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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 10 U 18/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB, ZGB, EGBGB, EGZGB, TestG, UnternehmensG, VermG


Vorschriften:

ZPO § 156 a. F.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 259
ZPO § 296 a
ZPO § 650
ZPO § 888
ZPO § 889
BGB § 133
BGB § 181
BGB § 291
BGB § 816 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1822 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 2100
BGB § 2103
BGB § 2111 Abs. 1
BGB § 2329
HGB § 131 Nr. 4
HGB § 161 Abs. 2
ZGB § 256 Abs. 1
ZGB § 356
ZGB § 356 Abs. 1 Satz 1
ZGB § 356 Abs. 1 Satz 2
ZGB § 413 Abs. 2 Satz 1
ZGB § 413 Abs. 2 Satz 3
EGBGB Art. 232 § 1
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1
EGZGB § 8 Abs. 1
TestG § 21
UnternehmensG § 17
UnternehmensG § 17 Abs. 1
UnternehmensG § 17 Abs. 1 Satz 2
UnternehmensG § 19 Abs. 2
UnternehmensG § 19 Abs. 5
UnternehmensG § 19 Abs. 4
UnternehmensG § 20
UnternehmensG § 21
VermG § 6
VermG § 6 Abs. 6 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 U 18/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 6.5.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts C. vom 1. August 2001 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an die Klägerin

1. je 38.837,76 € nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1998 zu zahlen sowie,

2. je 103/1000 Miteigentumsanteil an den im Grundbuch ...aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden den Beklagten zu 5/7 und der Klägerin zu 2/7 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 10/11 und die Klägerin zu 1/11.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 156.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.300 € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundbesitz B. Straße in C. sowie um Erstattung bereits gezogener und zukünftiger Nutzungen aus diesem Anteil.

Die Klägerin I. ist eine Tochter des am 21.5.1967 in C. verstorbenen A.G. (im Folgenden Erblasser). Weitere Kinder des Erblassers sind die im Jahre 1946 vorverstorbene Tochter Helga G., die in C. lebende Tochter Chr. sowie die am 18.5.1993 in Bo. nachverstorbene E.G., die von der Klägerin und Chr. zu gleichen Teilen beerbt wurde.

Durch handschriftliches Testament vom 22.4.1967 hat der Erblasser folgendes bestimmt:

"Mein letzter Wille.

I. Erbeinsetzung

Zu meinen Erben setze ich ein:

1. meine Ehefrau Helene G. zu einem Viertel

2. meine Tochter Chr. zu einem Achtel

3. meinen Schwiegersohn R. zu einem Achtel

4. meine Enkeltochter B. zu einem Viertel

5. meine Enkeltochter P.K. zu einem Viertel des Nachlasses.

Meinem Schwiegersohn R. mache ich die Auflage, nach meinem Ableben die Geschäftsführung der Firma P.T. KG, C. zu übernehmen bzw. sich an der Geschäftsführung zu beteiligen.

Sollte eine der unter 2 - 5 genannten Personen vor mir gestorben sein, so sollen ihre Abkömmlinge an ihre Stelle treten. Sollten sie ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor mir gestorben sein, so soll ihr Erbteil meinen anderen Erben zu gleichen Teilen anwachsen.

II. Vermächtnisse.

Meiner Ehefrau vermache ich außer ihrem Erbteil den gesamten Hausrat, soweit er nicht schon sowieso ihr Eigentum ist, sowie meine persönlichen Sachen. Weiter vermache ich ihr den Nießbrauch an den Erbteilen meiner Enkeltöchter B.K. und P.K.

C., den 22. April 1967 A.G."

Am selben Tag erstellte der Erblasser eine maschinenschriftliche Erklärung, die neben seiner Unterschrift die seiner Tochter Chr. und ihres Ehemannes R. trägt. Die Erklärung lautet:

"Erklärung zu meinem Testament vom 22.4.1967

In meinem Testament habe ich an Stelle meiner beiden Töchter I. und E.G. meine beiden Enkeltöchter B. und P.K. als Erben eingesetzt.

Dies war deshalb erforderlich, weil meine beiden Töchter I. und E.G. die DDR ohne Genehmigung verlassen haben und keinen Nutzen von ihrer Erbschaft hätten. Sollte sich später dieser Tatbestand durch neue Gesetze u. ä. ändern, so sollen meinen beiden Töchtern I. und E.G. die ihnen mit je einem Viertel zustehenden Erbteile von meinen Enkeltöchtern B. und P.K. von diesem Zeitpunkt an übertragen werden.

C., den 22. April 1967 A.G.

Mit dieser Erklärung sind wir einverstanden:

Chr. R.".

Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Staatliche Notariat C. am 10.7.1967 (ZNR 286/1967) einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Witwe und die Enkelkinder zu je 1/4, die Tochter Chr. und den Schwiegersohn zu je 1/8 als Erben ausweist.

Helene G., die Witwe des Erblassers, ist nachverstorben und von Chr. sowie deren Töchtern B. und P.K. zu je 1/3 beerbt worden. Der ebenfalls nachverstorbene Schwiegersohn des Erblassers, R., wurde von seiner Ehefrau Chr. allein beerbt.

Der Erblasser war Komplementär der zum 1.1.1961 von einer OHG in eine KG umgewandelten Firma P.T. KG in C.. Weiterer Komplementär war der Vater der Beklagten zu 2., der am 25.2.1966 verstorbene R.P.. Einziger Kommanditist war der VEB Förderwagenbau V... . Laut Handelsregisterauszug betrugen die Gesellschafteranteile des Erblassers am 1.1.1961 89.700 Mark, die des Komplementärs R.P. 73.400 Mark und die des staatlichen Kommanditisten 45.000 Mark.

Nach dem Tod der Komplementäre vereinbarten deren Erben und die Vertreter Kommanditisten am 20.12.1967 durch dritten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 17.3.1961, dass die Erben der Komplementäre mit Wirkung vom 26.2.1966 und 22.5.1967 in die Gesellschaft eintreten. Bezüglich des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage BB 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2001 verwiesen. Bei der anschließenden Handelsregistereintragung vom 20.2.1968 wurden die Beklagte zu 2. und der Schwiegersohn des Erblassers als Komplementäre, die übrigen Erben als Kommanditisten eingetragen.

Die P.T. KG, welche Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 22/23 in C. war, wurde 1972 in Volkseigentum überführt und in den VEB Metallbearbeitung C. umgewandelt. Die Gesellschafter, deren Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis durch die Umwandlung erloschen, erhielten Entschädigungszahlungen. Die Einlagen der privaten Gesellschafter beliefen sich zu diesem Zeitpunkt laut Schlussbilanz auf insgesamt 162.484,55 Mark. Davon entfielen jeweils 22.340,68 Mark auf die Enkeltöchter des Erblassers.

Der Beklagte zu 1., bei dem es sich um den Ehemann der Beklagten zu 2. handelt, beantragte am 3.3.1990 die Reprivatisierung der P.T. KG.

Am 1.4.1990 traten Chr. und ihre Töchter B. und P.K. ihre Geschäftsanteile als Kommanditisten des ehemaligen Betriebes P.T. KG an die diese Abtretung annehmenden Beklagten zu 1. und 2. ab, und zwar B. einen Geschäftsanteil von 29.787,57 Mark an die Beklagte zu 2., P.K., einen Geschäftsanteil von 29.787,57 Mark an den Beklagten zu 1. und Chr. einen Geschäftsanteil von 29.786,36 Mark ebenfalls an den Beklagten zu 1.

