von ihm als zu lang beanstandete Anlegedauer der Flexyle von 5 Kalendertagen ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, daß dies, wie die Beklagte bestritten hat und nach dem Sachverständigengutachten und den von dem Sachverständigen gegebenen mündlichen Erläuterungen im nachhinein nicht sicher beantwortbar ist, für den Eintritt eines Körper- bzw. Gesundheitsschadens kausal geworden ist. Grundsätzlich trägt der Geschädigte bzw. der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes oder medizinischen Personals und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden (s. etwa BGHZ 89, 263, 269; 99, 391, 398; BGH NJW 1987, 705; MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Aufl., Bd. 5, § 823 Rn. 406). Anhaltspunkte, vorliegend Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, ergeben sich nicht. Insbesondere ist eine Flexyle-Anlegedauer, wie sie hier in Frage steht, nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht unüblich und stellt deshalb jedenfalls keinen die Beweislast verändernden "groben" Behandlungsfehler dar. Mithin wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, nicht nur die Behandlungsfehlerhaftigkeit der Anlegedauer der Flexyle, sondern darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung mit den von ihm behaupteten Auswirkungen zu beweisen. Jedenfalls an einem solchen Kausalitätsnachweis fehlt es aber vorliegend. Aus diesem Grunde kann letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Anlegezeit der Flexyle von 5 Tagen, wie sie der Sachverständige ungeachtet anderslautender Stimmen in der von ihm zu den Akten gereichten Fachliteratur als "üblich" bezeichnet hat, bereits behandlungsfehlerhaft oder in Abwägung mit den Risiken beim Anlegen einer neuen Kanüle als noch sachgerecht zu werten ist. Jedenfalls ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der aufgetretenen Infektion mit Staphylococcus aureus nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen keineswegs zwangsläufig; das aggressive Mittel "Prostavasin" kann, wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht dargelegt hat, auch als solches Venenreizungen sowie eine Bakterienbildung z. B. in den Nieren provozieren - wie hier angesichts dessen, daß (auch) eine Nierenbeckenentzündung diagnostiziert worden sei, nicht fernliege - und können die so entstandenen Bakterien auf dem Blutwege wiederum an die Einstichstelle gelangen. Angesichts dessen kann die bloße Behauptung des Klägers, die bakterielle Infektion resultiere nicht aus der Anwendung von Prostavasin, sondern sei auf mangelnde Hygiene und die Anlegedauer der Flexyle zurückzuführen, was sich aus der Reihenfolge der aufgetretenen und in der Patientendokumentation festgehaltenen Symptome ergebe, eine weitere Beweisaufnahme etwa durch erneute Einschaltung des Sachverständigen nicht rechtfertigen, zumal dem Sachverständigen die Reihenfolge der aufgetretenen Symptome ersichtlich klar war. Ist aber somit eine kausale Verknüpfung nicht nachgewiesen, scheidet eine Haftung der Beklagten aus, selbst wenn man eine Behandlungsfehlerhaftigkeit der Flexylen-Anlegedauer unterstellt, c) Schließlich ist dem Personal der Beklagten auch keine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nachbehandlung des Klägers nach Auftreten der Infektion anzulasten. Sein Vorbringen hierzu ist nicht geeignet, die Beweiskräftigkeit der Patientendokumentation im Ganzen in Zweifel zu ziehen oder die Annahme schadensursächlich unterbliebener oder verzögerter Behandlungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Soweit der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens die Behauptung aufgestellt hat, die Patientendokumentation sei manipuliert worden, fehlt es bereits an einem schlüssigen, einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrag. Dergleichen ist einem Arzt und auch dem sonstigen Krankenhauspersonal wesensfremd. Für ein derartiges rechtswidriges und, was den Arzt angeht, grob standeswidriges Verhalten bedarf es daher der Darlegung hinreichend konkreter "verdächtiger" Anhaltspunkte aus der, Dokumentation selbst heraus oder auch anhand - unter Beweis