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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 1 U 7/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ÄnderungsG z. EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 92
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
ZPO § 258 a.F.
ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 511 a Abs. 1 a.F.
ZPO § 521
ZPO § 522 a Abs. 1 a.F.
ZPO § 522 a Abs. 2 a.F.
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 242
BGB §§ 249 ff. a.F.
BGB § 249 Abs. 2 a.F.
BGB § 251 a.F.
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 421 a.F.
BGB § 823
BGB § 831
BGB § 840 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
ÄnderungsG z. EGBGB § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 7/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.10.2002

verkündet am 09.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Macke, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Friedrichs

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zu 1) gegen das am 31.01.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (11 O 102/99) werden zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen

- der Kläger zu 1) 19 v. H.,

- die Klägerin zu 2) 1 v. H.

und

- die Beklagten als Gesamtschuldner 80 v. H..

3. Von den im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern 80 v. H. zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 20 v. H.. Im übrigen trägt jede Partei ihre im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweilige Zwangsvollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweils andere Teil zuvor Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

5. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 299.780,00 Euro und für den Kläger zu 1) 76.775,13 Euro.

6. Streitwert im zweiten Rechtszuge: bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung 386.810,97 Euro, danach 376.555,13 Euro.

Tatbestand:

Der am 18.06.1992 schwerstbehindert geborene Kläger zu 1) und seine Mutter, die Klägerin zu 2), nehmen die Beklagte zu 1) als Trägerin des städtischen Klinikums B..., den Beklagten zu 2) als behandelnden Arzt wegen ärztlicher Fehler bei der Geburt des Klägers jeweils auf Ersatz immateriellen Schadens, der Kläger zu 1) nimmt sie darüber hinaus auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden in Anspruch.

Die am 09.02.1951 geborene Klägerin war 1992 zum zweiten Mal schwanger. Die erste Schwangerschaft war 1985 mit einer Schnittentbindung wegen vorzeitiger Plazentaablösung in der 33. Schwangerschaftswoche zu Ende gegangen. In der hier zugrunde liegenden zweiten Schwangerschaft wurde die Klägerin acht Tage vor dem anhand von Ultraschallaufnahmen auf den 19.06.92 berechneten Geburtstermin nach bis dahin komplikationsloser Schwangerschaft wegen leichter Blutungen ex utero in die Klinik der Beklagten zu 1) eingewiesen. Die Aufnahmesonografie zeigte eine regelrechte fetale Entwicklung und eine unauffällige Plazenta. Nach einer Beratung mit dem Beklagten und nach dessen Hinweis, daß eine normale Geburt erfolgen könne, bei unzureichender Muttermundöffnung allerdings eine Sectio vorzunehmen sei, sprach sich die Klägerin gegen eine primäre Sectio aus. Der Therapieplan des Beklagten zu 2) sah dementsprechend vor, eine vaginale Geburt anzustreben und, wenn nötig, namentlich sind insoweit im Patientenblatt (abnormale) kindliche Herztöne und ein nicht geöffneter Muttermund genannt, eine Sectio vorzunehmen. Einen Tag vor dem berechneten Termin wurde eine biochemische Muttermundreifung mit Prepidil-Gel vorgesehen. Zur Kreißsaalaufnahme am 18.06.92 gegen 7.10 Uhr erfolgte die Gelapplikation, um 8.50 Uhr kam es zu regelmäßiger Wehentätigkeit. Die vitalen Herztöne wurden ab 7.10 Uhr im CTG dokumentiert und waren zunächst unauffällig. Um 16.00 Uhr öffnete der Beklagte zu 2) die Fruchtblase, legte dem Kind eine fetale Skalpektrode und der Mutter einen Wehentropf zur Dauerinfusion von Oxytocin an. Der Muttermund war unverändert unreif. Gegen 16.30 Uhr sind starke Unterbauchschmerzen der Klägerin zu 2) dokumentiert. Sie erhielt auf fernmündliche Anweisung des Beklagten zu 2), mithin ohne Untersuchung, krampflösende Medikamente (Spasdilsin). Gegen 16.43 Uhr kam es zu einem ersten starken Abfall der Herztöne des Kindes auf 80 bpm über zwei Minuten (normal > 120 bpm, hier vorher 140 bis 160 bpm). Die Oxytocin-Gabe wurde reduziert. Nach kurzer Erholung des Feten fiel die Herzfrequenz erneut auf unter 80 bpm ab. Nach einem dritten Abfall gegen 16.50 Uhr ordnete der Beklagte zu 2) eine Sauerstoffgabe an. Zwei Minuten später ging die fetale Herzaktion nach kurzer Erholung in eine anhaltende schwere Bradykardie mit teilweise unter 80 bpm über. Zirka vier Minuten später wurde die Wehenmitteldosierung weiter reduziert. Nach weiteren fünf Minuten, gegen 17.03 Uhr, wurde eine intravenöse Tokolyse zum Abblocken der Wehentätigkeit vorgenommen. Nach kurzer Erholung der Herzfrequenz zwischen 17.07 und 17.10 Uhr kam es erneut zu wiederholt einsetzenden schweren Frequenzabfällen (17.10 bis 17.23 Uhr). Die mit der Lagerung der Klägerin im Operationssaal um 17.21 Uhr dokumentierten fetalen Herztöne gingen in eine präfinale Bradykardie über. Um 17.30 Uhr wurde die Entscheidung für eine Notsectio getroffen und mit der Operation begonnen. Bei der Operation wurden eine Uterus-Ruptur im Bereich der alten Kaiserschnittnarbe im vorderen Scheidengewölbe und eine Blasenruptur von zehn Zentimetern festgestellt. Der um 17.38 Uhr geborene schwerst deprimierte Kläger lag schlaff, ohne tastbaren Herzschlag mit dem Gesicht in der freien Bauchhöhle. Der PH-Wert in der Nabelschnurarterie betrug 6,73, der APGAR 4,5,6. Der Kläger wurde unmittelbar von einem Pädiater und einem Anästhesisten reanimiert, intubiert und mechanisch beatmet.