Gemäß §§ 17 bis 19 des Gesetzes vom 7.3.1990 über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (Unternehmensgesetz) erfolgte am 8.6.1990 eine Umwandlungserklärung, die u. a. die Rechtsnachfolge der von den Beklagten und ihren Kindern zu gründenden Firma Urania-Metallbearbeitung C. GmbH an Stelle des staatlichen Betriebes sowie die Rückzahlung der im Jahre 1972 vorhandenen Privateinlagen vorsah. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4.3.1992 wurde unter gleichzeitiger Aufhebung der Umwandlungserklärung vom 8.6.1990 die Rückübertragung der im Jahre 1972 entzogenen Vermögensgegenstände an die Berechtigten angeordnet. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, dass u. a. das Grundstück B. Straße 22/23 in C. mit Bestandskraft des Bescheides an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten zu 2. zu 33,3 %, dem Beklagten zu 1. zu 37,1 % und den Töchtern der Beklagten, C.K. und K.K., zu je 14,8 % übergehen sollte. Auf Antrag des Landesamtes für offene Vermögensfragen erfolgte mit Einverständnis der im Bescheid bezeichneten Berechtigten deren Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, und zwar in der Weise, dass auf die Beklagten ein Bruchteil von je 3/8 und auf die Kinder C.K. und KK. ein Anteil von je 1/8 entfiel.

Mit Vertrag vom 18.8.1993 bestellten die Beklagten und ihre Töchter an einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 3.000 m² ein Erbbaurecht zu Gunsten eines Herrn Hardy Br... . Ferner wurde durch notariellen Kaufvertrag vom 6.12.1993 eine noch zu vermessende Teilfläche von 753 m², bebaut mit einem Wohnhaus, zu einem Kaufpreis von 338.000 DM veräußert.

Die Klägerin nahm eine der Enkeltöchter des Erblassers, P.K., auf Auskunft über den Wert des Grundstücks B. Straße 22/23 sowie auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie habe auf Grund des Schreibens des Erblassers vom 22.4.1967 Anspruch auf 1 /4 der Erbschaft; nachdem die Enkelin ihre Rückübertragungsansprüche an die Beklagten abgetreten habe, sei sie ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen worden war, stellte das Oberlandesgericht Hamm in dem anschließend durchgeführten Berufungsverfahren (10 U 55/94) durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 15.11.1994 fest, dass die Klägerin Nacherbin zu 1/4 nach ihrem Vater Frank A.G. sei und der Nacherbfall eingetreten sei.

Unter Berufung auf diese Entscheidung betrieb die Klägerin anschließend die Einziehung des Erbscheins des staatlichen Notariats C. vom 10.7.1967, die durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 3.4.1995 erfolgte (23 VI 103/95). Am 7.2.1996 wurde auf Antrag der Klägerin ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der Helene G. zu 1/4, Chr. und R. zu je 1/8 sowie auf Grund des durch die politischen Veränderungen vom 18.3.1990 eingetretenen Nacherbfalles die Klägerin und E.G. zu je 1/4 als Erben des am 21.5.1967 verstorbenen A.G. ausweist.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie hat die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft u. a. über sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend das Anwesen B. Straße 22/23 seit dem 1.4.1990 in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil vom 25.3.1998 antragsgemäß zur Auskunft verurteilt worden sind, verlangt die Klägerin nunmehr die Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz sowie die Herausgabe von Nutzungen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten seien zur Herausgabe des durch die Abtretung der Kommanditanteile unentgeltlich Erlangten verpflichtet. Die Vorerben seien nach Eintritt des Nacherbfalles nicht mehr berechtigt gewesen, über die Gesellschaftsanteile, die den einzig verbliebenen Nachlass des Erblassers dargestellt hätten, zu verfügen.

Soweit von den Beklagten bestritten werde, dass die ihnen am 1.4.1990 bereits bekannte maschinenschriftliche Erklärung vom 22.4.1967 vom Erblasser stamme und von ihm selbst, seiner Tochter Chr. und dem Schwiegersohn unterschrieben worden sei, sei dieses Bestreiten angesichts des Erbscheins vom 7.2.1996 unerheblich. Aus der Zusatzerklärung zum Testament vom 22.4.1967 ergebe sich der wirkliche Wille des Erblassers, seine Enkelkinder als Vorerben und seine beiden in Westdeutschland lebenden Töchter als Nacherben einzusetzen. Dieser Wille finde in dem formwirksam errichteten Testament eine hinreichende Stütze, da der Erblasser zwei seiner drei Kinder in dem Testament völlig unerwähnt lasse und sie nicht, wie seine Ehefrau und das dritte Kind - dieses zusammen mit seinem Ehemann - mit einem Anteil von je 1/4 bedenke, sondern die beiden Enkelkinder mit doppelt so großen Anteilen wie die eigenen Eltern versehe. Auf Grund der bei Testamentserrichtung bestehenden außergewöhnlichen politischen Verhältnisse in der DDR sei zu erwarten gewesen, dass bei einer Erbeinsetzung der außerhalb der DDR lebenden Töchter deren Anteile unter staatliche Verwaltung geraten seien. Der Erblasser habe deshalb seinen wirklichen Willen unter Außerachtlassung der im Testamentsgesetz vorgeschriebenen Form niedergelegt, da anderenfalls nach seinem Tod eine Pflicht zur Vorlage der Erklärung an das Staatliche Notariat bestanden hätte mit der Folge, dass die auf sie und ihre Schwester entfallenden Erbanteile verloren gewesen seien.

Ausgehend von den im Handelsregister per 20.2.1968 eingetragenen Geschäftsanteilen von 127.415 Mark betrage ihr Kommanditanteil 17,6 %. Hinzu komme der von ihr ererbte hälftige Anteil ihrer Schwester E.G. von 8,8 %, sodass sich für sie insgesamt ein Anteil von 26,4 % errechne. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Übertragung von 264/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz sowie ein Anteil von 26,4 % an den korrigierten Überschüssen zu, welche die Beklagten ausweislich der von ihnen vorgelegten Abrechnungen in den Jahren 1992 bis 1998 erzielt hätten. Die Abrechnungen seien u. a. hinsichtlich des von den Beklagten angegebenen Wohnwertes der von ihnen selbst genutzten Wohnung von 350 DM auf 1.400 DM monatlich zu berichtigen. Für die Bewertung sei nicht auf den vom Finanzamt gebilligten Mietzins von 350 DM, sondern auf den normalen Nutzwert abzustellen. Dabei seien mangels substanziierten Vortrages der Beklagten zu Größe und Ausstattung der Wohnung eine Wohnungsgröße von rund 120 m², und angesichts der Lage in der Altstadt von C. eine Kaltmiete von 12 DM/m² anzusetzen. Dies führe zu Überschüssen in den Jahren 1992 bis 1998 von insgesamt 399.160,91 DM. Hinzu komme der im Jahre 1994 erzielte Kaufpreis für den Grundstücksteilverkauf mit 338.000 DM. Insgesamt belaufe sich ihr Anteil auf 194.610,48 DM.

