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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 1 W 1/07
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 158 Abs. 1 | |
GVG § 159 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 394 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 W 1/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Zivilsenat / 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 26. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Landgerichts Hagen vom 15. Januar 2007 wird die teilweise Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Januar 2007 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht Cottbus nicht berechtigt ist, die Ausführung des Rechtshilfeersuchens des Landgerichts Hagen vom 5. Dezember 2006 teilweise zu verweigern.
Gründe:
Die als Beschwerde zu behandelnde Vorlage (vgl. hierzu MünchKomm/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 159 GVG, Rn. 1) ist zulässig. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Entscheidung über die Beschwerde des zur Anrufung berechtigten Landgerichts Hagen zuständig. Das Amtsgericht Cottbus hat zu Unrecht die Ausführung des Rechtshilfeersuchens des Landgerichts Hagen vom 5.12.2006 teilweise abgelehnt und diese Ablehnung mit seiner örtlichen Unzuständigkeit begründet.
Zwar hat von den drei im landgerichtlichen Beweisbeschluss vom 25.10.2006 genannten Zeugen nur der Zeuge H. seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus. Die Zeugin S.
wohnt in Rehfelde. Der nachträglich mitgeteilte Wohnort des Zeugen M. liegt in Berlin. Gleichwohl ist hier die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus für die im Wege der Rechtshilfe durchzuführende Vernehmung aller drei Zeugen gegeben. Das Landgericht hat in seinem Beweisbeschluss angeordnet, dass die Zeugen erforderlichenfalls einander gegenübergestellt werden sollen. Bei einer beabsichtigten Gegenüberstellung genügt für die örtliche Zuständigkeit des ersuchten Gerichts, dass es für die Vernehmung eines der genannten Zeugen zuständig ist (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 157 GVG, Rn. 2 und § 158 GVG, Rn. 8). Auf die Frage, ob sich eine Gegenüberstellung im Beweistermin tatsächlich als notwendig erweist, kommt es für die vorausschauend zu beurteilende Zuständigkeitsfrage nicht an. Insoweit genügt im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens die Anordnung des ersuchenden Gerichts, unter bestimmten Voraussetzungen eine Gegenüberstellung der Zeugen vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine durch das Rechtshilfegericht grundsätzlich nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des ersuchenden Gerichts. An diese Entscheidung ist das ersuchte Gericht gebunden.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Begriff der Gegenüberstellung nicht eng auszulegen und auf den Zweck einer Feststellung der Personenidentität beschränkt, welche vorliegend nicht in Frage gestellt ist. Gemäß § 394 Abs. 2 ZPO können Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenübergestellt werden. Die Gegenüberstellung dient also der richterlichen Überzeugungsbildung von der inhaltlichen Richtigkeit streitiger Tatsachenbehauptungen und nicht zur Beseitigung von Zweifeln an der Identität einer Person.
Das Amtsgericht Cottbus durfte folglich nach § 158 Abs. 1 GVG das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Hagen um eine Vernehmung auch der Zeugen S. und M. sowie um eine etwaige Gegenüberstellung aller drei Zeugen nicht ablehnen. Das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Hagen vom 5.12.2006 ist daher vom Amtsgericht Cottbus durch Vernehmung auch der weiteren und gegebenenfalls Gegenüberstellung aller im Beweisbeschluss genannten Zeugen zu erledigen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Es entstehen keine Gerichtskosten, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist (vgl. hierzu MünchKomm/Wolf, a.a.O., Rn. 12).
Ende der Entscheidung
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