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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 320/07
Rechtsgebiete: StPO, DNA-IFG


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 81 g
StPO § 81 g Abs. 1
StPO § 81 g Abs. 4
DNA-IFG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ws 320/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

wegen Vornahme sexueller Handlungen an Kindern

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski

am 4. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Cottbus - Ermittlungsrichter - ist für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus nach § 81 g Abs. 1, 4 StPO zuständig.

Gründe:

I.

Am 30. Januar 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Cottbus vor der Jugendkammer des Landgerichts Cottbus gegen den zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten ................Anklage wegen 13-fachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Gleichzeitig beantragte sie mit Verfügung vom 03. Februar 2004 bei der Jugendkammer, gemäß § 81 g StPO die Entnahme zweier Speichelproben anzuordnen und - nach deren Untersuchung - die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamtes zu gestatten.

Am 20. September 2004 verurteilte die Jugendkammer den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Mit Beschluss vom 16. Juni 2005 setzte die Jugendkammer nach vorherigem Vorbehalt die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung aus. Das Urteil ist seit dem 22. März 2005 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 19. April 2006 ordnete die Jugendkammer des Landgerichts Cottbus entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 81g Abs. 1 StPO i.V.m. § 2 DNA-IFG die Entnahme von zwei Speichelproben und die anschließender Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters an. Auf die Beschwerde des Verurteilten hob sie die Anordnung mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 jedoch wieder auf, da eine Zuständigkeit der Kammer für die Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht (mehr) bestanden habe. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei die zunächst mit Anklageerhebung und dem entsprechenden Antrag nach § 81 g StPO begründete Zuständigkeit wieder entfallen und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters begründet worden.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus stellte daraufhin am 01. November 2007 beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Cottbus den Antrag nach § 2 DNA-IFG. Die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Cottbus sieht ihre Zuständigkeit nicht als gegeben an. Nach einer Entscheidung des 2. Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2002 (2 Ws 388/01), entfalle die einmal mit Antragstellung bei oder nach Anklageerhebung begründete Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht. Die Ermittlungsrichterin hat die Sache daher gemäß § 14 StPO dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme beantragt, die Jugendkammer des Landgerichts Cottbus als das zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

Die Vorlage an das Oberlandesgericht ist gemäß § 14 StPO auch ohne vorherige Ausschöpfung der Beschwerdemöglichkeiten zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 14 Rdn. 3).

Für die Anordnung der DNA-Analyse nach § 81g StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - trotz Antragstellung im laufenden Zwischen- bzw. Hauptverfahren - der Ermittlungsrichter zuständig.

Nach Aufhebung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) zum 1. November 2005 sind die früher darin enthaltenen Vorschriften, jedenfalls teilweise, in § 81g StPO eingefügt worden. So ergibt sich die Möglichkeit der Anordnung der DNA-Analyse für rechtskräftig verurteilte nunmehr aus § 81g Abs. 4 StPO. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Zuständigkeit für Anordnungen der DNA-Analyse (früher: §§ 1, 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO-alt, heute: § 81g Abs. 1, 4 StPO) Lücken gelassen, die es bereits in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung zu schließen galt. Nach nunmehr herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist für Anordnungen nach § 81g Abs. 1, 4 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, und zwar für die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO (früher § 1 DNA-IFG), wenn gegen den Beschuldigten erst ein Ermittlungsverfahren läuft, und nach § 81g Abs. 4 StPO (früher § 2 DNA-IFG), wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war (vgl. BGHR StPO, § 81g Zuständigkeit/Ermittlungsrichter; BGH NStZ 2000, 212; OLG Zweibrücken, NJW 1999, 300; OLG Celle, NStZ-RR 2000, 374; NStZ-RR 2001, 145; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 112; OLG Düsseldorf, NStZ 2004, 349; OLG Bremen, NStZ 2006, 716 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81g Rz. 15).

In Fällen, in denen ein Antrag nach § 81g Abs. 1 StPO mit oder nach Anklageerhebung gestellt wird, ist hingegen das Gericht der Hauptsache zuständig (OLG Brandenburg, Beschluss des 2. Strafsenats vom 22. März 1999 - 2 Ws 49/99 -; vom 23. Juli 2002 - 2 Ws 388/01 -), dessen Zuständigkeit allerdings mit dem rechtskräftigen Abschluss der Strafsache endet (BGHR a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Jena, NStZ 1999, 634; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - 1 Ws 13/06).