Schließlich werde der geltend gemachte Anspruch auch auf § 2329 BGB gestützt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 194.610,48 DM nebst 4 % Zinsen aus

- 4.503,15 DM seit dem 1.5.1993,

- 5.212,62 DM seit dem 1.5.1994,

- 107.309,85 DM seit dem 1.5.1995,

- 10.044,42 DM seit dem 1.5.1996,

- 1.813,60 DM seit dem 1.5.1997,

- 41.765,39 DM seit dem 1.5.1998 und

- 23.961,45 DM seit dem 1.5.1999 zu zahlen, 2. ihr bis zur Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch vom 1.1.1999 an jährlich bis zum 31.3. des Folgejahres Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend das Anwesen B. Straße in C., eingetragen im Grundbuch von C....einschließlich Angaben über den Nutzwert selbst genutzter Gebäude oder Gebäudeteile unter Vorlage sämtlicher dazugehöriger Belege zu erteilen, sowie Überschüsse aus diesen Abrechnungen bis zum 30.4. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres nebst 4 % Zinsen ab 1.5., an sie zu zahlen,

3. von ihren Miteigentumsanteilen von jeweils 3/8 an den im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücken 264/1000 Miteigentumsanteil an sie aufzulassen und die Eintragung des Eigentumsüberganges an diesem Miteigentumsanteil auf sie zu bewilligen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da weder sie noch ihre Schwester E.G. Erbinnen geworden seien. Die maschinenschriftliche Zusatzerklärung des Erblassers zum Testament vom 22.4.1967 sei unwirksam. Es werde bestritten, dass diese - ihnen am 1.4.1990 noch unbekannte - Erklärung vom Erblasser stamme und von ihm, seiner Tochter Chr. und dem Schwiegersohn unterschrieben worden sei.

Die vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung der Enkelkinder sei nicht ungewöhnlich. Denn der frühere Mitgesellschafter R.P., Vater der Beklagten zu 2., habe in ganz ähnlicher Weise verfügt. Der Erblasser habe sich nicht in einer Zwangslage befunden. Insbesondere wären bei einer Erbeinsetzung der im Westen lebenden Töchter deren Erb- oder Gesellschaftsanteile nicht unter staatliche Verwaltung geraten, zumal E.G. die DDR nicht ohne die erforderliche Genehmigung verlassen habe. Eine staatliche Beteiligung an der Gesellschaft habe bereits bei Testamentserrichtung bestanden, sodass Geschäfte ohnehin nur mit Zustimmung der staatlichen Kommanditistin möglich gewesen seien. Gegen eine wirksame Erbeinsetzung der Klägerin und ihrer Schwester E.G. spreche schließlich auch, dass eine Zuordnung der Erbteile der Enkelinnen auf die Klägerin und E.G. nicht möglich sei. Die Zusatzerklärung des Erblassers sei deshalb allenfalls als Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen, der aber wegen fehlender Vertretungsbefugnis der Eltern unwirksam sei.

Durch den dritten Nachtrag vom 20.12.1967 zum Gesellschaftsvertrag der KG sei eine Gesellschafterstellung der Enkelinnen mangels Vertretungsbefugnis und fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht wirksam begründet worden. Zudem stehe § 181 BGB der Vertretung der minderjährigen Kinder entgegen.

Selbst wenn die Enkelinnen Kommanditisten geworden seien, sei ihre Beteiligung jedenfalls durch die Verstaatlichung des Unternehmens im Jahre 1972 erloschen. Hieran ändere auch die Rückübertragung, die allein auf sie, die Beklagten, und ihre Kinder erfolgt sei, nichts.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs werde bestritten. Die korrigierten Überschussbeträge seien nicht nachvollziehbar, der Ansatz eines Mietwertes von 1.400 DM für die von ihnen bewohnte, ca. 80 m² große Wohnung sei nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehe allenfalls ein Anteil von 18,75 % bzw. 3/8 zu, nicht aber ein solcher von 26,4 %.

Jedenfalls sei die Klägerin an den Lasten des Grundstücks zu beteiligen, da von ihnen im Rahmen der Reprivatisierung 110.000 DM gezahlt worden seien. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben habe Rückzahlungsansprüche von insgesamt 68.635,45 DM für die ehemals staatliche Beteiligung an der Gesellschaft sowie für die an die privaten Gesellschafter im Jahre 1972 gezahlten Entschädigungen geltend gemacht.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 2329 BGB stütze, sei der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin 133.733,27 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7.1.1998 zu zahlen,

2. der Klägerin bis zu ihrer Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch vom 1.1.1999 an jährlich bis zum 31.3. des Folgejahres Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend das Anwesen B. Straße, eingetragen im Grundbuch von C., einschließlich Angaben über den Nutzwert selbst genutzter Gebäude oder Gebäudeteile unter Vorlage sämtlicher dazugehöriger Belege zu erteilen sowie

an die Klägerin 20,62 % der Überschüsse aus diesen Abrechnungen bis zum 30.4. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5. zu zahlen,

3. von ihren Miteigentumsanteilen an den im Grundbuch von C. eingetragenen Grundstücken 206/1000 Miteigentumsanteil an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung des Eigentumsüberganges an diesem Miteigentumsanteil auf die Klägerin zu bewilligen.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Beklagten tragen vor:

Weder die Klägerin, noch die nachverstorbene Schwester E.G. seien Erben geworden. Durch die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments werde das Formprinzip unterlaufen, da der Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sei. Die Erbeinsetzung der Enkelkinder widerspreche nicht der Lebenserfahrung, zumal der Komplementär R.P. aus steuerlichen Gründen ebenfalls neben der Beklagten zu 2. seine Enkelkinder zu je 1/3 als Erben eingesetzt habe. Da E.G. die DDR nicht ohne die erforderliche Genehmigung verlassen habe, habe die staatliche Zwangsverwaltung ihres Erbanteils nicht eintreten können. Die Testamentsauslegung des Landgerichts scheitere zudem daran, dass eine Zuordnung der Erbteile auf die Klägerin und die Schwester E.G. nicht möglich sei. Die Zusatzerklärung zum Testament sei vielmehr als Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Erklärung sowie aus der Einverständniserklärung der Eheleute K. zu der getroffenen Regelung. Die Wirksamkeit dieses Vertrages scheitere an der fehlenden Vertretungsbefugnis der Eheleute K.

Für die Enkeltöchter des Erblassers sei eine Kommanditbeteiligung nicht wirksam begründet worden. Die Gesellschaft sei durch den Tod der Komplementäre aufgelöst und in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt worden, da der Gesellschaftsvertrag der P.T. KG keine den Auflösungsgrund des § 131 Nr. 4 HGB abdingende Regelung enthalten habe. Selbst wenn eine Kommanditbeteiligung begründet worden sei, sei diese durch die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in einen volkseigenen Betrieb erloschen. Aus diesem Grunde habe am 1.4.1990 ein Gesellschaftsanteil nicht mehr wirksam auf sie übertragen werden können.

Überdies stehe der Klägerin allenfalls ein Anteil von 16,16 % zu. Der Anteil des staatlichen Kommanditisten sei von ihnen zurückgekauft worden und deshalb bei der Berechnung der Anteile zu berücksichtigen. Der Kapitaleinlage der Klägerin von 22.425 Mark entspreche eine Quote von 10,776 %. Unter Hinzurechnung des hälftigen Anteils der Schwester E.G. von 5,338 % betrage die auf die Klägerin entfallende Quote 16,164 %.

