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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 1 U 34/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 287
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 823
BGB § 847 a. F.
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 34/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 05.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2005 durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Oktober 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 3 O 431/03 - einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der als niedergelassener Zahnarzt eine Praxis in ... betreibt, aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Im Jahre 2000 und bis März 2001 befand sich der Kläger in Behandlung bei der Zahnärztin M. B...-W.... Der Befund vom 3. Mai 2000 ergab, dass die Brücken im Oberkiefer insuffizient waren und sich am (kariösen) Zahn 11 Eiter entleerte. Ferner zeigten sich Taschentiefen bis zu 7 mm und Abrasionen im Unterkiefer. Es wurde daher eine Parodontose-Behand-lung und die Einbringung einer Aufbissschiene mit Bisshebung für nötig befunden. Am 29. November 2000 erstellte die Zahnärztin M. B...-W... einen Heil- und Kostenplan für ein prothetisches Langzeit-Provisorium. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 empfahl der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) die Eingliederung eines laborgefertigten Provisoriums und nach Abschluss der ordnungsgemäß durchgeführten Parodontose- Behandlung eine definitive prothetische Ober- und Unterkieferversorgung. Am 3. März 2001 erstellte die Zahnärztin M. B...-W... einen Heil- und Kostenplan für eine definitive prothetische Versorgung. Hiernach brach der Kläger die Behandlung bei der Zahnärztin M. B...-W... ab, weil er sich mit dem von ihr eingebrachten Provisorium nicht wohl fühlte, und suchte am 12. März 2001 den Beklagten zu einer Beratung auf. Die Behandlung des Klägers durch den Beklagten wurde am 2. April 2001 aufgenommen. Der Beklagte erstellte einen Heil- und Kostenplan für eine definitive prothetische Versorgung von Ober- und Unterkiefer. Zunächst sollte eine Langzeitversorgung des Oberkiefers mit einer Brücke erfolgen, danach die Unterkieferversorgung. Mit Gutachten vom 20. April 2001(Dr. B. B...) stimmte der MDK dem Heil- und Kostenplan zu; die zur prothetischen Versorgung erforderlichen Vorbehandlungen waren nach diesem Gutachten "ordnungsgemäß abgeschlossen" ("Parodontien reizlos", "deutliche Reduktion der Taschentiefen"). Am 25. April 2001 nahm der Beklagte bei dem Kläger Präparationsarbeiten unter 3 - 4stündiger Lokalanästhesie (bei Verwendung von zwei Ampullen Ultracain) vor; es wurde das bisherige Provisorium im Oberkiefer entfernt und ein neues Provisorium eingebracht. Am 15. Mai 2001 setzte der Beklagte eine zirkuläre Brücke im Oberkiefer des Klägers ein; als Material kam "Remanium 2000" zum Einsatz, das einen Kobalt-Anteil von 61 % und einen Chrom-Anteil von 25 % aufweist. Am 16. Mai 2001 berichtete der Kläger dem Beklagten telefonisch über "Zahn-fleischprobleme". Am 17. Mai 2001 glättete der Beklagte am Zahn 35 einen Übergang zur Füllung und schliff Frühkontakte im Unterkiefer ein. Am 25. Juni 2001 erfolgte ein erneutes Einschleifen von Frühkontakten und die Abnahme eines Abdrucks für die Anfertigung einer "Knirscherschiene" (Aufbissschiene). Die "Knirscherschiene" wurde dem Kläger am 2. Juli 2001 eingesetzt. Im Juli 2001 fanden mehrere Kontrolluntersuchungen statt. Am 7. August 2001 teilte der Kläger mit, dass die eingesetzte Oberkieferbrücke "zu dick" sei und er nicht essen könne. Am 16. August 2001 suchte er die Augenärztin Pfau-Farschid auf, die eine linksseitige Fazialisparese feststellte und hierüber auch den Beklagten telefonisch in Kenntnis setzte. Am 17. August 2001 stellte sich der Kläger bei der Zahnärztin Dr. L...-G...wegen der Kontrolle der Oberkieferprothese vor und berichtete dort, seit Eingliederung der Brücke an Mundtrockenheit und Geschmacksstörungen sowie unter Schmerzen und Schwellungen zu leiden; Dr. L...-G... erachtete die Prothese als ordnungsgemäß und regte wegen der Beschwerden des Klägers an, eine Unverträglichkeitsreaktion auf die bei der Brücke verwendete Metalllegierung zu prüfen. Am 19. August 2001 erfolgte eine Untersuchung des Klägers in der Charité-Klinik in Berlin; danach ergab sich kein Anhalt für eine entzündliche Ursache der Fazialis-Parese; deren Ursache wurde als unklar ("idiopathisch") eingeschätzt. Am 18. September 2001 wurde der Kläger durch den Zahnarzt Dr. Dr. R... M... vom MDK untersucht. Dr. Dr. M...stellte eine Fazialis- Parese links mit gestörtem Lidschluss und Störungen im motorischen Bereich fest, vermutete als Ursache eine "psycho-gene Intoleranz gegenüber dem eingegliederten Zahnersatz" und hielt die in Aussicht genommene prothetische Versorgung des Unterkiefers für "zwingend notwendig". Am 28. September 2001 wurde der Kläger auf Veranlassung des MDK durch den Zahnarzt Prof. Dr. Dr. D... H... untersucht. Dieser stellte fest, dass sich die Fazialis-Parese in Rückbildung befinde und lediglich noch ein deutlich erschwerter Lidschluss links vorliege; die Ursache der Parese sei unklar. Der Kläger berichtete darüber, dass sich sein Gesundheitszustand seit Eingliederung der Brücke ständig verschlechtert habe; er habe unter brennendem Geschmack, Schmerzen im Oberkiefer, Schmerzen im ganzen Kopfbereich, bis in den Rücken und in die Nierengegend ausstrahlend, schlechtem Schlaf, und schmerzhaften Schwellungen von Zahnfleisch und Gaumenschleimhaut gelitten. Er vermutete eine allergische Reaktion und wünschte die Entfernung der Oberkiefer-Brücke. Nach entsprechender Genehmigung durch die IKK vom 12. November 2001 erfolgte am 19. November 2001 die Entfernung der Oberkiefer-Brücke durch den Oralchirurgen Dr. A... G...; seitdem ist Kläger beschwerdefrei. Am 14. Dezember 2001 wurde die Eingliederung einer provisorischen Versorgung mit einer Kunststoff-Prothese durch Dr. G... vorgenommen. Ein LTT-Test vom 20. Juni 2002 ergab eine Sensibilisierung des Klägers gegenüber Kobalt und im geringeren Grad auch gegenüber Chrom.

