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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 10 UF 162/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 1565 Abs. 1
BGB § 1567 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08

Verkündet am 22. Januar 2008

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 9.000 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 21.9.1990 vor dem Standesbeamten des Standesamts M... von B... die Ehe geschlossen. Sie sind berufstätig und wohnen im Haus des Antragstellers in H....

Der Antragsteller möchte von der Antragsgegnerin geschieden werden und hat behauptet, man lebe jedenfalls seit Januar 2006 voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin hat dies in Abrede gestellt.

Durch das am 10.7.2007 verkündete Urteil hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er trägt vor:

Die Antragsgegnerin und er lebten seit Januar 2006 getrennt, lediglich aus ökonomischen Gründen wasche die Antragsgegnerin die gesamte Wäsche, er bügle zum Ausgleich neben seiner eigenen auch die Wäsche der Antragsgegnerin. Weitere Gemeinsamkeiten gebe es nicht mehr. Er wolle die häusliche Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen. Er habe seit Monaten eine andere Partnerin, seit September 2007 sei die neue Beziehung stabil und auf Dauer angelegt.

Die Antragsgegnerin gehe ebenfalls von einer Trennung aus, sie habe Klage auf Trennungsunterhalt eingereicht und die Folgesache "Güterrecht" anhängig gemacht.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Strausberg - Familiengericht - vom 10.7.2007 abzuändern und die am 21.9.1990 vor dem Standesbeamten des Standesamts M... von B... - HR-Nr. 711/1990 - geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Voraussetzungen für die Ehescheidung lägen nicht vor, bis heute sei es nicht zu einer Trennung der Wirtschaftsgemeinschaft gekommen. Während der Woche frühstücke man gemeinsam, an den Wochenenden werde das Mittagessen gemeinsam eingenommen. Bis Juni 2007 habe der Antragsteller ihr Haushaltsgeld von 100 € pro Woche gegeben. Seit Juli 2007 habe er die Zahlungen zwar eingestellt, kaufe aber Lebensmittel für das gemeinsame Frühstück und das Mittagessen am Wochenende ein. Im Familien- und Bekanntenkreis trete man weiterhin als Ehepaar auf.

Das Trennungsunterhaltsverfahren und die Folgesache über den Zugewinnausgleich seien allein aus prozessualer Vorsicht eingeleitet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat hat die Parteien im Termin vom 11.12.2007 angehört.

Der Antragsteller hat erklärt:

Das Haus hat fünf Zimmer, Küche und zwei Bäder, die Wohnfläche beträgt rund 240 m². Die Antragsgegnerin betreibt im Keller ihr Steuerbüro und bewohnt im 1. OG das ehemalige Kinderzimmer. Ich schlafe im Schlafzimmer und nutze das Wohn- und Musikzimmer im EG. Diese Aufteilung besteht seit Januar 2006. Ich hatte bereits in den Jahren 1997 und 2002 einen Scheidungsantrag eingereicht. Den jetzigen Antrag habe ich gestellt, nachdem wir zu Weihnachten 2005 gemeinsam verreist waren und die Antragsgegnerin sich "komplett daneben benommen" hat.

Wir führen keinen gemeinsamen Haushalt, die Organisation der Wäsche beruht auf einer Abrede aus "grauer Vorzeit", wir haben daran bis heute nichts geändert. Dann und wann gibt es noch gemeinsame Mahlzeiten am Wochenende, so auch im November 2007, als beide Kinder zu Besuch waren und ich gekocht hatte. Ich frühstücke regelmäßig alleine, an den Wochenenden bin ich seit 3.10. diesen Jahres nicht mehr zu Hause.

Früher habe ich meiner Frau Haushaltsgeld gegeben, seit Januar 2006 nicht mehr. Nur dann und wann habe ich noch 100 € für Essen und Waschmittel gezahlt. Diese Zahlungen habe ich im März 2006 eingestellt, als ich mitbekam, dass die Antragsgegnerin dies als Haushaltsgeld ansah. Meine Frau hat bisher nie ein Haushaltsbuch geführt.

Die Antragsgegnerin hat erklärt:

Die Angaben des Antragstellers zu den Ereignissen Ende des Jahres 2005 treffen zu, mein Mann sagte, er wolle sich nun endgültig von mir trennen. Ich habe daher versucht, eine eigene Wohnung anzumieten, das hat aber nicht geklappt. Emotional wollte ich mich nicht trennen. Wir haben auch bis Juni 2007 so weitergelebt wie bisher, gemeinsam gegessen und sauber gemacht. Als unser Sohn im Februar 2007 zum Geburtstag meines Mannes bei uns war, meinte auch er, dass unsere Ehe wieder besser laufe.

Die von mir angegebenen Zahlungen meines Mannes treffen zu, ich habe sie in ein Haushaltsbuch eingetragen, das ich vom 4.1.2006 bis zum 28.10.2007 geführt habe. Nachdem mein Mann die Zahlungen eingestellt hatte, hat er eingekauft und jedes Wochenende für uns gekocht, zuletzt im November eine Martinsgans. Seit 15.11.2007 ist mein Mann am Wochenende nicht mehr zu Hause, ich weiß erst seit eineinhalb Wochen, dass er eine neue Partnerin hat.

Es ist richtig, dass mein Mann das Schlafzimmer alleine nutzt. Ich bewohne das ehemalige Kinderzimmer, Küche und Bad nutzen wir gemeinsam. Manchmal setze ich mich im Wohnzimmer zu meinem Mann. Ehelichen Verkehr gab es letztmalig etwa vor zwei Jahren.

III.

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien bereits seit einem Jahr getrennt leben.

Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB ist Grundvoraussetzung der Scheidung, dass die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung durch die Parteien nicht erwartet werden kann. Wesentliches Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, ist das einjährige Getrenntleben (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1565, Rz. 27).

Getrenntleben setzt nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB in objektiver Hinsicht voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die häusliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist insoweit aber, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1567, Rz. 22 ff.).

Ob letzteres bereits angenommen werden kann, wenn, entsprechend dem Vortrag des Antragstellers, nur noch eine arbeitsteilige Haushaltsführung dergestalt besteht, dass ein Ehegatte die gesamte Wäsche wäscht und der andere neben seiner eigenen Wäsche auch diejenige des anderen Ehegatten bügelt (vgl. aber OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1388; Staudinger/Rauscher (2004), § 1567, Rz. 55), kann dahingestellt bleiben. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gingen die Gemeinsamkeiten der Parteien jedenfalls bis Juni 2007 erheblich weiter. Die Parteien sind danach bis zu diesem Zeitpunkt im Familien- und Bekanntenkreis weiterhin als Ehepaar aufgetreten, haben während der Woche gemeinsam gefrühstückt und an den Wochenenden gemeinsam zu Mittag gegessen, der Antragsteller hat ein wöchentliches Haushaltsgeld von 100 € zur Verfügung gestellt und nach Einstellung der Zahlungen noch eine Zeit lang die Lebensmittel für die gemeinsamen Mahlzeiten eingekauft.

Gemeinsamkeiten dieser Art und in diesem Umfang stehen der Annahme einer Trennung im Sinne von § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Dafür, dass die Parteien seit mindestens einem Jahr getrennt leben, trägt der die Scheidung begehrende Ehegatte die Beweislast (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1566, Rz. 24; s. a. § 1565, Rz. 27). Beweis für ein Getrenntleben im gesetzlichen Sinne hat der Antragsteller nicht angetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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