Hinsichtlich des Mietwerts der von ihnen bewohnten Wohnung sei das Landgericht zutreffend von monatlich 350 DM ausgegangen. Die Klägerin habe keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Objekt von ihnen seit Jahren unentgeltlich verwaltet werde, sodass die Klägerin jedenfalls Verwaltungskosten erspart habe, die durch eine geringere Miete aufgewogen würden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 1.8.2001 abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie

in Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 1.8.2001 einen jeden der Beklagten zu verurteilen, an sie

1. je 38.837,76 € nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1998 zu zahlen sowie

2. je 103/1000 Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von C.-Altstadt, Blatt 1136, eingetragenen Grundstücken, Flur 18, Flurstücke 10, 11/2, 12/1 und 12/2, B. Straße 22/23, zu erklären und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

Sie trägt vor:

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sie und ihre Schwester E.G. Nacherbinnen geworden seien. Für die Auslegung des Testaments vom 22.4.1967 komme es auf die Erbfolge nach dem weiteren Komplementär R.P. nicht an, da dieser keine Kinder gehabt habe, welche die DDR ohne Genehmigung verlassen hätten. Ihre Schwester E.G. sei 1953 von Westdeutschland nach C. gezogen, habe anschließend in Potsdam und K... bei Greifswald gewohnt und die DDR am 12.6.1956 ohne Genehmigung verlassen. Der Erblasser habe seinen tatsächlichen Willen, der ausweislich der Zusatzerklärung vom 22.4.1967 eindeutig dahin gegangen sei, auch seine in Westdeutschland lebenden Kinder gleichmäßig an der Erbschaft zu beteiligen, in seinem formgültigen Testament so geschickt angedeutet, wie es ihm auf Grund der politischen Verhältnisse im Interesse des Unternehmens möglich gewesen sei.

Die ererbte Kommanditbeteiligung sei durch den Tod der Komplementäre mangels Auflösung der Gesellschaft nicht untergegangen. Ebenso wenig habe die 1972 erfolgte Enteignung zum Verlust der Beteiligung geführt, da sie durch Bescheid des Landesamtes für offene Vermögensfragen vom 4.2.1992 rückgängig gemacht worden sei. Dabei sei die Übertragung der Geschäftsanteile vom 1.4.1990 zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt worden.

In die Berechnung ihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken dürfe der Anteil des ehemaligen staatlichen Gesellschafters nicht einbezogen werden, da dieser keinen Anteil an dem Grundstück zurückerhalten habe. Bezüglich der staatlichen Beteiligung habe der Bescheid lediglich eine finanzielle Abwicklung vorbehalten, was letztlich von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben akzeptiert worden sei. Da dieses Grundstück nicht an die Gesellschaft in Liquidation, an der die Bundesanstalt als Rechtsnachfolgerinnen der staatlichen Kommanditisten beteiligt gewesen sei, zurückübertragen, sondern unmittelbar in das Eigentum der Erbengemeinschaft übergegangen sei, sei der staatliche Anteil weggefallen. Soweit die Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nachwiesen, sei dies bei der zukünftigen Abrechnung zu berücksichtigen.

Der Nutzwert der von den Beklagten bewohnten Wohnung sei weiterhin mit monatlich 1.400 DM anzusetzen. Die Beklagten hätten weder Angaben zur Wohnungsgröße, zum Alter des Hauses, zur Lage des Anwesens in der Stadt noch zu Art und Ausstattung der Wohnung gemacht, sodass davon auszugehen sei, es handele sich um eine Wohnung neuesten Standards, die zudem gut an die Innenstadt angebunden sei.

Schließlich seien die Beklagten zu Recht verurteilt worden, einen Anteil von 20,62 % der Überschüsse auch für die Jahre ab 1999 an sie zu zahlen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 4.2.2003 persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunfterteilung und Auszahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Überschüsse für die Zeit ab 1999 richtet. Insoweit ist das Begehren der Klägerin unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Der Klägerin steht aus eigenem und übergegangenem Recht ihrer Schwester E.G. eine höhere als die bereits zuerkannte Forderung, nämlich eine Gesamtforderung von 77.675,51 € zu, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften, sondern jeder Beklagte zur Zahlung des hälftigen Betrages von 38.837,76 € verpflichtet ist. Darüber hinaus kann die Klägerin von den Beklagten die Übertragung von je 103/1000 Miteigentumsanteil an den Flurstücken 10, 11/2, 12/1 und 12/2 des Grundstücks B. Straße 22/23 in C. verlangen.

Die Beklagten sind zur Zahlung des anteiligen Überschusses sowie zur Übertragung der genannten Miteigentumsanteile verpflichtet, weil sie zum Nachteil der Klägerin durch die unentgeltliche Verfügung der nicht berechtigten Enkeltöchter des Erblassers vom 1.4.1990 einen Vorteil erlangt haben, der ihnen materiell-rechtlich nicht zusteht.

Der Anspruch der Klägerin beruht allerdings nicht auf § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern, da er bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 bestand, auf § 356 ZGB/DDR. Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige Recht maßgeblich. Für die Frage, wann das Schuldverhältnis entstanden ist, kommt es bei dem hier in Streit stehenden Bereicherungsanspruch auf den Zeitpunkt an, in dem der Schuldner den Vorteil ohne Rechtsgrund erlangt hat (BGH NJW 1996, 991; OLG Brandenburg, OLG-NL 1995, 157; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Art. 232, § 1 EGBGB, Rz. 3). Dies war, wie nachfolgend dargestellt, der 1.4.1990, da den Beklagten unter diesem Datum die Geschäftsanteile an der ehemaligen Firma P.T. KG von B. und P.K., den Enkeltöchtern des Erblassers, übertragen worden sind.

Gemäß § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist der Empfänger verpflichtet, das Erlangte herauszugeben, wenn er zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt hat. Vorliegend haben die Beklagten die Kommanditanteile zum Nachteil der Klägerin erlangt. Die Enkeltöchter des Erblassers waren zur Übertragung der Anteile nicht befugt, da diese Anteile am 1.4.1990 bereits der Klägerin und ihrer Schwester E.G. zustanden. Denn mit Eintritt des Nacherbfalles am 18.3.1990 sind die Klägerin und E.G. Erben des die Kommanditbeteiligung umfassenden Nachlasses des Erblassers geworden. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 22.4.1967 ist als Anordnung der Nacherbfolge zu Gunsten der in Westdeutschland lebenden Töchter I. und E.G. auszulegen.

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung erfolgt nach § 133 BGB. Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gestorben ist. Als rein intertemporale Norm regelt diese Vorschrift allerdings nicht, ob auf einen früheren Erbfall das in der ehemaligen DDR oder das im Bundesgebiet in der Zeit vor dem 3.10.1990 geltende Recht zur Anwendung kommt, sondern setzt eine Zuordnung des rechtlichen Verhältnisses zu einer der beiden Teilrechtsordnungen bereits voraus. Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtslage von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (Senat, FamRZ 1999, 188, 190; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Art. 235 § 1 EGBGB, Rz. 5 m. w. N.). Dementsprechend bestimmt sich hier die Frage, wer testamentarisch eingesetzter Erbe nach dem Erblasser ist, nach dem Recht der ehemaligen DDR. Denn der Erblasser ist am 21.5.1967, und damit weit vor dem 3.10.1990, verstorben. Anzuwenden ist das BGB in der 1967 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Fassung, das bis zum In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1.1.1976 auch Recht der DDR war. Denn nach § 8 Abs. 1 EGZGB bestimmte sich die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse nach dem vor In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuches geltenden Recht, wenn der Erbfall, wie hier, vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Ziel der Auslegung gemäß § 133 BGB ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung zu erforschen. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH, FamRZ 1987, 475). Hierfür darf sich die Auslegung nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken. Auch in den seltenen Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts sind der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenzen gesetzt (BGHZ 86, 41, 46). Vielmehr muss die Auslegung alle zugänglichen Umstände auch außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Es ist also der Gesamtinhalt der Erklärung zu würdigen und der Wortsinn der gebrauchten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen (BGH, NJW 1993, 256; Senat, FamRZ 1999, 188, 190). Solche Umstände, die im Zusammenhang mit der im Testament enthaltenen Erklärung stehen, können vor oder nach seiner Errichtung liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (BGHZ 80, 246, 249 f.), auch der Inhalt früherer oder widerrufener oder nichtiger Verfügungen (BGH, JR 1981, 23).