In den ersten Lebenstagen zeigten sich beim Kläger Ausnahmezustände mit starrem Blick, stuporösem Verhalten, Apnoen und schweren Muskeltonusanomalien und ab dem 5. Lebenstag rezidivierende Krampfanfälle.

Der Kläger ist auf Dauer auf intensive Pflege angewiesen. Er hat sich seit seiner Geburt in Krankenhäusern bzw. im Pflegeheim (Kinderheim M) aufgehalten. Er kann nicht sehen und lediglich hell und Dunkel unterscheiden. Er kann nicht sprechen. Er kann nicht schlucken und wird über eine durch die Bauchdecke geführte Magensonde ernährt. Erbrechen und falsch verschluckter Speichel haben zu Lungenabszessen geführt. Dieserhalb war der Kläger vom 25.01. bis 09.02 und vom 12.03. bis 29.03.1995 in der Universitätsklinik Rostock. Der Kläger kann Harn und Stuhl nicht halten. Er liegt in starker Überstreckung der Wirbelsäule. Gelenke der Arme und Beine stehen in starken Kontrakturstellungen. Willkürliche Bewegungen sind nicht möglich. Der Kläger kann lachen, weinen, empfinden und Gefühle äußern.

Bei der Klägerin zu 2) wurden nach der Sectio unter Hinzuziehung eines Chirurgen " Blasen- und Uterusruptur verschlossen. Wegen eines persistierenden Schocks wurde sie zunächst auf der Intensivstation und ab dem 22.06. bis zum 14.07. auf der gynäkologischen Abteilung des Klinikums Brandenburg stationär behandelt. Der weitere Heilungsverlauf war unproblematisch. Seit der Geburt des Kindes leidet die Klägerin zu 2) unter Depressionen, Schlaflosigkeit, Angstzuständen und Schuldvorwürfen. Sie befindet sich in ständiger Behandlung und wird mit Psychopharmaka behandelt. Die Ehe der Eltern des Klägers ist zerbrochen.

