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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 226/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 359 Nr. 1
StPO § 359 Nr. 2
StPO § 362 Nr. 1
StPO § 362 Nr. 2
StPO § 368
StPO § 370 Abs. 1
1. Die Zulässigkeitsprüfung nach § 368 StPO (Additionsverfahren) und Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) können zusammenfallen.

2. Nach § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche Zusammenhang zwischen den in §§ 359 Nrn. 1 und 2 und 362 Nrn. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen und dem Urteil gesetzlich (widerlegbar) vermutet.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. Juni 2008 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2008 (11 Kls 5/08), durch den auf Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin das durch rechtskräftigen Freispruch des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2005 abgeschlossene Strafverfahren 21 Kls 1470 Js 4132/03 (11/04) zu seinen Ungunsten wieder aufgenommen wurde.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus warf mit Anklage vom 14. April 2004 dem Beschwerdeführer vor, sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Der Anklage zufolge sollen die gesondert Verfolgten ... und der später hinzu gekommene ... sich spätestens im Sommer 2002 zusammengeschlossen haben, um den Transport von Ecstasy-Tabletten in Stückzahlen von jeweils 30.000 bis 120.000 von Europa in die USA zu organisieren. Der damals in Mailand ansässige Rumäne .... soll als Bandenchef die Transporte der Ecstasy-Tabletten organisiert haben, während sein Landsmann .Mittelsmann in Deutschland gewesen sein soll. Den gesondert verfolgten ... und später ... soll die Aufgabe zugefallen sein, Drogenkuriere anzuwerben. Spätestens im März 2002, so die Anklage weiter, hätten ... und ... dem Beschwerdeführer das Angebot unterbreitet, illegale Waren in Deutschland zu übernehmen und in die USA zu verbringen. Hierfür soll ihm, dem Beschwerdeführer, ein Lohn von mehreren tausend US-Dollar, die Erstattung sämtlicher Kosten, und die Verbindung mit einem anschließenden Urlaubsaufenthalt versprochen worden sein. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den zu transportierenden Waren um Betäubungsmittel handele. Es soll sich hierbei um folgende Einzelfälle gehandelt haben: (1.) Am 11. März 2002 sei der Beschwerdeführer von Cottbus nach Köln gereist, habe dort von einer unbekannten Person 30.000 Ecstasy-Tabletten übernommen und sie selbst auf einem Direktflug nach Miami verbracht und dort in einem Hotel an einen Unbekannten gegen einen Kurierlohn von 2.500 US-Doller übergeben. (2.) Nach Beendigung dieses erfolgreichen Transportes habe der gesondert verfolgte ... den Beschwerdeführer erneut als Kurier für eine weitere Kurierfahrt am 2. April 2002 angeworben. Um das Entdeckungsrisiko gering zu halten, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, ... mitzunehmen und ihr die Ecstasy-Tabletten unterzuschieben. Beide seien nach Düsseldorf gereist. Während der Beschwerdeführer über Paris nach Miami geflogen sei, sei ... mit einem anderen Flugzeug über London nach Miami gereist, hierbei habe der Beschwerdeführer die ... gebeten, einen Koffer mitzunehmen, in dem sich 30.000 Ecstasy-Tabletten, mehrfach verpackt, befunden hätten. Beide hätten ungehindert die Zollkontrolle in Miami durchqueren können, und in einem Hotel habe der Betroffene das Päckchen mit den Ecstasty-Tabletten einem Unbekannten übergeben. (3.) Schließlich habe der Betroffene den gesondert Verfolgten ... als weiteren Kurier angeworben und am 15. oder 16. April 2002 ein Treffen mit den gesondert verfolgten .... und .... vereinbart. Hierbei soll dem ...gesagt worden sein, dass es um den Transport von Rohdiamanten gehe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich in Wahrheit um den Transport von Ecstasy-Tabletten handelte; er habe zudem gegenüber.... angegeben, einige Tage zuvor bereits eine solche Reise erfolgreich durchgeführt und Geld dabei verdient zu haben. Am 18. April 2002 habe .... 30.000 Ecstasy-Tabletten in einem Koffer auf dem Flug von Düsseldorf über Paris nach Miami eingeführt, und in Miami diesen Koffer einem Unbekannten übergeben. Nach seiner Rückkehr aus den USA sei .... vom Beschwerdeführer und dem gesondert verfolgten .... am Berliner Ostbahnhof abgeholt worden.

In der Anklage vom 14. April 2004 ist weiter ausgeführt, dass die Ecstasy-Tabletten in der Regel in gelben Kartons, Größe M, der Deutschen Post AG verpackt gewesen seien. Weitere Kuriere in den Jahren 2000/2001 seien ... gewesen, die entweder bei Zwischenlandungen oder bei ihrer Ankunft in den USA festgenommen und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien.