Der Kläger hat behauptet, er sei Allergiker und zeige starke allergische Reaktionen auf korrodierende Nichtedelmetalle und auf Betäubungsmittel; letztere würden in seinem Körper nur langsam abgebaut. Darauf habe er den Beklagten auch zu Beginn der Behandlung hingewiesen. In einem von dem Beklagten vorgelegten Patienten-Fragebogen habe er die Frage nach dem Vorliegen von Allergien mit "ja" beantwortet, ohne dass der Beklagte hierzu weiter nachgefragt hätte. Auch über das bei der Oberkiefer-Brücke verwendete Material sei mit ihm, dem Kläger, nicht gesprochen worden. Nach Abklingen der Betäubung und Eingliederung der Oberkiefer-Brücke habe er ein dauerhaftes Brennen und Jucken im gesamten Oberkiefer verspürt, einen metallischen Geschmack im Mund und Spannungsschmerzen, die permanent vom Oberkiefer ausgehend den gesamten Kopf ergriffen hätten; er habe das Gefühl gehabt, dass der ganze Kopf unter ständiger Spannung gestanden habe, und unter Sprachschwierigkeiten, starken Schmerzen beim Kauen, Schlafstörungen, psychischer Niedergeschlagenheit und Schmerzempfindlichkeit des Gesichts in der Region des Jochbeines und der Augenhöhlen gelitten. Durch den Eintritt der linksseitigen Fazialis-Parese im Juli/August 2001 seien seine Gesichtszüge verzerrt und entstellt worden, die Augen angeschwollen, hätten die Augenlider nicht geöffnet werden können und sei es zu Beeinträchtigungen im Seh- und Hörvermögen gekommen. Die Beschwerden seien sämtlich auf eine allergische Reaktion zurückzuführen. Infolge der Fazialis-Parese sei eine Verminderung der Sehfähigkeit entstanden. Der Kläger hat geltend gemacht, dem Beklagten seien bei der Behandlung schwerwiegende Fehler unterlaufen. Die gebotene Abklärung auf Allergien bezüglich des verwendeten Zahnersatzes, insbesondere der darin enthaltenen Metalle, und bezüglich der verwendeten Betäubungsmittel sei fehlerhaft unterblieben, ebenso die erforderliche Aufklärung über das verwendete Material und mögliche Alternativen. Das Gebiss sei auch nicht ordnungsgemäß hergestellt und angepasst worden und insgesamt nicht funktionstüchtig gewesen. Wegen der eingetretenen Beschwerden stehe ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 30.000,- € zu. Zudem sei ihm für die Zeit ab August 2001 bis März 2005 (Vollendung seines 60. Lebensjahres) ein Nettoveredienst aus der Nebentätigkeit als Taxifahrer in Höhe von monatlich durchschnittlich 297,- € entgangen. Die Tätigkeit als Taxifahrer habe er über den Monat Januar 2001 hinaus fortgesetzt gehabt und nach Eintritt der Fazialis-Parese aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. März 2003 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente für den Zeitraum August 2001 bis März 2005 in Höhe von 297,- € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt und hierzu ausgeführt: Auf die mündliche Frage zu Behandlungsbeginn, ob der Kläger unter Allergien leide, habe dieser mit "nein" geantwortet. Auch gegenüber den vorbehandelnden Zahnärzten habe der Kläger nichts über Allergien mitgeteilt. Ein Fragebogen sei dem Kläger nicht vorgelegt und daher auch nicht von ihm ausgefüllt worden. Eine Allergie auf das hier verwendete Brückenmaterial "Remanium 2000" sei bisher nicht bekannt geworden. Eine (weitere) Abklärung von Allergien des Klägers sei daher nicht geboten gewesen. Im Übrigen habe bei dem Kläger tatsächlich gar keine Allergie vorgelegen. Noch am 7. und 8. August 2001 habe der Kläger einen gesunden Eindruck vermittelt. Allergische Reaktionen auf Betäubungsmittel oder Brückenmaterial hätten weit früher eintreten müssen. Die Oberkiefer-Brücke sei ordnungsgemäß angefertigt und eingegliedert worden. Letztlich fehle es auch an einem kausalen Schaden, da die Beschwerden des Klägers ausschließlich auf eine psychogene Intoleranz gegenüber dem Zahnersatz zurückzuführen seien.