Die Kläger haben 1995 ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern angestrengt. Unter Verweis auf die in diesem Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. V.../Professor Dr. B... von der ...klinik L... zu gynäkologischen Fragen und von Prof. Dr. S... von der ...klinik des ...krankenhauses H... zu pädiatrischen Fragen machen sie geltend, die Einleitung der vaginalen Geburt sei verfehlt und das Anlegen des Wehentropfs kontraindiziert gewesen. Der Verzicht auf eine automatische Registrierung der Wehentätigkeit nach Sprengung der Fruchtblase sei fehlerhaft, die ärztliche Überwachung mangelhaft gewesen und angesichts der starken Schmerzen der Mutter sei eine Untersuchung vor der Verordnung von Medikamenten fehlerhafterweise unterblieben. Der Zeitraum zwischen der Verlangsamung der Herztöne des Kindes, dem Abstellen des Wehentropfes und der Gabe wehenhemmender Medikamente sei zu lang gewesen. Die Sectio sei nach dem Absinken der Herzfrequenz des Kindes viel zu spät erfolgt. Diese Fehler seien für die Unterversorgung des Klägers während der Geburt ursächlich. Die Unterversorgung habe zu den Schädigungen geführt. Der Kläger zu 1) hat ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 600.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente in einer Größenordnung von 700,00 DM, die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20.000,00 DM für angemessen gehalten.

Mit der Klage ist beantragt worden,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld und ab dem 01.07.1992 eine jeweils im voraus fällige monatliche angemessene Schmerzensgeldrente zu zahlen, sowie

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche materiellen Schäden wegen seiner Schädigungen im Rahmen des Geburtsvorgangs zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind, und

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, daß es sich um einen tragischen schicksalhaften Geschehensablauf handele, wie er auch bei sorgfältigstem ärztlichen Handeln nicht ausgeschlossen werden könne. Die getroffenen medizinischen Maßnahmen seien fachlich korrekt und vom Respekt vor der Entscheidung der Klägerin getragen gewesen, die in einem ausführlichen Gespräch trotz des erhöhten Risikos bei ihrer Entscheidung für eine vaginale Entbindung geblieben sei und eine primäre Re-Sectio abgelehnt habe. Bis zum Auftreten des Herzfrequenzabfalls habe es sich um einen keineswegs besorgniserregenden Geburtsverlauf gehandelt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E... und Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Darin hat sich der Sachverständige weitgehend das für die Schlichtungsstelle gefertigte Gutachten der Sachverständigen Dr. V.../Prof. B... zu eigen gemacht.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 230.000,00 Euro und einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 360,00 Euro ab dem 01.07.1992 - ab dem 01.03.2002 im voraus - an den Kläger zu 1) verurteilt, die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von künftigen materiellen Schäden des Klägers zu 1) festgestellt und die weitergehende Klage - wegen des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs des Klägers zu 1) und des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin zu 2) - abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. E... Fehler in der Behandlung der Klägerin zu 2) bei der Geburt des Klägers unterlaufen seien, deren Ursächlichkeit für die Schäden des Klägers mit dem Gutachten von Professor Dr. S... dargetan sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst gegen beide Kläger eingelegt worden ist. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügen vor allem die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen. Namentlich seien die ausdrückliche Entscheidung der Klägerin, die "irgend möglich" eine vaginale Entbindung und keine Kaiserschnittnarbe gewünscht habe, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei das Landgericht nicht ausreichend auf die Frage der Kausalität eingegangen.

Nachdem der Senat die Berufung, soweit sie sich gegen die Klägerin zu 2) richtete, verworfen hat, beantragen die Beklagten,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage des Klägers zu 1) vollständig abzuweisen.

Der Kläger zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlußberufung beantragt der Kläger zu 1),

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein über 230.000,00 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld zu zahlen.

Eine Anschlußberufung auch der Klägerin zu 2), mit der sie den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auch an sie weiterverfolgt hat, hat der Senat als unzulässig verworfen.

Der Kläger zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung, erachtet das ihm zugesprochene Schmerzensgeld auch unter Hinweis auf die hinhaltende Haltung der Beklagten für unzureichend und hält wie in erster Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 DM (= 306.775,13 EURO) für angemessen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlußberufung der Klägers zu 1) zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen sowie auf die überreichten Anlagen, die bei den Akten befindlichen Gutachten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach §§ 511, 511 a Abs. 1 ZPO a.F. statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519, ZPO a.F. § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG a.F.). Die Anschlußberufung des Klägers zu 1) ist als unselbständige Anschlußberufung nach §§521, 522 a Abs. 1 ZPO a.F. statthaft und gemäß § 522 a Abs. 2 ZPO a.F. zeitgerecht begründet worden.

