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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 180/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 ff. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Klageerzwingungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
am 28. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Staatsanwaltschaft ......wird angewiesen, ....ergänzende Ermittlungen durchzuführen: 1....2..3...
Gründe:
..............
Die Antragsteller können gegenwärtig allerdings nur erreichen, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die im Tenor genannten Ermittlungen aufzunehmen.
Zwar sieht das Gesetz eine solche Anweisung nicht ausdrücklich vor. Es bestimmt jedoch, dass das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen kann. Es geht dabei aber offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach §§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. In einem solchen Fall soll nach der gesetzlichen Regelung des Klageerzwingungsverfahrens das Oberlandesgericht über die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Klage auch dann entscheiden, wenn sich, aus welchen Gründen auch immer, in diesen Verfahren die Notwendigkeit ergibt, zusätzlich Ermittlungen durchzuführen, von denen die Entscheidung abhängt (KG NStZ 1990, 355). Auch besteht hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen grundsätzlich keine Einschränkung. Das Gericht kann selbst aufwändige und komplexe Ermittlungen durchführen. Nach herrschender Meinung sollen diese Tätigkeiten aber in erster Linie "lückenschließender" Art sein und nicht darauf hinauslaufen, dass das Oberlandesgericht das Ermittlungsverfahren überwiegend vollständig führt (KG a.a.O., Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 173 Rn. 3 a.m., Kuhlmann, NStZ 1981, 193). Eine Anordnung an die Staatsanwaltschaft, weitere Ermittlungen durchzuführen, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Sachverhalt zwar durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei in einem beschränkten Umfang aufgeklärt worden ist, diese Aufklärung aber nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in hohem Maße unvollständig ist (LR-Riß, 24. Aufl., § 175 Rn. 18).
So liegt der Fall hier. ........Die Ermittlungen bezüglich der vorrangig zu prüfenden Fragen, die vorliegend den Kernbereich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) betreffen, fehlen daher weitgehend. Würde der Senat die erforderlichen, erheblichen Untersuchungen selbst durchführen, liefe das nicht mehr auf eine bloße "lückenschließende" Tätigkeit, sondern darauf hinaus, dass er einen überwiegenden und zentralen Teil der Ermittlungen selbst durchführen müsste. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 177 Rn. 1, OLG Zweibrücken, NZV 2001, 387).
Ende der Entscheidung
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