Das Landgericht hat mit seinem am 7. Oktober 2004 verkündeten Urteil die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Fazialis-Parese auf eine allergische Reaktion des Klägers auf Betäubungsmittel zurückgehe. Es sei kein Fehler des Beklagten in Bezug auf die Verwendung des Materials für die Oberkieferbrücke erkennbar. Ein Allergietest sei nicht nötig gewesen, da keine konkreten Hinweise für diesbezügliche Probleme vorgelegen hätten. Der Kläger trage die Beweislast für seine - bestrittene - Behauptung, dass er den Beklagten auf eine Metall-Allergie hingewiesen habe; die Verneinung der mündlichen Frage nach dem Vorliegen von Allergien sei nicht dokumentationspflichtig. Auch die Zurückstellung der prothetischen Versorgung des Unterkiefers sei kein Fehler gewesen; im Übrigen sei der Unterkiefer mit einer "Knirscherschiene" versorgt worden. Die nötige parodontale Vorbehandlung sei durchgeführt worden.

Gegen dieses ihm am 11. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang vom 10. November 2004 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. Januar 2005 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005, eingegangen am 13. Januar 2005, begründet.

Der Kläger macht weiterhin geltend, dass der Beklagte ihn fehlerhaft behandelt habe. Solche Fehler lägen hier insbesondere in der Unterlassung eines Allergietests, in der Verwendung einer fehlerhaften Prothese und in einer nicht ordnungsgemäßen Herstellung und Anpassung der Prothese. Überdies sei dem Beklagten ein Narkosefehler unterlaufen, der hier zu einer Nervschädigung geführt habe. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des klagenden Patienten überspannt.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

a) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. März 2003 zu zahlen;

b) den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 12.771,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 297,- € eines Monats seit dem letzten Tag eines Monats, beginnend ab August 2001 bis einschließlich Februar 2005 zu zahlen;

2. das angefochtene Urteil und das zu Grunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und entgegnet, dass ein kausaler Behandlungsfehler weder dargetan noch sonst ersichtlich sei. Er habe dem Kläger bei Behandlungsbeginn auch das verwendete Brücken-Material erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ihr zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft und form- und fristgerecht bei dem zuständigen Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO n. F., § 119 Abs. 1 Nr.2 GVG n. F.).

2. Wegen wesentlicher Verfahrensmängel wird die angefochtene Entscheidung einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - auf Antrag beider Parteien - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

a) Das Landgericht hat mit seiner Annahme, dass der Kläger für einen schadenskausalen Behandlungsfehler insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte dargetan habe und die Klage ohne vorherige Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen werden dürfe, die besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen verkannt. Im Arzthaftungsprozess darf das Gericht nur maßvolle Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast des klagenden Patienten stellen, da diesem typischerweise die nötige medizinische Fachkenntnis fehlt (s. Senat, NJW-RR 2001, S. 1608 f. m.w.Nw.; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 580 ff.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S. 243 f.). Es muss den Sachverhalt "von Amts wegen" aufklären (s. Senat, aaO.; Steffen/ Dressler, aaO., Rdn. 585 ff., 597 ff.; Geiß/Greiner, aaO., S. 247, 248 m.w.Nw.). Auch darf das Gericht den medizinischen Sorgfaltsmaßstab nicht ohne gutachterliche Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen festlegen (s. BGH NJW 1995, S. 776, 777; Steffen/Dressler, aaO., Rdn. 602 ff.; Geiß/Greiner, aaO., S. 247). Diesen Vorgaben hat das Landgericht nicht entsprochen.

Das Unterbleiben der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen für die Beantwortung der Frage, ob hier eine (weitere) Abklärung von Allergien des Klägers geboten war, ob eine allergische Reaktion des Klägers eingetreten und als Ursache der vorgetragenen Beschwerden anzusehen ist, ob ein Hinweis auf Behandlungsalternativen nötig war und ob die Oberkieferbrücke ordnungsgemäß angefertigt und angepasst worden ist, stellt sich - auch unter gebotener Berücksichtigung der besonderen Umständen des vorliegenden Falles - als wesentlicher Verfahrensmangel dar. Der Senat verkennt nicht, dass sich das Landgericht bemüht hat, anhand der Auswertung der vorliegenden außergerichtlichen ärztlichen Unterlagen, Atteste und Stellungnahmen eine Grundlage für die Beurteilung des Behandlungs- und Schadenshergangs zu gewinnen. Die Hinzuziehung eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen durfte aber nicht unterbleiben. Die bei den Akten befindlichen außergerichtlichen ärztlichen Unterlagen, Atteste und Stellungnahmen ergeben nämlich kein einheitliches und eindeutiges Bild von der medizinischen Beurteilung des Behandlungs- und Schadensverlaufes, und es ist dem Gericht versagt, den medizinischen Sorgfaltsmaßstab aus bloß eigener Beurteilung heraus, ohne dahingehende gutachterliche Beratung, festzulegen.