B.

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldkapital bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F. zu genügen (BGHZ 132, 341; BGH NJW 1992, 311). Der Antrag auf Zahlung einer monatlich wiederkehrenden Schmerzensgeldrente ist nach § 258 ZPO a.F. zulässig. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die Entstehung eines zukünftigen Schadens möglich, wenn auch noch nicht gewiß ist und der Schaden daher noch nicht beziffert werden kann (so BGH NJW 1984, 1552; 1991, 2707). So liegt es hier. Künftige Schäden des Klägers zu 1) sind möglich, etwa im Hinblick auf Aufwendungen, die damit verbunden sein können, daß der Kläger zu 1) in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen wird.

II. In der Sache bleiben sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlußberufung des Klägers zu 1) ohne Erfolg.

1. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 1) aus §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB a.F., gegenüber dem Beklagten zu 2) aus §§ 823, 847 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 1) aus positiver Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249, 251 BGB a.F.) bzw. aus §§ 823, 831, 249 ff. BGB a.F., gegenüber dem Beklagten zu 2) aus §§ 823, 249 Abs. 2 BGB a.F. Das Gesamtschuldverhältnis folgt aus §§ 840 Abs. 1, 421 BGB a.F.. Für die schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten sind nach § 5 des ÄnderungsG zum EGBGB die Vorschriften des BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei der Behandlung der Kindesmutter anläßlich der Geburt des Klägers zu 1) ist dem Beklagten zu 1) ein Behandlungsfehler unterlaufen, indem er zu spät die Entscheidung zur operativen Intervention getroffen hat. Die Verzögerung war für die Schäden des Klägers zu 1) ursächlich. Das Verhalten des Beklagten zu 1) war fahrlässig.

a) Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Körper- bzw. Gesundheitsschaden trägt grundsätzlich der Geschädigte bzw. der Anspruchsteller (BGHZ 89, 263, 99 391; BGH NJW 1987, 705). Fehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft. Ob ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob der Arzt nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist oder nicht (vergl. hierzu BGH NJW 1987, 2291, 2292). Schon ein leichter Fehler genügt für die Haftung, wenn die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden feststellbar ist. Die Frage eines schweren ("groben") Behandlungsfehlers gewinnt nur für den Fall Bedeutung, daß die Ursächlichkeit unklar bleibt.

Vorliegend stellt sich als behandlungsfehlerhaft dar, daß die Entscheidung zur operativen Intervention (Sectio) nicht spätestens gegen 17.00 Uhr, sondern erst um 17.30 Uhr und damit zu spät getroffen worden ist. Bei der Klägerin zu 2) bestand, nachdem sie im Zeitpunkt der Entbindung schon 41 Jahre alt und von ihrem ersten Kind durch Kaiserschnitt entbunden worden war (Gefahr der Narbenruptur), ein erhöhtes Geburtsrisiko. Dieses Risiko hat der Sachverständige nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen so quantifiziert, daß in 2/3 der Vergleichbaren Fälle zwar eine vaginale Entbindung angestrebt, aber nur 1/3 davon als vaginale Entbindung beendet werde. Das solcherart bestehende Risiko hat der Beklagte zu 2) in seinem Therapieplan erkennbar in der Weise berücksichtigt, daß eine (Not-)Sectio für den Fall eines nicht (genügend) geöffneten Muttermundes und der Abnormalität der kindlichen Herztöne vorgesehen war. Er hat dann aber nicht schnell genug gehandelt, als diese Voraussetzungen um 16.50 Uhr, spätestens aber gegen 17.00 Uhr vorlagen. Die kindlichen Herztöne waren - nach dreimaligem signifikantem Abfall der Herzfrequenz zwischen 16.43 und 16.50 Uhr und abermaligem Absinken der Herzaktion trotz Sauerstoffgabe, die nur zu einer kurzen Erholung führte, in eine anhaltende schwere Bradykardie übergehend schon zwei Minuten später - besorgniserregend. Der Sachverständige PD Dr. E... spricht in diesem Zusammenhang von einer "zunehmenden Symptomatik einer fetalen Depravation". Außerdem war weiterhin der Muttermund nicht geöffnet. Gleichwohl erfolgte die Entscheidung für einen Kaiserschnitt erst nahezu 30 Minuten später.

