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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 15/03
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 72 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ws 15/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen versuchten Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ...mals Vorsitzenden, die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

am 21. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Angeklagten B ... vom 26. Januar 2003 und des Angeklagten F... vom 30. Januar 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 2003 sind gegenstandslos.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer befanden sich nach ihrer vorläufigen Festnahme am 7./8. August 2002 bis zum 25. September 2002 (der Beschwerdeführer zu 2) bzw. 22. Januar 2003 (der Beschwerdeführer zu 1.) in Untersuchungshaft. Sie wurden des versuchten Mordes, der schweren Körperverletzung und - zunächst - des Raubes beschuldigt. Der Tatvorwurf richtete sich von Anfang an außer gegen die Beschwerdeführer noch gegen weitere Beschuldigte, die im gleichen Zeitraum ebenfalls vorläufig festgenommen worden waren.

Der gegen ihn gerichtete Haftbefehl wurde dem Beschwerdeführer zu 2. am Abend des 8. August 2002 vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Z... verkündet; einer Bitte seines Verteidigers, die richterliche Vernehmung und Haftbefehlsverkündung um eine dreiviertel Stunde zu verschieben, um ihm und den Eltern des Beschwerdeführers die Anwesenheit zu ermöglichen, kam der Ermittlungsrichter nicht nach.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. gegen den Haftbefehl vom 8. August 2002 wies das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 26. August 2002 unter Haftbefehlsneufassung zurück. Auch seine weitere Beschwerde hob der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den gegen ihn gerichtete Haftbefehl mit Beschluss vom 26. September 2002 auf und ordnete nach § 72 Abs. 4 JGG seine einstweilige Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung an.

Auf eine vom Beschwerdeführer zu 2. erhobene Verfassungsbeschwerde hin stellte das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 fest, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Z.. vom 8. August 2002 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2002 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2002 unter Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 2 S. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ergangen seien; indem dem Beschwerdeführer zu 2. vom Ermittlungsrichter keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Verteidiger als den Rechtsbeistand seiner Wahl "zu der Anhörung im Vorfeld der Entscheidung über einen Haftbefehl" hinzuziehen, habe er das allgemeine Freiheits-(grund)recht des Beschwerdeführers unzulässig eingeschränkt. Der skizzierte Verfahrensmangel habe auch die Folgeentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erfasst; da die Anhörung des Beschwerdeführers zu 2. im Beistand seines Verteidigers nicht während des Verfahrens der (Haft-)Beschwerde nachgeholt worden sei, seien die Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ihrerseits grundrechtswidrig ergangen.

Nach Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführer und die weiteren drei Beschuldigten hatte das Landgericht Potsdam bei Eröffnung des Hauptverfahrens bereits vor Ergehen der Entscheidung des Verfassungsgerichts Fortdauer der Untersuchungshaft bzw. Unterbringung angeordnet.

Am zweiten Sitzungstag der gegen die Beschwerdeführer geführten Hauptverhandlung erhielten diese am 22. Januar 2003 in Gegenwart ihrer Vereteidiger rechtliches Gehör, ehe das Landgericht mit Beschluss vom gleichen Tage ihre Unterbringung nach § 72 Abs. 4 JGG anordnete; den Antrag des Beschwerdeführers zu 2., seine Unterbringung gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen, lehnte das erkennende Gericht ab.

Gegen diese Entscheidung richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 26. Januar bzw. 30. Januar 2003.

Die Rechtsmittelführer wurden zwischenzeitlich erstinstanzlich verurteilt; durch Beschlüsse vom 11. Februar 2003 ordnete das Landgericht zudem die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu 1. an, während es die Unterbringung des Beschwerdeführers zu 2. aufhob, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe zugleich zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die Beschwerdeführer bekämpfen ihre instanzgerichtliche Verurteilung mit der Revision, über die noch nicht entschieden ist.

II.

Die Beschwerden der Angeklagten gegen die Anordnung ihrerer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung sind gegenstandslos, weil das Landgericht am 11. Februar 2003 neue Entscheidungen zur einstweiligen Unterbringung getroffen und dabei zudem die den Beschwerdeführer zu 2. betreffende freiheitsentziehende Maßnahme aufgehoben hat. Die Beschwerden sind damit prozessual überholt, zumal immer nur die zeitlich gesehen letzte Entscheidung zur Haftfortdauer bzw. Fortdauer der Unterbringung angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung der Strafsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts; vgl. etwa Beschluss des 2. Senats vom 6. Juli 1999 - Az: 2 Ws 194/99 -; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1992, 399).

