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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 99/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 28 Abs. 2 S. 2 | |
StPO § 305 | |
StPO § 309 Abs. 2 | |
StPO § 454 | |
StPO § 463 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 Ws 99/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Maßregelvollzugssache
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
am 15. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26. April 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Untergebrachte befindet sich seit .......in stationärer Behandlung (gemäß § 63 StGB), zurzeit in der Landesklinik..........
Mit Schreiben vom 3. April 2004 lehnte der Untergebrachte die drei Mitglieder der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. .........
Nachdem die drei betroffenen Richter eine dienstliche Äußerung abgegeben hatten, wies die Vertreterkammer der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt/Oder den Antrag des Untergebrachten als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner "Beschwerde" vom 1. Mai 2004.
Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeschlossen.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages kann im Verfahren nach § 454 StPO nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 - 1 Ws (Vollz) 17/03; OLG Düsseldorf, JMBl NW 1987, 70; KG Beschluss vom 22.01.2003 -5 Ws 39-40/03).
Nach der in der Rechtsprechung überwiegenden (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 352; NStZ 1983, 575, 1985, 524; NStZ 1987, 93; OLG Koblenz NStZ 1986, 384; OLG Stuttgart NStZ 1985, 524; OLG Celle NStZ-RR 1999, 62; KG NStZ 2001, 448) und im Schrifttum einhellig herrschenden (vgl. Calliess/Müller-Dietz, 9. Aufl., § 120 Rn. 2, Schüler in Schwind-Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 120 Rn. 3, Volckart in AK, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 9) Auffassung ist die Strafvollstreckungskammer in Vollzugssachen als erkennendes Gericht anzusehen. Für Vollstreckungssachen kann angesichts der zu § 305 StPO ergangenen Rechtsprechung zu der Einordnung der Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 93, Fischer in KK StPO, 5. Aufl. § 454 Rn. 34, Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 454 Rn. 42,), erst recht nichts anderes gelten.
Die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die den Begriff des erkennenden Richters in § 305 StPO anders auslegt als in § 28 Abs. 2 S. 2 StPO und nach der Verfahrensart, in der die Vollstreckungskammer tätig wird, differenziert (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVo 1995, 184, OLG München, Beschluss vom 18. März 1988 - 2 Ws 87/88 -, OLG Nürnberg NStZ 1988, 475) hat zwar weiterhin gute Gründe für sich (vgl. Chlosta NStZ 1987, 292), führt aber zu einer unübersichtlichen Zersplitterung der Rechtswege, je nachdem, ob die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach §§ 454 bzw. 463 StPO oder nach dem Strafvollzugsgesetz tätig wird und ob es um den Ausschluss der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nach § 305 StPO geht oder um die Ablehnung eines Richters (zum Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit der Rechtswege vgl. BVerfGE 1996, 44 = NJW 1997, 2165; BGH NStZ 1999, 2000). Der Senat behandelt die Strafvollstreckungskammer uneingeschränkt wie ein erkennendes Gericht.
Der Natur nach bleibt die Rüge, ein abgelehnter Richter habe an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, zwar noch eine sofortige Beschwerde, ist aber als Teil des gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 28 Rn. 8). Ferner lässt die in der Sache ergangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Beschwer nicht deshalb entfallen, weil das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO auch in der Sache selbst entscheidet. Hat im Verfahren nach § 454 StPO im ersten Rechtszug auf Grund der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung eines begründeten Ablehnungsgesuchs ein befangener Richter mitgewirkt, so entscheidet das Beschwerdegericht nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache, sondern es verweist das Verfahren zurück, weil bei Mitwirkung eines befangenen Richters nicht der gesetzlich bestimmte Spruchkörper entschieden hat und die Entscheidung des Beschwerdegerichts diesen Mangel nicht heilen kann (vgl. Engelhard in KK StPO, 5. Aufl., § 309 Rn. 7).
Ende der Entscheidung
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