Im Einzelnen:

Ob bei Behandlungsbeginn eine (nähere) Abklärung von Allergien des Klägers geboten war, bedarf der weiteren Aufklärung. Dabei geht es um die Frage, ob der Zahnarzt bei der hier eingeschlagenen Behandlung den Patienten nach Allergien befragen muss und ob die Dokumentation einer solchen Befragung nach medizinischem Standard üblich und geboten ist. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich (nur) auf Umstände, die für die Diagnose und Therapie nach medizinischem Standard wesentlich sind und deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung medizinisch erforderlich ist (s. BGHZ Bd. 129, S. 6, 9; BGH NJW 1989, S. 2330, 2331; NJW 1993, S. 2375, 2376; NJW 1999, S. 3408, 3409 Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 457 ff. m.w.Nw.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S. 121 ff. m.w.Nw.). Diese Frage darf das Gericht nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen beurteilen, da es um eine Frage des medizinischen Standards geht. Sie darf auch nicht deshalb ungeklärt bleiben, weil ein etwaiger Fehler jedenfalls keinen kausalen Schaden herbeigeführt hätte. Ob der Kläger unter einer Metall-Allergie gelitten hat oder nicht, ist von verschiedenen Ärzten vorgerichtlich unterschiedlich beurteilt worden (unsicher: Dr. Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 20. September 2001; dagegen: Prof. Dr. Dr. H... in seiner Stellungnahme vom 28. September 2001; dagegen wohl auch der Test von Dr. S... vom 10. September 2001; dafür aber der LTT-Test von Dr. W... vom 20. Juni 2002 und die Stellungnahme des Zahnarztes G... N... vom 17. September 2002). Ebenso unklar ist, ob eine solche Metall-Allergie des Klägers in Verbindung mit der eingebrachten Oberkiefer-Brücke die Beschwerden des Klägers, insbesondere auch die Fazialis-Parese, verursacht hat (für möglich haltend: Dr. Fischer in seinem Gutachten vom 7. Januar 2002; Zahnarzt Neuling in seiner Stellungnahme vom 17. September 2002; dagegen wohl: Dr. Dr. M... und Prof. Dr. Dr. H...); auch zu dieser Frage bedarf es der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Beklagte den Kläger auf alternative Prothesen, insbesondere auf alternative Materialien, hätte hinweisen müssen und ob solche Alternativen hier konkret in Betracht gekommen sind.

Gleichfalls der Klärung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen bedarf die Frage, ob die Oberkieferbrücke ordnungsgemäß hergestellt und angepasst worden ist. Dies wurde vorgerichtlich unterschiedlich beurteilt (nach Dr. L...-G...[Stellungnahme vom 22. August 2001] und Dr. Dr. M... ist die Brücke in Ordnung gewesen; Kritik hingegen äußerte Dr. ... unter dem Gesichtspunkt einer zu niedrigen Bisshöhe und einer unfunktionellen Kauflächengestaltung; die streitgegenständliche Oberkiefer-Prothese befindet sich nach Mitteilung des Klägers offenbar noch bei seiner Krankenversicherung).

b) Sonach ist eine möglicherweise sehr aufwendige und umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich und auf Antrag der Parteien die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht angezeigt (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mag die Erfolgsaussicht der Klage nach den Umständen des Falles auch als sehr gering erscheinen, so bleibt das Gericht dennoch gehalten, die hier relevanten medizinischen Fragen mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen aufzuklären.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Für den Antrag zu 1) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB [a. F.] bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern - neben der Darlegung der für die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldbetrages erforderlichen Tatsachen - lediglich der Angabe der ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (s. BGHZ Bd. 132, S. 341, 350 f.; BGH NJW 1992, S. 311 f.; BGH NJW 2002, S. 3769 f.; Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 25 = OLG-NL 1999, S. 125, 128; VersR 2000, S. 1283, 1284; NJW-RR 2003, S. 1383, 1384 = MedR 2004, S. 226, 228 = VersR 2004, S. 1050, 1051; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 253 Rdn. 14, 14 a; Baumbach/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 253 Rdn. 56; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 253 Rdn. 28). Dem ist hier genügt. Der Antrag zu 2) ist inzwischen - auf entsprechenden Hinweis des Senats - auf einen Gesamtbetrag beziffert worden (12.771,- €).

