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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 10 UF 126/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG, VAÜG, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
ZPO § 629 a | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 5 | |
BGB § 1587 b Abs. 6 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 93 a |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 UF 126/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 22. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Mai 2006 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2005, eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft von monatlich 150,06 € auf das Versicherungskonto Nummer ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Ferner wird zu Lasten der für den Antragsteller bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum Zeichen ... bestehenden Versorgungsanwartschaft, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2005, eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 35,68 € auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 629 a, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1., über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu regeln.
Das Amtsgericht hat sachlich und rechnerisch zutreffend festgestellt, dass für die als Ehezeit geltende Zeit (1.5.1989 bis 30.11.2005, § 1587 Abs. 2 BGB) auf der Grundlage der beiderseits bereits gewährten Altersrenten zu Gunsten der Antragsgegnerin ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht in Höhe von monatlich 150,06 € im Wege des Rentensplittings, nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragen ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf es wegen des Eintritts des Versorgungsfalls keiner Umrechnung der Betriebsrente des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Vielmehr ist auch insoweit der Zahlbetrag der bei Ehezeitende bereits laufenden betrieblichen Versorgungsleistung in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen. Den ehezeitbezogenen Anteil der tatsächlich gewährten, nichtangleichungsdynamischen Versorgung hat die Beschwerdeführerin mit monatlich 74,52 € mitgeteilt. Dem steht ein gezahltes nichtangleichungsdynamisches Altersruhegeld der Antragsgegnerin von monatlich 3,16 € gegenüber. Zu ihren Gunsten ist daher im Wege des so genannten Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ein Anrecht in Höhe von [(74,52 € - 3,16 €) : 2 =] 35,68 € monatlich zu begründen.
Die Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB ist eingehalten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG, 93 a ZPO.
Ende der Entscheidung
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