Im Ermittlungsverfahren ist der Beschwerdeführer insbesondere von den gesondert verfolgten .... und .... belastet worden. Der gesondert verfolgte .... sagte bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Cottbus am 26. Juni 2003 beispielsweise aus: "Ich weiß, dass ... einmal allein und einmal mit ... in Miami war. Er hat zugegeben, dass er dabei Pillen transportiert hat" (Bl. 352 d. A.).

Das Landgericht Cottbus verurteilte am 26. Mai 2004 (21 Kls 42/03) den gesondert verfolgten .... wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, den gesondert verfolgten .... wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen und wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten sowie den gesondert verfolgten .... wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen (unter Einbeziehung von Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 25. Mai 2003 - 72 Ls 85/01 -) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Die in diesem Urteil aufgeführten Fälle 9, 10 und 11 entsprechen den in der Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 14. April 2004 gegen den Beschwerdeführer aufgeführten Fällen. Die gegen das Urteil eingelegten Revisionen der gesondert verfolgten ...., .... und .... hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 2005 gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Mit Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2005 (21 Kls 11/04) ist der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß der Anklage vom 14. April 2008 freigesprochen worden. Das Landgericht Cottbus hat den objektiven Tatbestand zwar als erwiesen erachtet, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand. Die Kammer ist nicht zu der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei dem Transportgut um Ecstasy-Tabletten gehandelt habe.

Die in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer gehörten Zeugen .... und .... haben in der Sitzung am 11. Mai 2005 bestritten, mit dem Betäubungsmittelhandel überhaupt etwas zu tun gehabt zu haben, dabei insbesondere auch, dass der Betroffene und Beschwerdeführer als Drogenkurier tätig gewesen war. Für den gesondert verfolgten .... ließ der Vorsitzende der erkennenden Kammer folgende Aussage wörtlich protokollieren: "Ich habe dem Angeklagten keinen Auftrag erteilt, irgendwelche Pillen in die USA zu liefern. Ich habe vielmehr einmal Anfang 2002 ihn Dokumente einer Heiratsvermittlung aus Russland nach USA bringen lassen. Ich weiß nicht, ob der Angeklagte mit meinen angeblichen Taten etwas zu tun hat. [...]" (Bl. 3 Hauptverhandlungsprotokoll). Aus der Aussage des gesondert verfolgten .... ist protokolliert: "Der Angeklagte hat nichts mit den mir vorgeworfenen Taten zu tun. Mir ist nichts bekannt von Ecstasy-Tabletten. Ich habe dem Angeklagten keinen Auftrag erteilt, Ecstasy-Tabletten nach USA zu liefern. Mir ist auch kein Auftrag Dritter bekannt [...]" (Bl. 4 Hauptverhandlungsprotokoll).

Mit weiterem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 22 Kls 23/06) wurden die gesondert verfolgten .... und .... jeweils wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung (§§ 153, 258, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die gesondert verfolgten .... und .... im Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Cottbus wissentlich falsch ausgesagt hatten. Gegen dieses Urteil hatte lediglich der gesondert Verfolgte .... Revision eingelegt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. September 2007 (5 StR 188/07) gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 22 Kls 23/06) beim Landgericht Neuruppin die Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschwerdeführers gem. § 362 Nr. 2 StPO beantragt. Der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat unter dem Datum des 27. Februar 2008 dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger des Beschwerdeführers den kompletten Antrag der Staatsanwaltschaft nebst Gründen wörtlich mitgeteilt und förmlich zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben. Mit Anwaltschriftsatz vom 13. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer, den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 22. Februar 2008 als unzulässig zu verwerfen, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der falschen uneidlichen Aussage der gesondert verfolgten .... und .... und dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2005 nicht gegeben sei.

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat unter dem Datum des 16. Juni 2008 beschlossen, das durch rechtskräftigen Freispruch des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2005 abgeschlossene Strafverfahren 21 Kls 1470 Js 4132/03 (11/04) zu Ungunsten des freigesprochenen Angeklagten bzw. jetzigen Beschwerdeführers wieder aufzunehmen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2008, die er nach förmlicher Zustellung des Beschlusses am 8. Dezember 2008 mit gleichlautendem Beschwerdeschriftsatz vom 11. Dezember 2008 wiederholt. Die Beschwerde richtet sich insbesondere dagegen, dass kein Zulassungsverfahren durchgeführt worden sei, auch sei kein ursächlicher Zusammenhang zwischen uneidlicher Falschaussage vor Gericht und freisprechendem Urteil gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2008 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2008 als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. § 372 StPO statthaft und gem. §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde erfolglos; sie ist unbegründet.

a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Landgerichts Neuruppin hat dem Beschwerdeführer zwar den Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22. Februar 2008 als solchen nicht gem. § 368 Abs. 2 StPO zugestellt, jedoch diesen auf die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27. Februar 2008 mit Schreiben vom selben Tag dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger wörtlich wieder- und bekanntgegeben, dabei die Beweismittel genannt sowie eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gesetzt, von der der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Anwaltschriftsatz vom 13. März 2008 Gebrauch gemacht hat.

Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren darauf abstellt, er habe das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Cottbus betreffend die gesondert Verfolgten .... und .... wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 23/06) nicht eingesehen, ist dem entgegenzuhalten, dass darauf ausdrücklich in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 22. Februar 2008 hingewiesen worden ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Akteneinsicht hatte; einer Übersendung der Beweisurkunde bedurfte es nicht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch insoweit nicht vor.

b) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne die gem. § 368 StPO erforderliche vorgelagerte Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme (sog. Additionsverfahren) beschlossen wurde. Dieser Fehler des Landgerichts Neuruppin führt jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs und nötigt im vorliegenden Ausnahmefall auch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die hier denkbare Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wegen eines Verfahrensfehlers bzw. wegen Verstoßes gegen §§ 368, 369 StPO kommt nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist im Beschwerdeverfahren - anders als im Revisionsverfahren - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. dazu BGH NJW 1964, S. 2119; OLG Düsseldorf NJW 2002, S. 2963), nämlich dann, wenn ein so gravierender Verfahrensmangel vorliegt, dass von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, S. 709, 712). Soweit darauf abgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen könnte (vgl. OLG Bremen NJW 1966, S.605; OLG Oldenburg NJW 1971, S. 1098), ist entgegenzuhalten, dass in diesem Falle der Gesetzgeber berufen wäre, die Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren wie im Revisionsverfahren gem. § 354 Abs. 2 StPO zu regeln. Stattdessen hat er in § 309 Abs. 2 StPO das Beschwerdegericht für den Regelfall beauftragt, selbst zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, S. 375; Hanack JZ 1967, S. 223).

Vorliegend ist kein Ausnahmefall gegeben, der eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordern würde. Denn für den Fall, dass eine Beweisaufnahme nach § 369 StPO beispielsweise - wie hier - wegen Aktenkundigkeit der uneidlichen Falschaussage eines Zeugen im Sinne von § 362 Nr. 2 StPO entfällt (vgl. KG JR 1984, S. 393; OLG Jena NStZ-RR 1997, S. 47), können die Zulässigkeitsprüfung (Additionsverfahren) und Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) zusammenfallen (vgl. RGSt 35, S. 351; OLG Dresden, in: Alsberg, Entscheidungen (1927), Bd. II, S. 416 Nr. 319; OLG Bremen GA 1960, S. 216, 217; OLG München MDR 1974, S. 775; LR-Gössel, StPO 25. Aufl. 2003 ff.; § 369, Rdnr. 1a; § 370 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 370 Rdnr. 2; KMR-Paulus, StPO, § 369 Anm. 5a; Peters, Strafprozess, 2. Aufl. S. 594).

Dem werden auch Sinn und Zweck der Zulassungsentscheidung gerecht, denn Sinn des Additionsverfahrens ist es, von vornherein aussichtslose Wiederaufnahmeanträge zur Begründetheitsprüfung gar nicht erst zuzulassen, um zeit- und kostenintensive weitere Maßnahmen wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit zu verhindern. Damit kann das Fehlen des Zulassungsbeschlusses auch nicht zur Nichtigkeit der nach § 370 Abs. 1 und 2 StPO ergehenden Entscheidungen führen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung keine Gründe gegen die (formale) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht hat.

c) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bzw. des Beschwerdeführers kann auch nicht die Rede davon sein, dass die uneidlichen Falschaussagen der Zeugen .... und .... keinen Einfluss auf das Urteil des Landgerichts Cottbus gehabt haben. Nach § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche Zusammenhang zwischen den in §§ 359 Nrn. 1 und 2 und 362 Nr. 1 und 2 StPO bezeichneten Handlungen und dem Urteil gesetzlich (widerlegbar) vermutet (vgl. BGHSt 19, S. 365 ff.; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 142). Der Antragsteller braucht ihn nicht nachzuweisen (KMR-Paulus, StPO, § 370 Rdnr. 14). Die Wiederaufnahme ist vielmehr anzuordnen, wenn das Gericht die Vermutung nicht mit Sicherheit widerlegen kann (vgl. BGH aaO.). So liegt der Fall hier. Die Kausalitätsvermutung des § 370 Abs. 1 StPO ist nur dann widerlegt, wenn den Gründen des angefochtenen Urteils deutlich zu entnehmen ist, dass die Falschaussagen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden haben (LR-Gössel, aaO. § 370 Rdnr. 25; Marxen/Tiemann, aaO.). Sind sie - wie hier - hingegen berücksichtigt worden oder ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen, so besteht die Kausalitätsvermutung fort. Die Annahme, dass das frühere Beweisergebnis ohne Berücksichtigung der Falschaussage gleichermaßen ausgefallen wäre, kann die Vermutung nicht widerlegen. Der Sinn der gesetzlichen Vermutung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs besteht gerade darin, hypothetische Erwägungen wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, auszuschließen. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts (Bl. 3, 4 BA) sind mithin nicht zu beanstanden, so dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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