Der Senat verkennt nicht, daß sich vorangegangene Therapieentscheidungen des Beklagten zu 2) - die Herbeiführung der Geburtsreife durch biochemische Medikation, die Sprengung der Fruchtblase, die Verordnung wehenfördernder, später krampflösender Mittel, die Verabreichung von Sauerstoff, die Reduktion der wehenfördernden Mittel und schließlich die Gabe wehenhemmender Mittel - nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E..., die sich teilweise mit den von der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten decken, jede für sich als vertretbar darstellen mögen. Soweit sich in dieser Hinsicht Widersprüche zwischen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E... und den von der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten - die in einigen der von dem Beklagten getroffenen Maßnahmen weitere Fehler sehen - ergeben, kommt es darauf letztlich nicht an. Der entscheidende Fehler, und in diesem Punkte stimmen die Einschätzungen im wesentlichen überein, lag darin, daß nicht schon spätestens gegen 17.00 Uhr die Entscheidung für eine operative Intervention (Kaiserschnitt) gefallen ist.

Angesichts der eine operative Intervention schon zu diesem Zeitpunkt nahelegenden Gesichtspunkte und Alarmzeichen bleibt hier kein Raum für den Grundsatz, daß die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist (vergl. hierzu BGHZ 106, 153, 157; OLG Hamm VersR 1992, 843). Dieser Grundsatz gilt nur für den Fall, daß praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (vergl. etwa OLG Hamburg, VersR 1989, 147) und findet naturgemäß seine Grenze, wo keine vertretbare Alternative verbleibt. So lag es hier. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E... verbot sich angesichts der "insuffizienten fetalen Kompensationsversuche", der zunehmenden Symptomatik einer fetalen Depravation und unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines schwerwiegenden Risikos ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung für eine operative Intervention durch Kaiserschnitt.

Ebensowenig steht entgegen, daß die Klägerin zu 2) den Wunsch geäußert hatte, nach Möglichkeit auf natürlichem Wege zu entbinden und möglichst keinen Kaiserschnitt vorzunehmen. Dies schloß in der hier entstandenen Situation einen solchen Eingriff nicht aus. Entsprechend ihrem - letztlich nicht widersprochenen - Vortrag war die Klägerin zu 2) lediglich mit einer primären Sectio nicht einverstanden (wie nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E... 2/3 der Frauen in vergleichbarer Situation). Einverstanden war sie jedoch, wie in dem Aufklärungsbogen (in der Patientenakte) Niederschlag findet und in den Therapieplan des Beklagten zu 2) aufgenommen worden ist, mit einem Kaiserschnitt, wenn sich weiterhin der Muttermund nicht öffne oder wenn sich die Herztöne des Kindes bedenklich verschlechtern würden. Eben dies war spätestens gegen 17.00 Uhr der Fall.

Ob ein weiterer Fehler des Beklagten zu 2) darin zu sehen ist, daß auf eine automatische Wehenkontrolle verzichtet worden ist und man sich mit einer von der Hebamme von Hand durchgeführten Kontrolle begnügte, oder auch darin, daß die Gefahr einer Uterus-Ruptur ins Kalkül zu ziehen gewesen wäre, kann dahinstehen. Für die Haftung gegenüber dem Kläger zu 1) genügt der Behandlungsfehler, der darin liegt, daß die operative Intervention - Entbindung durch Kaiserschnitt - zu spät erfolgt ist.

b) Die Verzögerung bei der Entscheidung zur operativen Intervention war für den vom Kläger zu 1) erlittenen Schaden ursächlich. Die Schadenssymptomatik ist typisch für die Unterversorgung des kindlichen Gehirns unmittelbar vor der Entbindung. Nach den Erkenntnissen und Feststellungen des von der Schlichtungsstelle beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S... von der ....klinik des ...krankenhauses H..., die der Kläger zu 1) zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat, liegt bei dem Kläger ein typisches Restschadenssyndrom nach schweren Versorgungsstörungen des Gehirns unter der Geburt vor. Der Gutachter hat keinen relevanten Zweifel daran, daß die schwere Hirnschädigung des Klägers als eine hypoxisch-ischämische Versorgungsstörung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt entstanden ist. Die so abgesicherten diesbezüglichen Annahmen des Landgerichts sind stimmig und überzeugend. Die Berufung hat hiergegen nichts hinreichend Griffiges ins Feld geführt. Weiter bemerkt der Senat:

Es liegt geradezu auf der Hand, daß die Unterversorgung des kindlichen Hirns ihrerseits auf die verzögerte Entscheidung zum Kaiserschnitt zurückzuführen ist. Die Unterversorgung ist in der nahezu lückenlosen Aufzeichnung der kindlichen Herztätigkeit dokumentiert. Nach mehrmaligem signifikanten Abfall der Herztöne zwischen 16.40 und 16.50 Uhr und kurzer Erholung im Anschluß an eine Sauerstoffgabe lag die Herzfrequenz ab 16.53 Uhr bis nach 17.00 Uhr kontinuierlich im kritischen Bereich. Nach der Tokolyse gingen sie mit starken Schwankungen und entsprechenden Zwischen-Frequenzabfällen tendenziell noch einmal nach oben, um dann ab 17.18 Uhr jäh abzufallen und gegen 17.21 Uhr in eine präfinale Bradycardie überzugehen. Eine geordnete Versorgung des kindlichen Hirns wurde dann erst mit der Reanimation nach 17.38 Uhr wieder hergestellt. Eine Entscheidung zur Sectio spätestens gegen 17.00 Uhr hätte nach Verbringung in den Operationsraum, für die - wie der spätere Ablauf zeigt und der "Gewehr-bei-Fuß"-Situation entsprechend - nur etwa 3 Minuten benötigt wurden, angesichts der - dann um 17.30 Uhr vor Augen geführten - tatsächlichen Entscheidungs-Entbindungszeit von 8 Minuten zur Geburt des Klägers gegen 17.10 Uhr/17.15 Uhr geführt. Die entscheidende Phase der Unterversorgung - der "endgültige" Abfall der Herzfrequenz ab etwa 17.18 Uhr und die nachfolgende präfinale Bradycardie - wäre dem Kläger in diesem Falle erspart geblieben. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten den mutmaßlichen Zeitpunkt der Uterusruptur, nach der eine Versorgung des noch ungeborenen Klägers kaum mehr möglich war, auf einen Zeitpunkt nach 17.20 Uhr und damit auf einen Zeitpunkt ansetzen, zu dem der Kläger zu 1) bei rechtzeitiger Entscheidung zum operativen Eingriff bereits geboren gewesen wäre. Angesichts des dargelegten Ablaufs verbleibt für den Senat kein Zweifel daran, daß die Schädigung des Klägers auf der verzögerten operativen Intervention beruht. Die Beeinträchtigungen des Klägers sind genau der Art, wie sie für eine Unterversorgung des kindlichen Hirns in der Phase vor der Entbindung symptomatisch sind, und passen mit dem Abfall der Herztonfrequenz, wie sie sich aus der CTG-Dokumentation ab etwa 17.10 Uhr ergibt, nahtlos zusammen. Wäre die Entscheidung für den Kaiserschnitt etwa eine halbe Stunde eher gefallen, wäre es nicht zu dieser Schädigung gekommen. Faßbare Anhaltspunkte dafür, daß der Fetus schon zuvor geschädigt gewesen wäre, gibt es nicht. Hierfür ist nichts Geeignetes dargetan oder ersichtlich. Der Gesamtablauf gebietet Zweifeln Schweigen. Angesichts der in diesem Fall klaren Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers kommt es auf die Frage, ob er nicht sogar als schwerer Behandlungsfehler einzustufen wäre, nicht an.