Nach diesen Grundsätzen ist zur Erforschung des Willens des Erblassers neben der Testamentsurkunde vom 22.4.1967 auch die maschinenschriftliche Zusatzerklärung vom selben Tag heranzuziehen. Zwar genügt diese Erklärung, da sie nicht eigenhändig geschrieben ist, nicht den Formerfordernissen des § 21 Testamentsgesetz/DDR. Aus dieser Erklärung ergibt sich aber, dass durch das formwirksam errichtete Testament an Stelle der Töchter I. und E.G. die Enkeltöchter B. und P.K. als Erben eingesetzt worden sind, weil, so der Erblasser, die Töchter die DDR ohne Genehmigung verlassen hatten und keinen Nutzen von ihrer Erbschaft hätten, ferner, dass im Falle einer späteren Änderung dieses Tatbestandes die Töchter die ihnen mit je 1/4 zustehenden Erbteile von den Enkeltöchtern erhalten sollten. Diese Erklärung lässt den wirklichen Willen des Erblassers erkennen, nämlich die Enkeltöchter nur so lange als Erbinnen einzusetzen, bis die Töchter selbst einen Nutzen von ihrer Erbschaft hätten. Die Töchter sollten also, bedingt durch eine Änderung der politischen oder rechtlichen Verhältnisse, nach den Enkelinnen Erben werden. Diese zeitliche Aufeinanderfolge verschiedener Erben ist kennzeichnend für die hier anzunehmende Anordnung von Vor- und Nacherbschaft i. S. v. § 2100 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zusatzerklärung vom 22.4.1967 nicht lediglich als ein auf Verschaffung eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs gerichteter Vertrag zu Gunsten Dritter auszulegen. Hiergegen spricht bereits die Überschrift, wonach es sich um eine "Erklärung zu meinem Testament vom 22.4.1967", also um eine einseitige Willensäußerung des Erblassers handelt. Dem stehen die Einverständniserklärungen der Eheleute Chr. und R. nicht entgegen. Diese bezeugen nur die Kenntnis der Eheleute dessen, was der Erblasser eigentlich wollte, und ihre Übereinstimmung damit. Im Übrigen ist nicht erkennbar ist, dass die Eheleute ihre Erklärungen als Vertreter ihrer Töchter B. und P.K. abgegeben haben. Aus der Formulierung, den Töchtern sollten die ihnen zustehenden Erbteile von den Enkeltöchtern übertragen werden, ist nichts anderes herzuleiten. Vielmehr ist gemäß § 2103 BGB eine Nacherbeneinsetzung anzunehmen, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll. Dafür ist auch eine Zuordnung, welcher Nacherbe von welchem Vorerben die Erbschaft erhalten soll, nicht erforderlich. Denn die Nacherben sind nicht Erben der Vorerben, sondern Erben des Erblassers.

Der formunwirksam erklärte Wille des Erblassers zur Nacherbeneinsetzung ist in dem formgültigen Testament vom 22.4.1967 auch andeutungsweise zum Ausdruck gekommen. Die Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegender Umstände setzt voraus, dass sich für den Willen des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGH, FamRZ 1977, 786; BayObLGZ 1988, 165, 169; Staudinger/Otte, BGB, Bearb. 1995, vor § 2064, Rz. 28; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2084, Rz. 4). Dies ist der Fall.

Der Erblasser hat nämlich seine beiden in Westdeutschland lebenden Töchter in dem Testament überhaupt nicht erwähnt. Dabei ist der Verfügung der ausdrückliche Wille, diese Kinder von der Erbfolge auszuschließen, nicht zu entnehmen. Zudem hat der Erblasser seine damals noch minderjährigen Enkeltöchter, ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter Chr. - diese zusammen mit ihrem Ehemann - zu je 1/4 als Miterben eingesetzt, gleichzeitig aber seiner Ehefrau im Wege des Vermächtnisses den Niesbrauch an den Erbteilen seiner Enkeltöchter übertragen. Gerade Letzteres lässt erkennen, dass den Enkelinnen - wirtschaftlich betrachtet - der Erbteil nicht uneingeschränkt zukommen sollte.

Selbst wenn hierin nur eine äußerst zurückhaltende Andeutung des wirklichen Willen des Erblassers liegt, ist dieser Anhalt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Andeutungstheorie, den Erblasser vor verfälschenden Behauptungen zu schützen (vgl. hierzu Staudinger/Otte, a.a.O., vor § 2064, Rz. 39), ausreichend. Denn hier besteht die Besonderheit, dass der wirkliche Wille des Erblassers auf Grund des erklärenden Zusatzes vom 22.4.1969 zweifelsfrei feststeht, sodass das Bedürfnis nach einer Sicherung des Erblasserwillens entsprechend gering ist. Hinzu kommt, dass sogar ein zum Wortlaut des Testaments in Widerspruch stehender, also im Testament nicht angedeuteter Erblasserwille, ausnahmsweise berücksichtigt werden kann, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen seinen Willen nicht offen darlegen konnte und daher bewusst eine seine wahre Absicht verdeckende Formulierung verwandt hat (BGH, FamRZ 1977, 786; WM 1976, 744, 745; Johannsen, WM 1979, 598, 602, 603). In einer solchen Ausnahmesituation hat sich der Erblasser befunden.

Bei Testamentserrichtung im Jahr 1967 musste im Falle der Erbeinsetzung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten, mit einer staatlichen Verwaltung der ihnen zufallenden Erbteile gerechnet werden. Dies galt nicht nur bei illegaler Ausreise (vgl. hierzu Säcker-Busche, Vermögensrecht, § 1 VermG, Rz. 118, 119), sondern auch in Fällen von Vermögen legal in Westdeutschland lebender Personen. Denn auch nach Außer-Kraft-Treten der Vermögenssicherungsverordnung der DDR vom 17.7.1952 (GBl. Nr. 100, S. 615), die in § 6 den Schutz und die vorläufige Verwaltung des in der DDR befindlichen Vermögens von in den westlichen Besatzungszonen lebenden Personen vorsah, konnte noch bis 1989 unter Berufung auf die aufgehobene Verordnung eine so genannte Nacherfassung erfolgen, die Vermögenswerte der vorläufigen staatlichen Verwaltung unterstellte (vgl. LG Berlin, ZOV 1992, 223; MünchKomm/Säcker-Hummert, Zivilrecht im Einigungsvertrag, Rz. 1113; Säcker-Busche, a.a.O., § 1, Rz. 120; Fricke/Märker, Enteignetes Vermögen in der DDR, Rz. 94). Danach war die vom Erblasser ausweislich seiner Zusatzerklärung gehegte Befürchtung, es werde zu einer staatlichen Verwaltung der den Töchtern I. und E.G. zufallenden Erbteile und damit auch zu einer deutlichen Vergrößerung der staatlichen Beteiligung an dem Unternehmen kommen, nicht unbegründet. Um dieses zu vermeiden, war es dem Erblasser nicht möglich, seinen wirklichen Willen in dem Testament offen darzulegen.