Die Begründetheit der Klage ist nach §§ 823, 847 Abs. 1 [a. F.] BGB sowie - hinsichtlich der materiellen Schäden - nach den Grundsätzen über die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249 ff., 252 BGB [a. F.]) zu beurteilen. Der Vertrag zwischen Patient und Zahnarzt ist als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) einzuordnen, und zwar auch insoweit, als es um eine zahnprothetische Behandlung geht. Der Zahnarzt schuldet demnach allein die ordnungsgemäße zahnmedizinische Behandlung, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolges; nur in Bezug auf die technische Ausführung einer Prothese findet Werkvertragsrecht Anwendung (s. dazu BGHZ Bd. 63, S. 306, 309 ff.; OLG Zweibrücken, NJW 1983, S. 2094; OLG Düsseldorf, VersR 1985, S. 456, 457; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, S. 52, 53; OLG Köln, MedR 1994, S. 198, 199; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, S. 1267 f.; Senat, VersR 2001, S. 1241, 1242 = OLG-NL 2001, S. 5, 7 m.w.Nw.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl. 2005, vor § 611 Rdn. 18; Palandt/Sprau, aaO., § 631 Rdn. 32).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen (Körper- bzw. Gesundheits-) Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte bzw. Anspruchsteller (s. etwa BGHZ Bd. 89, S. 263, 269; Bd. 99, S. 391, 398; BGH NJW 1987, S. 705 f.; NJW 1988, S. 2949; NJW 1992, S. 2962, 2964; Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 26 = MedR 2000, S. 85, 88; VersR 2002, S. 313, 315 = MedR 2002, S. 149, 152; OLG- NL 2003, S. 224, 226; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 823 Rdn. 161; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, vor § 284 Rdn. 20 a; Müller, MedR 2001, S. 487, 489).

Allerdings muss der Arzt an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken; eine mangelhafte - unvollständige oder sonst nicht ordnungsgemäße - Dokumentation der Untersuchung bzw. Behandlung kann zu Beweiserleichterungen für den Geschädigten bis hin zu einer Beweislastumkehr führen (s. BGH NJW 1978, S. 1681, 1682; NJW 1978, S. 2337, 2338 f.; NJW 1983, S. 332; NJW 1988, S. 2949 f.; NJW 1989, S. 2330, 2331; NJW 1993, S. 2375, 2376; NJW 1995, S. 1611, 1612; NJW 1996, S. 779, 780 f.; NJW 1996, S. 1589 f.; NJW 1999, S. 3408, 3409 f.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdn. 161; Zöller/Greger, aaO., vor § 284 Rdn. 20 a; Müller, aaO., S. 491). Diese Beweiserleichterungen bei Dokumentationsmängeln gelten zunächst nur für den Nachweis eines ärztlichen Behandlungs- oder Diagnosefehlers; ist eine gebotene Behandlungsmaßnahme etwa nicht dokumentiert, so besteht eine Vermutung dafür, dass diese Maßnahme nicht getroffen worden ist. Hinsichtlich des Nachweises der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und (Körper- bzw. Gesundheits-)Schaden können Dokumentationsmängel hingegen nur dann und insoweit zu Beweiserleichterungen führen, als sich aus diesen Mängeln Beweiserschwernisse für den Geschädigten ergeben und die Ursächlichkeit zumindest wahrscheinlich ist (s. BGHZ Bd. 99, S. 391, 398 ff.; BGH NJW 1988, S. 2949, 2950; NJW 1989, S. 2330, 2331; NJW 1993, S. 2375, 2376 f.; BGHZ Bd. 132, S. 47, 49 ff., 52 = NJW 1996, S. 1589, 1590; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdn. 161).