Die Erhebung der Anklage einerseits und der Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung andererseits bilden somit für die nach § 81g StPO beantragten Anordnungen Verfahrenseinschnitte, die jeweils einen Wechsel der richterlichen Zuständigkeiten zur Folge haben. Diese Aufgliederung der Zuständigkeit entspricht der Systematik der Regelung der strafrichterlichen Zuständigkeiten im Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Nachverfahren. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Kammergerichts Berlin, welches eine ausschließliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters als gegeben ansieht (vgl. KG, NStZ-RR 1999, 145; NStZ-RR, 2004, 82). Soweit das Kammergericht die Verneinung des Zuständigkeitsübergang auf das Tatgericht nach Anklageerhebung damit begründet, dass die beantragte Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung nicht dem laufenden, sondern einem künftigen Verfahren diene, so ist dies zwar zutreffend, vermag jedoch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zu begründen. Eine solche Zuständigkeit würde - wie dargelegt - dem Regelungszusammenhang widersprechen. Zudem wäre sie mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe einer bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung schwerlich vereinbar. Für die beantragte Anordnung sind der Tatverdacht des anhängigen Verfahrens und eine sich daraus ergebende (vorläufige) Prognose zu prüfen, so dass ein sachlicher Zusammenhang mit der Hauptverhandlung gegeben ist (vgl. OLG Celle a.a.O.) Für die Prognoseentscheidung gilt das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2322 unter Hinweis auf BVerfGE 70, 309). Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sind mit Blick auf die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände umfassend auszuschöpfen. Die Entscheidung darüber, ob - vor dem Hintergrund einer sich insbesondere in der Hauptverhandlung möglicherweise ständig ändernden Verdachtslage - der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung besteht, kann allein das erkennende Gericht treffen. Entsprechendes gilt für die zu treffende Prognoseentscheidung und die für sie relevanten Umstände, insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten, von der sich das Gericht in der Hauptverhandlung ein eingehendes Bild verschaffen kann. Der Ermittlungsrichter hingegen, der die Prozessakten in der Regel nicht kennt und dem sie deshalb erst zugänglich gemacht werden müssen, hätte sich mit dem Verfahrensstoff erst einmal vertraut zu machen, bevor er den gegenwärtigen Tatverdacht und eine Wiederholungsgefahr zu beurteilen im Stande wäre. Eine Konzentration aller Entscheidungen auf das erkennende Gericht ist daher erforderlich und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters auch im Zwischen- und Hauptverfahren hiernach abzulehnen (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, StV 2000, 606; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Jena StV 1999, 199; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - 1 Ws 13/06 -; OLG Bremen, NStZ 2006, 716; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81 g Rn. 15). Damit sprechen prozessökonomische Erwägungen gerade für die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts - solange es mit der Sache befasst ist - und nicht für die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters. Zudem würde aus dem Nebeneinander von Zuständigkeiten des mit dem neuen Verfahren befassten Gerichts und des Ermittlungsrichters die Gefahr divergierender Entscheidungen bei der Beurteilung des Tatverdachts und der Prognose erwachsen, die beiden Verfahren abträglich wäre (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.). Auch der vom Kammergericht angeführte Einwand, dass eine solche Beschlussfassung durch das erkennende Gericht den Angeklagten an der Unbefangenheit seiner Tatrichter zweifeln ließe, vermag nicht zu überzeugen. Solche vermeintlichen Belastungen des Prozessklimas sind von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. Denn die Situation stellt sich bei Haftentscheidungen ähnlich dar. Vorabentscheidungen - etwa der Eröffnungsbeschluss - sind dem Strafprozess nicht fremd; Befangenheiten lassen sich aus ihnen jedenfalls in der Regel nicht herleiten. Im Übrigen bliebe es dem erkennenden Gericht unbenommen, seine Anordnung aus prozesstaktischen Gründen bis zur Urteilsfällung zurückzustellen (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.). Zudem gilt auch bei Anordnungen nach § 81g Abs. 1 StPO der für den Übergang der Zuständigkeit für Ermittlungsanordnungen auf das erkennende Gericht sprechende Grundsatz, dass störende Eingriffe in den Gang des nunmehr bei ihm liegenden Verfahrens unterbleiben sollen (vgl. BGHSt 27, 253). Solche wären aber zu besorgen, wenn der Ermittlungsrichter - beispielsweise zur weiteren Klärung der Verdachtslage - weitere Ermittlungshandlungen im Zwischen- oder Hauptverfahren für erforderlich hielte, wie etwa die Vernehmung des Angeklagten (vgl. OLG Jena a.a.O; OLG Bremen a.a.O.).

Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern für die nach Urteilsrechtskraft zu fällende Entscheidung kommt wegen der in §§ 78a GVG, 462a StPO getroffenen abschließenden Zuständigkeitsregelung nicht in Betracht. Ebenso scheidet vorliegend eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus, weil dieses nach rechtskräftiger Verurteilung nicht mehr mit der Sache befasst ist und die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nach § 462a Abs. 2, 3 StPO nur für im Einzelnen umrissene Aufgaben aus dem Bereich der Strafvollstreckung bzw. der nachträglichen Gesamtstrafenbildung wieder auflebt. Die erkennende Jugendkammer wäre danach zwar vom Zeitpunkt der Antragstellung der Staatsanwaltschaft (am 03. Februar 2004) bis zur Urteilsrechtskraft (am 22. März 2005) befugt gewesen, eine Entscheidung nach dem damals geltenden §§ 1 DNA-IFG, 81g Abs. 1 StPO zu treffen.

Diese Befugnis hat mit Rechtskrafteintritt des Urteils jedoch geendet, denn für eine Entscheidung nach § 81g Abs. 4 StPO bzw. nach dem damals noch geltenden § 2 DNA-IFG - auf dessen Anwendung sich die Jugendkammer ausdrücklich gestützt hat - ist sie nach der gesetzlichen Systematik zu keinem Zeitpunkt zuständig gewesen. Der Senat folgt insoweit nicht der im amtsgerichtlichen Beschluss vom 22.11.2007 zitierten und vereinzelt gebliebenen Ansicht des 2. Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, welches davon ausgeht, dass die einmal begründete Zuständigkeit des Tatgerichts auch nach Rechtskraft der Entscheidung fortbestehe (vgl. OLG Brandenburg, 2. Strafsenat, Beschl. v. 22. März 1999 -2 Ws 49/99 -; Beschl. v. 23. Juli 2002 - 2 Ws 388/01 -).

Zu Recht hat die Jugendkammer deshalb auf die Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 seine anordnende Entscheidung wieder aufgehoben.

Nachdem der Verurteilte nunmehr Erwachsener ist, hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Cottbus über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, StPO § 81g Rn. 15 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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