Soweit danach der Wille des Erblassers dahin ging, den Eintritt des Nacherbfalles mit dem Zeitpunkt anzuordnen, zu dem seine Töchter I. und E.G. "durch neue Gesetze u. ä." einen Nutzen von ihrer Erbschaft hätten, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Nacherbfall am 18.3.1990 eingetreten ist. Denn für den Eintritt des Nacherbfalles ist darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt ein staatlicher Zugriff auf Vermögenswerte von Westbürgern nicht mehr zu erwarten war. Dies war jedenfalls mit der grundlegenden Veränderung der politischen Verhältnisse in der DDR durch die ersten demokratischen Wahlen am 18.3.1990 anzunehmen (vgl. auch Bezirksgericht Gera, DtZ 1992, 122, 123). Zu diesem Zeitpunkt bestand darüber hinaus bereits das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (Unternehmensgesetz) vom 7.3.1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141), das u. a. in § 17 Abs. 1 die Rückgabe enteigneter Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen an die ehemaligen privaten Gesellschafter oder deren Erben regelte (vgl. Säcker-Busche, a.a.O., vor § 6, Rz. 3). Unabhängig von der Qualifizierung des Unternehmensgesetzes als Rückkauf- oder Restitutionsgesetz, zeigt die darin vorgesehene Rückgabe bzw. Rückumwandlung, dass staatliche Übergriffe auf Unternehmen zukünftig nicht nur unterbleiben, sondern rückgängig gemacht werden sollten.

Die den Beklagten am 1.4.1990 übertragenen Gesellschaftsanteile waren Bestandteil des den Nacherbinnen am 18.3.1990 angefallenen Nachlasses. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft waren die Anteile der Komplementäre vererblich.

Gemäß §§ 131 Nr. 4, 161 Abs. 2 des in der DDR fortgeltenden HGB (Kammer für Außenhandel der DDR (Hrsg.), Gesellschaftsrecht der DDR, Seite 5) hat der Tod des Komplementärs die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Danach ist der Anteil des Komplementärs nur dann erblich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (BGHZ 22, 186, 191; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1922, Rz. 17; Staudinger/Behrend/Asenarius, BGB, Bearbeitung 1996, § 2100, Rz. 52). Dies ist hier der Fall.

In der Vereinbarung zu § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 17.3.1961 war u. a. geregelt, dass im Falle des Ausscheidens der geschäftsführenden Komplementäre durch Tod die Bestimmungen der Testamente in Kraft treten. Dem ist zu entnehmen, dass der Tod der Komplementäre deren Ausscheiden aus der Gesellschaft, nicht aber die Auflösung der Gesellschaft bewirken sollte. Darüber hinaus wird durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Testamente zum Ausdruck gebracht, dass die Gesellschaftsanteile der ausscheidenden Komplementäre der testamentarisch geregelten Erbfolge unterstellt werden, also vererblich sein sollten. Hiervon sind die Erben und der staatliche Kommanditist ausweislich des am 20.12.1967 verfassten dritten Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag ersichtlich ausgegangen. Denn der Nachtrag regelt das Ausscheiden der Komplementäre und den Eintritt der Erben in die Gesellschaft, nicht hingegen die Auflösung der Gesellschaft und die Umwandlung der Liquidationsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft. Da sich im Falle der hier anzunehmenden Nachfolgeklausel die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles erbrechtlich, d. h. ohne entsprechende Erklärungen der Erben und der übrigen Gesellschafter, vollzieht (BGHZ 22, 186, 191; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1922, Rz. 18), liegt die Bedeutung des dritten Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag nicht, wie von den Beklagten vertreten, in einer Begründung der Gesellschafterstellung der Erben, sondern in der Umwandlung der Komplementärbeteiligungen in Kommanditbeteiligungen für die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Erben. Aus diesem Grunde bedurfte die Vereinbarung vom 20.12.1967, soweit die Erklärungen der minderjährigen Enkeltöchter betroffen waren, auch nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach den damals in der DDR noch anwendbaren Vorschriften der §§ 1643 Abs. 1, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Da nämlich die Umwandlung der ererbten Gesellschafterstellung in eine Kommanditbeteiligung zu einer Begrenzung der bis dahin unbeschränkten Haftung auf die Kapitaleinlage führt (§ 161 Abs. 1 HGB), war die Umwandlung für die Enkeltöchter des Erblassers lediglich rechtlich vorteilhaft (vgl. Baumbach/Haupt, HGB, 30. Aufl., § 139, Rz. 39). Aus dem gleichen Grunde hinderte § 181 BGB eine wirksame Vertretung der minderjährigen Kinder nicht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181, Rz. 2, 9). Dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers einer Mehrzahl von Erben angefallen ist, steht der Zugehörigkeit des ererbten Gesellschaftsanteils zum Nachlass ebenfalls nicht entgegen.

Allerdings wird bei einer Mehrzahl von Erben nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafter, sondern es tritt hinsichtlich des Gesellschaftsanteils des Erblassers von vornherein eine Sonderrechtsnachfolge in der Weise ein, dass die Miterben diesen Gesellschaftsanteil entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass unmittelbar und geteilt ohne weiteres Dazutun erlangen (BGHZ 22, 186, 193; 98, 48, 51). Trotz dieser Sondererbfolge gehören die geteilten Gesellschaftsanteile weiterhin zum Nachlass (vgl. hierzu BGHZ 98, 48 ff.).

Durch die unentgeltliche Verfügung der Enkeltöchter vom 1.4.1990 haben die Beklagten die den Nacherbinnen zustehenden Kommanditanteile rechtsgrundlos, wenn auch wirksam erworben. Die Enkelinnen waren nach Eintritt des Nacherbfalles am 18.3.1990 zu einer Übertragung der Anteile nicht mehr befugt. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Erwerbs können sich die Beklagten darauf berufen, dass die Enkeltöchter durch den im Jahre 1990 noch nicht eingezogenen Erbschein des Staatlichen Notariats C. vom 10.7.1967 als Erbinnen ausgewiesen waren. Gemäß § 413 Abs. 2 Satz 1 ZGB begründet der Erbschein die Vermutung, dass der darin als Erbe bezeichneten Person das angegebene Erbrecht zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob den Beklagten, wie von der Klägerin behauptet, die Zusatzerklärung des Erblassers zum Testament vom 22.4.1967 bei Erwerb der Kommanditanteile bekannt war. Zwar kann sich auf die Erbscheinsvermutung nicht berufen, wer bei Erwerb die Unrichtigkeit des Erbscheins kannte, § 413 Abs. 2 Satz 3 ZGB. Eine solche Kenntnis der Beklagten liegt aber selbst dann nicht vor, wenn den Beklagten die in ihrer rechtlichen Bedeutung umstrittene Zusatzerklärung bekannt war.

Die Wirksamkeit der Anteilsübertragung steht dem Bereicherungsanspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZGB nicht entgegen. Zwar enthält das ZGB nicht ausdrücklich auch eine dem § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung des Bereicherungsausgleichs für den Fall wirksamen aber unentgeltlichen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Da aber der Erwerbende bei unentgeltlicher Verfügung eines Nichtberechtigten einen ihm nicht zustehenden materiellen Vorteil erlangt, wird diese Konstellation von § 356 ZGB ebenfalls erfasst (vgl. Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, S. 597).

