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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 10 UF 175/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, FGG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 a Abs. 1
ZPO § 621 e
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB §§ 1587 f ff.
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 14 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 1
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
FGG § 12
FGG § 53 b Abs. 1
FGG § 53 b Abs. 2 Satz 2
FGG § 53 b Abs. 2 Satz 3
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 b
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
VAHRG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 175/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Oberlandesgericht Thies

am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11. Mai 2007 abgeändert.

Von dem Versicherungskonto Nummer 04 ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 129,31 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2006, auf das Versicherungskonto Nummer 44... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Wegen der weitergehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der U...kasse ... e. V. bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Kosten für das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... ist begründet. Der Antragstellerin ist gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Im Übrigen ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Wie sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... vom 30.3.2007 ergibt, hat die Antragstellerin in der Ehezeit vom 1.6.1985 bis zum 31.12.2006 eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 312,03 € erworben.

Der Antragsgegner hat, wie sich der im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B... vom 22.8.2007 entnehmen lässt, in der Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe monatlich 570,64 € erlangt.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der U...kasse ... e. V. erlangt. Ob diese Anwartschaft, wie vom Amtsgericht auf der Grundlage der Auskunft des Versorgungsträgers vom 13.4.2007 angenommen hat, zumindest im Anwartschaftsstadium statisch und deshalb nach der BarwertVO umzurechnen ist oder ob mit Rücksicht auf die Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in den letzten Jahren eine volldynamische Anwartschaft gegeben ist (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2005, 878, 879), kann dahinstehen. Allerdings hat der Versorgungsträger seine Angabe, wonach es sich um eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium dynamische Versorgung handelt, nicht - wie im Vordruck vorgesehen - durch Mitteilung der Anpassungszeitpunkte und der Anpassungssätze für die letzten zehn Kalenderjahre unterlegt. Ferner hat der Versorgungsträger die Frage 1 b des Vordrucks nicht beantwortet.

Da aber der Antragsgegner sowohl über die höhere angleichungsdynamische Anwartschaft als auch allein über eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verfügt, ist er nach § 1587a Abs.1 BGB ausgleichspflichtig und der Ausgleich kann im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG bereits durchgeführt werden. Wegen der Anwartschaft des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung ist, wie noch zu zeigen ist, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten, sodass abschließende Feststellungen über die Höhe des Wertes der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen zu werden brauchen (vgl. BGH, MDR 2004, 883).

Der ausgleichsberechtigten Antragstellerin steht hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Dies führt zur Übertragung einer angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von 129,31 € [= (570,64 € - 312,03 €) : 2] zu Gunsten der Antragstellerin.

Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.

Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung ist die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587 f ff. BGB vorzubehalten. Ein Ausgleich ist derzeit nicht möglich.

Da der Träger der betrieblichen Altersversorgung nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und der Geschäftsplan nach der genannten Auskunft vom 13.4.2007 eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich bezüglich der Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden.

Ebenso wenig kann ein Ausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Weise erfolgen, dass unter Heranziehung der dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner noch verbliebenen Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des erweiterten Splittings eine weitere Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertes der Betriebsrente auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners ist nämlich keine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft, wie sie für den Ausgleich benötigt würde, sondern nur eine angleichungsdynamische, in ihrer Dynamik mit dem auszugleichenden Anrecht nach dessen Umrechnung nicht vergleichbare Rentenanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG vorhanden, sodass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG ein erweitertes Splitting ausgeschlossen ist.

Auch ein Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG scheidet aus. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAÜG ist § 3 b VAHRG vor der Einkommensangleichung mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, also die Anordnung einer Beitragszahlung, nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte gilt, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG erfüllen. Daraus folgt, dass sich die Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt (Senat, Beschluss vom 30.3.2000 - 10 UF 221/98 -, FamRZ 2001, 489; Beschluss vom 9.11.2006 - 10 UF 212/05 -, veröffentlicht bei Juris; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 3.2.2005 - 9 UF 248/04 -, FamRZ 2005, 1489; OLG Dresden, Beschluss vom 15.3.2000 - 10 UF 690/99 -, FamRZ 2000, 962; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI, Rz. 387; Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 145; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 287; Rotax/Vogel, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 10, Rz. 1218; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 6; Soergel/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 6; Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl., § 4 VAÜG, Anm. 2.2, S. 783 sowie § 281 a SGB VI, Anm. 2, S. 523; Weinreich/Klein/Rehme, Kompaktkommentar Familienrecht, 2. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 5; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 5; unklar OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.6.2006 - 9 UF 80/06 -, veröffentlicht bei Juris, wo allein davon die Rede ist, dass eine Beitragszahlung wirtschaftlich nicht zumutbar sei). Daran fehlt es hier in Ansehung der auszugleichenden Anwartschaft des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung. Daher ist die Antragstellerin wegen des Ausgleichs dieser Anwartschaft des Antragsgegners auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Feststellungen über die Höhe dieses Wertes zu treffen (vgl. auch BGH, MDR 2004, 883).

Die von der Antragstellerin bei der M... Lebensversicherung-AG abgeschlossene Versicherung unterliegt dem Versorgungsausgleich nicht, da es sich ausweislich der am 9.3.2007 beim Amtsgericht eingegangenen Auskunft des Versicherers um eine Kapitallebensversicherung handelt (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587a, Rz. 224; Maier/Michaelis, a.a.O., § 1587a BGB, Anm. 6.3, S. 199).

Soweit das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten über Art und Höhe der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften eingeholt hat, weist der Senat darauf hin, dass das Gericht diese mit Rücksicht auf § 621 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Eckebrecht, § 8, Rz. 15). Nach §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53 b Abs. 2 Satz 2, 3 FGG kann es dazu Auskünfte einholen. Auch die Rechtsanwendung ist alleinige Aufgabe des Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293, Rz. 1). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens schützt im Übrigen nicht vor Fehlern bei der Rechtsanwendung. Vorliegend ist der Sachverständige, worauf es allerdings aufgrund der geänderten Auskunft der DRV B... nicht mehr ankommt, bezüglich der betrieblichen Altersversorgung offenbar von einer zu langen Betriebszugehörigkeit (bis Juni 2030 statt bis Februar 2030) ausgegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 21 GKG.

Mit Rücksicht darauf, dass der Anwendungsbereich für die Anordnung einer Beitragszahlung bei dem hier vom Senat im Einklang mit der Literatur zu Grunde gelegten Verständnis des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG sehr eingeschränkt ist (vgl. auch Eißler, a.a.O.; Soergel/Schmeiduch, a.a.O.; Weinreich/Klein/Rehme, a.a.O.), wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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