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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 228/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
StPO § 376
StGB § 193
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ws 228/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Anzeigesache

wegen Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und Dr. Weckbecker

am 12. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 28. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Das Rechtsmittel der Antragsteller bleibt bereits aus formellen Gründen erfolglos, weil das Verfahren ausschließlich eine (behauptete) Straftat (der Beleidigung, § 185 StGB) zum Gegenstand hat, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann (§ 172 Abs. 2 Satz 3 1. Alt., 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Ausführungen der Rechtsmittelführer in dem Verteidigerschriftsatz vom 5. November 2007 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft wäre berechtigt gewesen, das gegen den Beschuldigten wegen eines sog. Privatklagedeliktes geführte Ermittlungsverfahren auch dann noch unter Verweisung des Anzeigenerstatters auf den Privatklageweg einstellen, wenn sie (wie geschehen) in einem früheren Verfahrensstadium zunächst das öffentliche Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage bejaht hatte, § 376 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 376 Rz. 6). Hat sie später aber das Verfahren aus anderen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt - wie hier unter Hinweis darauf, die verfahrensgegenständliche Äußerung sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, § 193 StGB -, kann nichts anderes gelten. Denn auch insoweit bleibt es den Anzeigenerstattern unbenommen, selbst den Rechtsweg zu den Strafgerichten zu beschreiten (KG JR 1967, 392), und zwar unabhängig davon, welche Rechtsmittelbelehrung ihnen im Ablehnungsbescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erteilt worden ist. Eine ggf. unrichtige Rechtsmittelbelehrung könnte allenfalls dazu führen, dass aufgrund dessen entstandene Gerichtskosten niederzuschlagen wären (§ 21 GKG); Gerichtskosten sind vorliegend indes keine entstanden, weshalb auch eine Kostenentscheidung des Senats nicht veranlasst ist.

Ende der Entscheidung

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