Der übertragene Kommanditanteil stellt schließlich einen materiellen Vorteil i. S. v. § 356 ZGB dar. Als solcher ist alles anzusehen, was zum Gegenstand des Eigentums, insbesondere des persönlichen Eigentums (§ 23 ZGB) gehört, also Sachen, Geldmittel und Ersparnisse sowie vermögensrechtliche Ansprüche und sonstige Vermögensrechte (Böhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch II, S. 231; Westen/Schleider, a.a.O., S. 598). Zu den sonstigen Vermögensrechten gehören auch die Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft. Dabei waren die Kommanditanteile, auch wenn die Gesellschaft im Hinblick auf die im Jahre 1972 vorgenommene Verstaatlichung nicht mehr existierte, am 1.4.1990 nicht wertlos. Denn den ehemaligen privaten Gesellschaftern der KG stand zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anspruch auf Rückumwandlung des volkseigenen Betriebes in eine Personengesellschaft sowie auf Rückübereignung des betrieblichen Grundstücks zu. Nach § 17 Abs. 1 Unternehmensgesetz waren ehemalige Betriebe mit staatlicher Beteiligung und private Betriebe, die, wie hier, auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9.2.1972 in Volkseigentum übergeleitet worden waren, auf Antrag der ehemaligen privaten Gesellschafter oder deren Erben wieder in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen, ggf. auch in Kapitalgesellschaften, umzuwandeln. Soweit Boden in den volkseigenen Betrieb eingebracht worden war, der Eigentum des Betriebes mit staatlicher Beteiligung oder des privaten Inhabers gewesen war, waren die ursprünglichen Eigentumsrechte wiederherzustellen. Dabei steht der Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 2 Unternehmensgesetz die Umwandlung gegen Rückzahlung des seinerzeit gewährten Ablösungsbetrages für die früheren Kapitaleinlagen erfolgte und der Vollzug der durchzuführenden Umwandlung gemäß § 19 Abs. 5 Unternehmensgesetz den an der Umwandlung beteiligten Parteien oblag (vgl. Säcker-Busche, a.a.O., vor § 6, Rz. 5), der Annahme nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Unternehmens und des zugehörigen Grundbesitzes bestand. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung in § 19 Abs. 4 Unternehmensgesetz, wonach "dem Anspruchsberechtigten" auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein anderer Betrieb anzubieten war, als auch daraus, dass gemäß §§ 20, 21 Unternehmensgesetz gegen Entscheidungen über Anträge gemäß § 17 Abs. 1 Unternehmensgesetz sowohl die Beschwerde als auch die gerichtliche Nachprüfung eröffnet war.

Durch die Rückgabeansprüche nach § 17 Abs. 1 Unternehmensgesetz sollte der Rechtszustand wiederhergestellt werden, der vor dem Jahr 1972 bestanden hatte (vgl. Säcker-Busche, a.a.O., vor § 6, Rz. 3). Damit traten die Rückgabeansprüche der ehemaligen privaten Gesellschafter ihrem Sinn und Zweck entsprechend an die Stelle der verlorenen Geschäftsanteile der Gesellschafter, vorliegend also an die Stelle der übertragenen Kommanditanteile. Auch wenn die Rückgabeansprüche erst nach dem Tod des Erblassers, also in der Person der Vorerben entstanden sind, berührt dies ihre Zugehörigkeit zum Nachlass nicht. Denn gemäß § 2111 Abs. 1 BGB gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe als Ersatz für die Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt (vgl. auch Staudinger/Behrend/Asenarius, a.a.O., § 2111, Rz. 21).

Da eine Herausgabe bzw. Rückabtretung der Ansprüche gemäß § 17 Unternehmensgesetz an die Klägerin nach erfolgter Rückgabe nicht mehr möglich ist, sind die Beklagten gemäß § 356 Abs. 1 Satz 2 ZGB zur Herausgabe des Ersatzes, d. h. zur Übertragung des anteiligen Eigentums an dem zurückerhaltenen Grundbesitz verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass die Rückübertragung des Grundstücks letztlich nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensgesetz an die Gesellschaft, sondern durch Bescheid des Landesamtes für offene Vermögensfragen vom 4.3.1992 unter gleichzeitiger Aufhebung der Umwandlungserklärung vom 8.6.1990 gemäß § 6 Abs. 6 a VermG an die Beklagten und ihre Kinder als ehemalige Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger erfolgt ist. Denn die Vorschriften der §§ 17 bis 21 Unternehmensgesetz sind mit In-Kraft-Treten des VermG am 29.9.1990 außer Kraft getreten, sodass von da an eine Entscheidung über die Unternehmensrestitution nur noch nach § 6 VermG möglich war (vgl. Säcker-Busche, a.a.O., vor § 6, Rz. 4). Daher konnte nach dem Scheitern der Handelsregistereintragung der von den Beklagten gegründeten Urania-Metallbearbeitung C. GmbH eine Rückübertragung nur nach § 6 VermG erfolgen. Hierbei wurden ausweislich Ziff. II 4 des Beschlusses zum Nachweis der Berechtigung der Beklagten u. a. die Abtretungsvereinbarungen vom 1.4.1990 herangezogen, sodass sich der materielle Vorteil der Beklagten weiterhin aus dem Rechtsverlust der Klägerin und ihrer Schwester E.G. ergibt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt die mit Bescheid vom 4.3.1992 vorgenommene Rückübertragung des Grundstücks den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des ihr zustehenden Eigentumsanteils nicht aus. Unabhängig davon, ob der Bescheid trotz Nichtbeteiligung der Klägerin am Rückgabeverfahren ihr gegenüber Bestandskraft erlangt hat, kann der Verwaltungsakt des Vermögensamtes nicht in die Nacherbenstellung der Klägerin eingreifen und die im Verhältnis zur Klägerin fehlende Berechtigung der Beklagten am Nachlass ersetzen (Senat, 10 U 14/95). Zwar kommt dem Bescheid mit Eintritt der Unanfechtbarkeit privatrechtsgestaltende Wirkung zu, d. h. der Berechtigte wird Inhaber des im Rückübertragungsbescheid auf ihn übertragenen Rechts, während der bisherige Inhaber das Recht verliert (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmitt/Neuhaus, VermG, § 34, Rz. 8 m. w. N.). Dies schließt aber bereicherungsrechtliche Ansprüche des bisherigen Rechtsinhabers nicht aus, soweit diese Ansprüche nicht den Ausgleich von Teilungsunrecht zum Gegenstand haben. Denn durch die Restitution auf Grund VermG wird nach dessen Sinn und Zweck lediglich ein durch den rechtswidrigen, infolge spezifischen DDR-Unrechts geschaffener Zustand korrigiert und die ursprüngliche rechtmäßige Sachlage wiederhergestellt. Ein Eingriff in zivilrechtliche Rechtsbeziehungen, die von dieser Zweckrichtung nicht erfasst werden, wird nicht bezweckt. Insbesondere sollen nicht allgemeine Risiken des Rechtsverkehrs aus der Zeit der DDR aufgefangen werden (BGH, NJW 1993, 389, 391; Säcker-Hummert, a.a.O., vor § 1, Rz. 57).

Der Höhe nach beläuft sich der auf Übertragung des Miteigentums gerichtete Bereicherungsanspruch auf den Anteil, der der Klägerin im Verhältnis zu den übrigen privaten Gesellschaftern der ehemaligen P.T. KG zusteht. Dieser Anteil beträgt 20,62 %.