gestellter - Zweifel erweckender Vorgänge. An einem dem gerecht werdenden Vortrag fehlt es hier. Eigene Aufzeichnungen des Klägers - die zudem teilweise Punkte betreffen, die mit dem geltend gemachten Behandlungsfehler nicht unmittelbar zu tun haben - sind letztlich nichts anderes als Parteivorbringen und können, auch wenn schon alsbald zu Papier gebracht, als Beweisführungsunterlage nicht anerkannt werden. Der Hinweis des Klägers, in der Dokumentation seien Linien oder Eintragungen "verschwunden", ist nicht konkret genug. Die von dem Senat angeforderte Original-Dokumentation bietet das übliche Bild eines handschriftlichen Textes mit ad-hoc-Umformulierungen und Selbstkorrekturen. Soweit auch "Tipp-Ex" zum Einsatz gekommen ist oder Negativzeichen auftauchen, schließt das durchaus nicht aus, daß es sich um Sofort-Selbstkorrekturen handelt, und spricht dies eher dafür, daß bei der Dokumentation gewissenhaft zu Werke gegangen worden ist. Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Eintragungen ergeben sich hieraus jedenfalls nicht. Soweit klägerseits bezüglich der verzeichneten Medikation eine nachträgliche Ergänzung der Dokumentation behauptet wird, ist diese Behauptung nicht in einer Weise nachvollziehbar und konkretisiert, die dem Senat eine Überprüfung erlaubt hätte. Der Senat sieht nach alledem keinen Grund, den in sich stimmigen Aufzeichnungen der Dokumentation zu mißtrauen. Geeigneten Beweis für seine von der Dokumentation abweichende Schilderung des Behandlungsverlaufs hat der Kläger nicht angetreten. Der von ihm beantragten Vernehmung eines als Zeugen benannten Mitpatienten dazu, daß Behandlungsmaßnahmen entgegen der Dokumentation unterblieben bzw. nicht zu den dokumentierten Zeitpunkten vorgenommen worden seien, bedurfte es nicht, weil sich auch für diesen Fall ein schadensursächliches Versäumnis bei der Nachbehandlung des Klägers nicht ergäbe. Was den Zeitpunkt der Verabreichung des Antibiotikums "S" angeht, hat der Kläger diesen nicht unter Beweisantritt bestritten Die von dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals bestrittene Eignung des Antibiotikums "S" steht nach den nachvollziehbaren Erläuterungen in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen jedenfalls für die Phase bis zur Identifizierung der aufgetretenen Bakterien - und danach erfolgte sogleich eine Umstellung auf andere Antibiotika - außer Frage. Von daher bedurfte es auch zu diesem Punkt keiner weiteren Beweisaufnahme.
Die seitens des Klägers im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut erhobenen Vorwürfe einer Verzögerung oder des Unterbleibens gebotener Behandlungsmaßnahmen waren dem Sachverständigen bei Erstellung seines Gutachtens und dessen Erläuterung bereits bekannt. Er hatte dennoch keinen Anlaß zu Zweifeln an einem Behandlungsverlauf, dem Sorgfaltspflichtverletzungen des medizinischen Personals nicht zu entnehmen seien. Widersprüchlichkeiten innerhalb der Ausführungen des Sachverständigen erschließen sich dem Senat nach Studium der Patientendokumentation nicht. Zu ihrer Beweiskraft gilt das Gesagte. Danach ist beispielsweise davon auszugehen, daß die klägerische Behauptung, nach Auftreten der Infektion sei mehrere Tage lang eine ärztliche Untersuchung unterblieben, unzutreffend ist. In der Rubrik "Kurznotiz-Arzt" des Patientenblattes finden sich, teilweise mit dem Namenskürzel der Stationsärztin abgezeichnet, ärztliche Anordnungen etwa zur Veranlassung eines EKG's oder eines Blutbildes. Diese Eintragungen korrespondieren durchaus mit den weiteren Unterlagen wie z. B. den Laborberichten. Ernstliche Gründe zu Zweifeln bestehen, wie dargelegt, nicht. Insgesamt schließt sich der Senat im Ergebnis der nachvollziehbaren Beurteilung des erstinstanzlichen Sachverständigen an und gelangt zu der Überzeugung, daß bei der Behandlung des Klägers nach Auftreten der Infektion ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen Jedenfalls aber nicht nachweisbar ist.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts war nach alledem zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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