Der Senat ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, eine eigene Sachentscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den prozessual überholten Unterbringungsbefehl vom 22. Januar 2003 zu treffen. Zwar garantiert Artikel 19 Abs. 4 GG dem von erledigten strafprozessualen Maßnahmen Betroffenen effektiven Rechtsschutz in dem Sinne, dass er einen Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle derartiger Maßnahmen besitzt; tatsächliche Umstände dürfen daher ein von der jeweils einschlägigen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88, 99). Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es aber grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte das Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Nur in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der einschlägigen Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, muss der Betroffene deshalb die Gelegenheit erhalten, ihre Berechtigung in jedem Fall (fach-)gerichtlich klären zu lassen. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es nämlich nicht zu, dass ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtschutz einfordern kann (BVerfG NJW 1997, 2163, 2164; NJW 1998, 2131, 2132). Vor diesem Hintergrund bedarf es von Verfassungs wegen zwar einer nachträglichen fachgerichtlichen Kontrolle angeordneter Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG NJW 1998, 2131; BVerfG NJW 1997, 2163; BVerfG StV 1997, 505); eine solche kann auch für Beschlagnahmeanordnungen in Betracht kommen (vgl. dazu BVerfG NJW 1999, 273) und wird bei ihrer Natur nach kurzzeitigen strafprozessualen Anordnungen anzunehmen sein, zu denen dem Betroffenen wegen der Natur dieser Maßnahmen nicht vorab rechtliches Gehör gewährt worden ist und die mit erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und in die persönliche Freiheit verbunden sind (etwa Vorführungen, Festnahmen und Verhaftungen, aber auch Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG StV 1999, 295).

So liegt der Fall hier aber nicht. Im Gegenteil ist keine Verletzung des Anspruchs der Angeklagten auf effektiven Grundrechtsschutz zu erkennen. Im Gegensatz zu richterlichen Durchsuchungsanordnungen, die vor ihrer Erledigung wegen der allgemein nur kurzfristigen Natur solcher Maßnahmen in aller Regel keiner weiteren rechtlichen Prüfung zugänglich sind, hat ein Beschuldigter bei Erlass eines Haft- bzw. Unterbringungsbefehls (nach § 72 Abs. 4 JGG) bereits bei Verkündung der freiheitsentziehenden Maßnahme Gelegenheit, sich gegen diese zu wenden. Ihm steht auch im weiteren Verfahren das Recht der Beschwerde sowie der weiteren Beschwerde zu. Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass effektiver Grundrechtschutz nicht erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde gegeben sein dürfe, sondern bereits zuvor im Wege fachgerichtlicher Prüfung zu erfolgen habe, ist damit bei Haftbefehlen und sie ersetzenden Unterbringungsanordnungen nach § 72 Abs. 4 JGG auf Grund des Umstandes, dass sie ihrer Struktur nach auf längere zeitliche Dauer ausgelegt sind, hinreichend Genüge getan. Darauf, ob besondere Umstände eine fachgerichtliche Rechtsmittelkontrolle im Einzelfall - wegen prozessualer Überholung - ausschließen, kommt es danach nicht an; dies gilt umso mehr, als sich der hiervon Betroffene im Regelfall gegen eine ergehende neue Haft- bzw. Unterbringungsentscheidung in gleicher Weise wie gegen die erledigte vorangegange wird wehren können.

Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 2., die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses sei deshalb festzustellen, "weil die Gefahr besteht, dass die ... Strafkammer des Landgerichts Potsdam jederzeit wieder eine derartige verfassungswidrige Entscheidung treffen wird -, folgt der Senat nicht. Dabei kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Verfassungs wegen stets dann zu erfolgen hat, wenn die Wiederholung entsprechender, erledigter Maßnahmen droht. Jedenfalls ist aber fallbezogen eine solche Gefahr nicht zu erkennen. Im Gegenteil hatte die Strafvollstreckungskammer den vom Landesverfassungsgericht gerügten Verfahrensverstoß zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer zu 2. im Beistand seines Verteidigers nachträglich zur Frage der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen anzuhören und auf Grund dessen - mit Beschluss vom 22. Januar 2003 - eine neue Sachentscheidung zu treffen.

Danach hat es bei der Feststellung zu verbleiben, dass die Beschwerden der Angeklagten gegenstandslos geworden sind. Sie hätten indes aus den zutreffenden Gründen des Beschluss der Strafkammer vom 22. Januar 2003 auch in der Sache keinen Erfolg gehabt; wegen der bei den Beschwerdeführer zu 2. bestehenden Fluchtgefahr verweist der Senat ferner zur Vermeidung von Wiederholungen auf den obergerichtlichen Beschluss vom 26. September 2002.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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