Zur Zeit der Verstaatlichung der Gesellschaft im Jahre 1972 beliefen sich die Einlagen der privaten Gesellschafter auf 162.484,55 Mark, wovon auf die Vorerbinnen je 22.340,68 Mark, das sind 13,749 %, entfielen. Damit beträgt der der Klägerin zustehende Anteil 13,749 % zzgl. des von ihrer Schwester E.G. ererbten hälftigen Anteils von 6,875 %, mithin insgesamt 20,62 %.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die auf den staatlichen Kommanditisten entfallende Einlage von 45.000 Mark nicht in die Anteilsberechnung einzubeziehen. Denn ausweislich des Bescheides vom 4.3.1992 ist die Rückübertragung des Grundstückes gemäß § 6 Abs. 6 a VermG nicht an das berechtigte Unternehmen, also die KG i. L. einschließlich des staatlichen Kommanditisten erfolgt, sondern allein an die Beklagten und ihre Kinder als ehemalige private Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger. Dabei entsprechen die in dem Bescheid ausgewiesenen Anteile der Erben ihren Anteilen an den Einlagen der privaten Gesellschafter. Hinsichtlich der staatlichen Beteiligung wurde gemäß Ziff. I 3 des Bescheides die finanzielle Abwicklung durch gesonderten Bescheid vorbehalten. Danach ist die staatliche Beteiligung, wovon auch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ausweislich des Schriftsatzes vom 13.12.2000 ausgeht, erloschen.

Steht der Klägerin somit ein Anteil von 20,62 % bzw. der von ihr begehrte 206/1000 Miteigentumsanteil an dem zurückübertragenen Grundbesitz zu, so haften die Beklagten hierfür nicht als Gesamtschuldner, sondern jeweils zur Hälfte, also in Höhe von je 103/1000 Miteigentumsanteil. Denn mehrere an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligte haben grundsätzlich nicht für die ganze Entreicherung, sondern nur für das einzustehen, was sie selbst auf Kosten des Entreicherten erlangt haben (BGH, NJW 1979, 2205, 2207; WM 1973, 71, 72; Palandt/Sprau, a.a.O., Einführung vor § 812, Rz. 29). Danach besteht vorliegend eine hälftige Einstandspflicht, da die Beklagten durch die Verfügungen der Vorerbinnen vom 1.4.1990 zu gleichen Teilen bereichert sind.

Zusätzlich zu dem Anspruch auf Übertragung dieser Miteigentumsanteile kann die Klägerin gemäß § 356 Abs. 1 Satz 2 ZGB die Herausgabe der erlangten Nutzungen, also der auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Überschüsse aus der Verwaltung des Grundbesitzes für den bislang geltend gemacht Zeitraum von 1992 bis 1998 verlangen. Diese Überschüsse belaufen sich auf insgesamt 77.675,51 €, sodass die Beklagten zur Zahlung von je 38.837,76 € verpflichtet sind.

Bei der Berechnung des Überschusses ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin von einem Nutzwert der von den Beklagten selbst bewohnten Wohnung von monatlich 1.400 DM bzw. 715,81 € auszugehen, da die Beklagten trotz des im Senatsbeschluss vom 29.8.2002 enthaltenen Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die von der Klägerin vorgenommene Bewertung nicht substanziiert bestritten haben. Zwar trifft die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs und somit auch für den Umfang der gezogenen Nutzungen. Den Beklagten obliegt aber die Darlegung der wertbildenden Faktoren der von ihnen bewohnten Wohnung. Denn den Prozessgegner trifft eine sog. sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei, wie hier, außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1999, 2887, 2888).

Soweit die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.3.2003 ergänzend, u. a. zur Wohnungsgröße, vorgetragen und den angemessenen Mietzins unter Bezugnahme auf den C.er Mietspiegel und den von einem anderen Mieter gezahlten Mietzins mit monatlich 400 DM bzw. 9 DM/m² beziffert haben, ist das verspätet und führt überdies mangels Erheblichkeit des Vortrages nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO a. F. Das Vorbringen der Beklagten lässt nämlich weiterhin eine Darlegung der wertbildenden Faktoren wie Alter, Lage und Ausstattung der Wohnung vermissen.

Ebenfalls keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet der unerhebliche, von den Feststellungen des Landgerichts abweichende, Vortrag zur Höhe der Ausgaben der Jahre 1992 bis 1998 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.3.2003. Die Beklagten können sich, nachdem die Klägerin in erster Instanz die von ihnen dargelegten Ausgaben hinsichtlich einzelner Positionen bestritten und korrigierte Überschüsse errechnet hat, nicht darauf beschränken, die Berechtigung der Korrekturen pauschal zu bestreiten. Denn die Beklagten sind, worauf das Landgericht bereits mit Beschluss vom 23.8.2000 hingewiesen hat, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die aufgewendeten Kosten zur Verwaltung und Erhaltung des Grundbesitzes erforderlich waren.

Ausgehend von den in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sind die Überschüsse jährlich um den Betrag zu erhöhen, der sich bei Zugrundelegung eines monatlichen Nutzwertes der Wohnung der Beklagten von 1.400 DM an Stelle des vom Landgericht zu Grunde gelegten Wertes von 350 DM ergibt. Dieser Betrag beläuft sich auf jährlich 12.600 DM [=(1.400 DM - 350 DM) x 12 Monate], sodass sich die Überschüsse in den Jahren 1992 bis 1998 und die Anteile der Klägerin von 20,62 % hieran wie folgt darstellen:

 JahrÜberschussAnteil der Klägerin
199217.057,40 DM3.517,24 DM
199319.344,77 DM3.988,89 DM
199468.476,71 DM14.119,90 DM
1994338.000,00 DM 69.695,60 DM
199538.047,04 DM7.845,30 DM
19966.869,71 DM1.416,53 DM
1997158.202,23 DM32.621,30 DM
199890.763,05 DM18.715,34 DM
 Gesamtbetrag151.920,10 DM

Auf die Klägerin entfällt danach ein Anteil von 151.920,10 DM, das sind 77.675,51 €, wovon auf jeden Beklagten 38.837,76 € entfallen.

Eine anteilige Anrechnung der an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu leistenden Ausgleichszahlung von 50.103,88 DM ist nicht vorzunehmen. Denn die Beklagten haben trotz Bestreitens der Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Vorlage des Schreibens der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 14.11.2001 den Nachweis der Zahlung geführt. Dieser Nachweis bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt.

Im Hinblick auf die bereits am 17.11.1997 erfolgte Zustellung der Klageschrift vom 6.10.1997 ist der zuerkannte Zahlbetrag, wie von der Klägerin beantragt, ab 17.1.1998 mit 4 % zu verzinsen, § 291 BGB.

Ist nach dem Vorstehenden die Berufung der Klägerin begründet und die Berufung der Beklagten insoweit - überwiegend - unbegründet, so ist Letztere doch begründet, soweit die Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben betreffend das Anwesen B. Straße 22/23 sowie Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden anteiligen Überschüsse für die Zeit vom 1.1.1999 bis zur Eintragung der Klägerin ins Grundbuch verurteilt worden sind. Denn insoweit ist das erneute Klagebegehren unzulässig. Die Zulässigkeit scheitert daran, dass bereits rechtskräftig über dieses Begehren entschieden worden ist, nämlich durch Teilurteil vom 25.3.1998. Danach müssen die Beklagten zeitlich unbegrenzt Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend das Anwesen B. Straße 22/23 in C. für die Zeit ab 1.4.1990 legen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Grundz. § 253, Rz. 19).

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen ab 1999 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung anteiliger Überschüsse beantragt und das Landgericht entsprechend geurteilt hat, ist das mangels Bezifferung ebenfalls unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten, d. h. ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253, Rz. 13 a). Dies gilt auch im Falle der Stufenklage mit Eintritt in die Leistungsstufe, sodass bei fehlender Bezifferung der Antrag insoweit durch Prozessurteil zurückzuweisen ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 1154, 155; Zöller/Greger, a.a.O., § 254, Rz. 11). Eine Bezifferung war der Klägerin nach Beendigung der Auskunftsstufe auf Grund erteilter, ggf. nach §§ 888, 889 ZPO erzwungener Auskunft möglich. Ein Fall des § 259 ZPO liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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