Handelt es sich jedoch um einen schweren ("groben") Behandlungsfehler, ist er als solcher geeignet, den eingetretenen Schaden zumindest mitursächlich herbeizuführen, und ist ein Kausalzusammenhang nicht ganz unwahrscheinlich, so ist es Sache des Anspruchsgegners (des Arztes oder Krankenhausträgers) zu beweisen, dass es an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem (Körper- oder Gesundheits-)Schaden fehlt (Beweislastumkehr; s. etwa BGHZ Bd. 85, S. 212, 215 ff.; BGH NJW 1987, S. 705; NJW 1988, S. 2303, 2304; NJW 1988, S. 2948; NJW 1988, S. 2949, 2950 f.; NJW 1993, S. 2375, 2376 f.; NJW 1995, S. 1611, 1612 f.; NJW 1996, S. 1589, 1590 f.; NJW 1996, S. 2428; NJW 1997, S. 796, 797; NJW 1998, S. 814, 815; NJW 1998, S. 1782, 1783; NJW 1999, S. 861, 862; NJW 1999, S. 862; NJW 2004, S. 2011, 2012 f. = GesR 2004, S. 290, 292 f.; Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 26 = MedR 2000, S. 85, 88; VersR 2002, S. 313, 315 = MedR 2002, S. 149, 152; NJW-RR 2003, S. 1383, 1386 = MedR 2004, S. 226, 230 = VersR 2004, S. 1050, 1052); Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdn. 162; Zöller/Greger, aaO., vor § 284 Rdn. 20 a; Müller, aaO., S. 489 f.). Ein schwerer ("grober") Behandlungsfehler ist ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der nach den gesamten Umständen des konkreten Falles aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (s. BGHZ Bd. 85, S. 212, 215 ff.; BGH NJW 1995, S. 1611, 1612 f.; NJW 1996, S. 1589, 1590 f.; S. 2428; NJW 1997, S. 796, 797; NJW 1998, S. 814, 815; S. 1782, 1783; NJW 1999, S. 860, 861; S. 862; NJW 2001, S. 2792 f.; S. 2794; S. 2795, 2796; Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 26 = MedR 2000, S. 85, 88; VersR 2002, S. 313, 314 = MedR 2002, S. 149, 151; NJW-RR 2003, S. 1383, 1385 = MedR 2004, S. 226, 229 = VersR 2004, S. 1050, 1052; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdn. 162; Zöller/ Greger, aaO., vor § 284 Rdn. 20 a; Stefen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 522 ff.; Müller, aaO., S. 489 f.). Die Feststellung eines schweren ("groben") Behandlungsfehlers stellt eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte juristische Wertung dar, die auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung seiner Würdigung durch einen medizinischen Sachverständigen anhand eines berufsspezifischen ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen wird; es handelt sich um eine tatrichterliche Beurteilung, die allerdings nicht lediglich auf einer bloß eigenen Wertung des Tatrichters beruhen darf, sondern auf der Grundlage der vom medizinischen Sachverständigen mitgeteilten Fakten und fachmedizinischen Bewertung des Behandlungsablaufs geschehen muss (s. BGH NJW 2004, S. 2011, 2013 = GesR 2004, S.290, 292; NJW 2001, S. 2791; S.2792 f.; S.2794 f.; S.2795, 2796; NJW 1999, S. 860, 861; S. 862, 863; NJW 1998, S. 1782, 1783; NJW 1997, S. 798 f.; NJW 1996, S. 1589, 1590; NJW 1995, S. 778 f.; Senat, VersR 2002, S. 313, 314 = MedR 2002, S. 149, 151; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 517 ff.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdn. 162; Müller, aaO., S. 490). Daher muss der medizinische Sachverständige vom Gericht auch "in dieser Richtung", d. h. zur Qualität und "Schwere" des ärztlichen Kunstfehlers - aus medizinischer Sicht - befragt werden [vgl. BGH NJW 2001, S. 2791 f.; MedR 2003, S. 169, 170; Senat, OLG-NL 2001, S. 5, 8 = VersR 2001, S. 1241, 1243; Tombrink, Der schwere ("grobe") medizinische Behandlungsfehler in der gerichtlichen Praxis, in: 10 Jahre Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2003, S. 181, 190, 193 f.).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach bislang Folgendes:

Die gebotene vorherige Parodontose-Behandlung des Klägers ist nachweislich erfolgt; dies ist inzwischen unstreitig und dürfte keiner weiteren Aufklärung mehr bedürfen.

Weiter aufklärungsbedürftig ist hingegen - wie ausgeführt - die Frage, ob bei Behandlungsbeginn eine (nähere) Abklärung von Allergien des Klägers geboten war, ob der Zahnarzt bei der hier eingeschlagenen Behandlung den Patienten nach Allergien befragen muss und ob die Dokumentation einer solchen Befragung nach medizinischem Standard üblich und geboten ist. Dies ist mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu klären. Sollte sich danach ein Fehler des Beklagten ergeben, so wäre weiter zu klären, ob dem Kläger hieraus ein kausaler Schaden entstanden ist. Dabei kommt es vornehmlich darauf an, ob der Kläger tatsächlich unter einer Metall-Allergie gelitten hat und ob eine etwaige Metall-Allergie des Klägers in Verbindung mit der eingebrachten Brücke die Beschwerden des Klägers, insbesondere auch die Fazialis-Parese, verursacht hat. Auch zu diesen Fragen bedarf es der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständige, ebenso zur Frage der "Qualität" (Schwere) eines etwaigen Arztfehlers des Beklagten.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Beklagte den Kläger auf alternative Prothesen, insbesondere auf alternative Materialien, hätte hinweisen müssen und ob solche Alternativen hier konkret in Betracht gekommen sind.

Gleichfalls der Klärung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen bedarf die Frage, ob die Oberkieferbrücke ordnungsgemäß hergestellt und angepasst worden ist.

Die in zweiter Instanz vom Kläger eingeführte Behauptung eines Fehlers bei der Betäubung (Nervschädigung durch Injektion) erscheint bislang ohne fassbaren Anhalt. Hierzu wird der Kläger Näheres vortragen müssen.

Bedenken begegnet weiterhin der geltend gemachte Anspruchsumfang:

Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt gemäß § 287 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts anhand einer typisierenden Betrachtungsweise vergleichbarer Fälle unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, der Art und Dauer der eingetretenen Folgen, des Maßes des Verschuldens des Schädigers, eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (s. dazu BGHZ [GrZS] Bd. 18, S. 149, 150 ff., 157 ff.; BGHZ Bd. 128, S. 117, 119, 120 f.; Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 27 = MedR 2000, S. 85, 88 = OLG-NL 1999, S. 125, 130; NJW-RR 2003, S. 1383, 1387 = VersR 2004, S. 1050, 1053 m.w.Nw.). Gegenwärtig ist noch nicht absehbar, aus welchen Fehlern des Beklagten für den Kläger welche Folgen entstanden sind. Ein Betrag von 30.000,- € erscheint allerdings sehr hoch gegriffen. Die Fazialis-Parese dauerte immerhin nur von Juli/August 2001 bis Oktober/November 2001. Der Verbleib von Dauerfolgen ist bislang nicht erwiesen. Dies gilt insbesondere für die behauptete Minderung der Sehkraft; die bisher eingereichten Belege genügen wohl als Nachweis nicht.

Auch der behauptete Verdienstausfall des Klägers (§ 252 BGB) ist bislang nicht hinreichend dargetan. Für eine Erwerbstätigkeit des Klägers in der Zeit von Januar 2001 bis zum Eintritt der Fazialis-Parese ist nichts Genaueres vorgetragen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht zu überlassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO hat der Senat abgesehen, da das Urteil keiner Partei die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen die jeweils andere Partei eröffnet. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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