c) Der Beklagte zu 2) hat sich, indem er nicht schon spätestens gegen 17.00 Uhr die Entscheidung für eine operative Intervention getroffen hat, fahrlässig verhalten. Wie dargelegt, hätte es der Situation entsprochen, schon zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Verzögerung die Kaiserschnittentbindung in die Wege zu leiten. Statt dessen hat der Beklagte zu 2), möglicherweise - aber nicht mehr vertretbar - in dem Bewußtsein, daß die Mutter nach Möglichkeit keinen Kaiserschnitt wollte, die Entscheidung für eine Schnittentbindung zu lange zurückgestellt. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon gesprochen, daß die Sectio "hintangeschoben" worden sei. Eben dieses Hintanschieben war in bezug auf den Kläger zu 1) fahrlässig, möglicherweise abgemildert durch das Bestreben, der Mutter, die nur notfalls mit einem Kaiserschnitt einverstanden war, einen Kaiserschnitt noch zu ersparen, aber eben doch fahrlässig. Wie gesagt, reicht hier Fahrlässigkeit selbst in ihrer leichtesten Form für eine Haftung des Arztes aus.

d) Nach alledem steht dem Kläger zu 1) gemäß § 847 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Zu Art und Höhe des Schmerzensgeldes tritt der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles der Entscheidung des Landgerichts bei.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt gemäß § 847 BGB, 287 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen (vergl. BGHZ 128, 117 = VersR 1991, S. 351). In der Regel ist Schmerzensgeld in Form einer Kapitalzahlung zu erbringen. Daneben kommt die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht, wenn sich die Schädigungen gleichsam immer wieder von neuem ereignen (vergl. BGH VersR 1976, 967).

Vorliegendenfalls ist der Kläger schwer beeinträchtigt. Er ist bei starker Überstreckung der Wirbelsäule an das Bett gefesselt, erleidet Krämpfe und kann sich nicht koordiniert bewegen. Arme und Beine stehen in starken Kontrakturstellungen. Der Kläger kann nur hell und dunkel unterscheiden, jedoch nicht sehen. Er kann nicht sprechen und nicht schlucken. Ernährt werden muß er über eine durch die Bauchdecke geführte Magensonde. Harn und Stuhl kann er nicht halten. Es besteht das ständige Risiko von Lungenabszessen durch Erbrechen und falsch verschluckten Speichel, ein Risiko, das sich in der Vergangenheit bereits verwirklicht und eine Operation nach sich gezogen hat. Auch daß der Kläger in der Lage ist, seine Umwelt wahrzunehmen, zu empfinden und durch Lachen und Weinen Gefühle zu äußern, kann nicht zu einem nennenswerten "Abschlag" führen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des - tragischen - Falles erscheint dem Senat das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld in Höhe eines Kapitalbetrages von 230.000,00 Euro zuzüglich einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 360,00 Büro angemessen. Der Senat hat freilich erwogen, das Schmerzensgeld noch zu erhöhen, weil sich die Regulierung lange - und teilweise mit unsensiblen Akzenten - hingezogen hat, hält aber unter Mitberücksichtigung der Laufdauer bei Schlichtungsstelle und Gericht die Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommt, noch nicht für gegeben. Das nun - endlich - zum Abschluß kommende Verfahren läßt dem inzwischen schon 10 Jahre alten Kläger spät, aber noch nicht zu spät, Gerechtigkeit widerfahren.

3) Weiter hat das Landgericht zu Recht die Feststellung getroffen, daß die Beklagten dem Kläger zu 1) zum Ersatz künftigen materiellen Schadens verpflichtet sind, ein solcher Schaden ist ohne weiteres denkbar, etwa im Zusammenhang mit Aufwendungen bei einer Aufnahme des Klägers zu 2) in die häusliche Gemeinschaft, aber derzeit nicht bezifferbar.

4) Aus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, daß die Anschlußberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt unter Einbeziehung der schon zuvor als unzulässig verworfenen Berufung gegen die Klägerin zu 2) und der Anschlußberufung der Klägerin zu 2) aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie § 3 ZPO.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis zur Verwerfung der Berufung gegen die Klägerin zu 2) und der Anschlußberufung der Klägerin zu 2) 386.810,97 Euro; seit dem Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 beträgt er 376.555,13 Euro. Im einzelnen entfallen auf das Einmal-Schmerzensgeld 306.775,13 Euro, auf die Schmerzensgeldrente des Klägers zu 1) 44.280,00 Euro, auf den Feststellungsantrag 25.500,00 Euro und auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 2) 10.255,84 Euro.

Ende der Entscheidung

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