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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 10 UF 207/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, FGG, VAHRG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 93 a
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 629 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB §§ 1587 f ff.
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 1
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
FGG § 53 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 Abs. 1 Nr. 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 207/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 2. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. September 2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Von dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 56,27 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2006, auf das Versicherungskonto Nummer ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

Ferner wird zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaft, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2006, eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 12,76 € monatlich auf dem Versicherungskonto Nummer ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... begründet.

Der Monatsbetrag der angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen.

Wegen der weitergehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin auf Leibrenten aus den Lebensversicherungsverträgen zur Versicherungsnummer ... bei der Z... Lebensversicherung Aktiengesellschaft und zur Versicherungsnummer ... bei der N... Lebensversicherung AG bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der DRV ... ist begründet. Dem Antragsteller sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Das Amtsgericht hat, wie mit der Beschwerde zutreffend gerügt, nicht die seit dem 1.6.2006 geltende neue Barwertverordnung herangezogen. Überdies hat das Amtsgericht die auf beiden Seiten bestehenden privaten Rentenversicherungen nicht aufgeklärt, obwohl beide Parteien diese im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben und entsprechende Belege vorgelegt haben. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Ausweislich der Auskunft der DRV ... vom 31.5.2006 hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.6.1989 bis zum 31.1.2006 eine angleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 346,74 € und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 0,17 € erworben.

Nach der Auskunft der N... Lebensversicherung AG vom 14.2.2007 zur Versicherungsnummer ... hat der Antragsteller während der Ehe eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt 3.074,11 €. Diese Anwartschaft, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239). Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 41 und 37). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:

3.074,11 € x 0,0001750002 = 0,5380 Entgeltpunkte

0,5380 Entgeltpunkte x 26,13 = 14,06 €.

Die von dem Antragsteller bei der N... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... abgeschlossene private Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches unberücksichtigt zu lassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine solche Versicherung überhaupt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen kann (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587, Rz. 14 sowie § 1587 a, Rz. 225; Soergel/Winter, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 319 ff.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 435). Denn eine solche Versicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn bei Ehescheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten, also eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.; Senat, FamRZ 2004, 27; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587, Rz. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten, wie sich aus dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 14.2.2007 ergibt.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nach der Auskunft der DRV B... vom 28.6.2006 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 459,28 € erlangt.

Ferner hat die Antragsgegnerin nach der Auskunft der VBL vom 16.6.2006 ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 130,60 € erworben. Das entspricht einem Jahresbetrag von 1.567,20 €. Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 1474). Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der VBL gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem Lebensalter der am ...1966 geborenen Antragsgegnerin von 39 Jahren bei Ehezeitende am 31.1.2006 beträgt der Faktor 3,7. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte der Antragsgegnerin bei der VBL von 1.567,30 € multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor 5,55 (= 3,7 + 50 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 8.698,52 €.

Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).

Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 31.1.2006 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich unter Heranziehen der bereits genannten Faktoren die folgende Berechnung:

8.698,52 € x 0,0001750002 = 1,5222 Entgeltpunkte

1,5222 Entgeltpunkte x 26,13 = 39,78 €.

Nach der Auskunft der Z... Lebensversicherung AG vom 15.1.2007 hat die Antragsgegnerin während der Ehe eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Hierbei handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung, die dem Versorgungsaugleich in gleicher Weise wie eine herkömmliche Leibrentenversicherung unterliegt. Maßgebend für den Wert der Versorgungsanwartschaft ist die Anzahl der Werteinheiten und deren Kurswert zum Ende der Ehezeit am 31.1.2006 (vgl. Soergel/Winter, a.a.O., § 1587 a, Rz. 309; Staudinger/Rehme (2004), § 1587 a, Rz. 383). Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt 998,21 €.

Soweit sich dieses Deckungskapital aus einem konventionellen Deckungskapital von 469,92 € sowie einem fondsgebundenen Deckungskapital von 528,29 € zusammensetzt, bestehen keine Bedenken, dass beide Werte dem Versorgungsausgleich unterfallen (vgl. näher Brandenburgisches Oberlandesgericht - 1. Senat für Familiensachen-, NJW-RR 2007, 800).

Für die Anwartschaft ergibt sich die folgende Berechnung:

998,21 € x 0,0001750002 = 0,1747 Entgeltpunkte

0,1747 Entgeltpunkte x 26,13 = 4,56 €.

Wie sich der Auskunft der N... Lebensversicherung AG vom 20.4.2007 zur Versicherungsnummer ... entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin während der Ehe eine weitere Anwartschaft aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag erlangt. Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt insoweit 2.708,08 €. Obwohl es sich hierbei ebenfalls um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt, ist eine Aufspaltung des Deckungskapitals in einen konventionellen und einen fondsgebundenen Teil nicht vorgenommen worden. Denn laut Auskunft des Versicherers vom 12.9.2007 sind keine garantierten Werte vorhanden. Diese Anwartschaft ist wie folgt umzurechnen:

2.708,08 € x 0,0001750002 = 0,4739 Entgeltpunkte

0,4739 Entgeltpunkte x 26,13 = 12,38 €.

Die von der Antragsgegnerin im Fragebogen zum Versorgungsausgleich weiterhin angegebene Versicherung zur Versicherungsnummer ... unterliegt dem Versorgungsausgleich nicht, da es sich nach der Mitteilung der N... Lebensversicherung AG vom 23.4.2007 um eine Kapitallebensversicherung handelt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587a, Rz. 224; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 7. Aufl., a.a.O., § 1587 a BGB, Anm. 6.3., S. 199f.).

Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass die Antragsgegnerin sowohl die höhere angleichungsdynamische Anwartschaft (459,28 € gegenüber 346,74 €) als auch die höhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (39,78 € + 4,56 € + 12,38 € = 56,71 € gegenüber 0,17 € + 14,06 € = 14,23 €) erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig.

Zunächst ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings eine Rentenanwartschaft auf den Antragsteller zu übertragen. Ihm steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaft und derjenigen Anwartschaft, welche die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV B... ist mithin eine Rentenanwartschaft in Höhe von 56,27 € [= (459,28 € - 346,74 €) : 2] monatlich auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV ... zu übertragen.

Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Der zu Gunsten des Antragstellers vorzunehmende Ausgleich der Anwartschaft der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB durch so genanntes Quasi-Splitting. Denn hier ist mit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft bei der VBL ein anderes Anrecht als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten auszugleichen, sodass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gelten, § 1 Abs. 1 VAHRG. Das führt, weil eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG in der Satzung der VBL für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, zum analogen Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Zu Gunsten des Antragstellers sind insoweit 12,78 € [= (39,78 € - 0,17 € - 14,06 €) : 2] auszugleichen.

Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin auf eine Leibrente ist die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587 f ff. BGB vorzubehalten. Ein Ausgleich ist derzeit nicht möglich.

Da die Versicherer nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, ihre Geschäftspläne eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorgesehen ist, kann der Ausgleich bezüglich beider Anwartschaften auf eine Leibrente nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden.

Ebenso wenig kann ein Ausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Weise erfolgen, dass unter Heranziehung der der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin noch verbliebenen Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des erweiterten Splittings eine weitere Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertes der Leibrentenanwartschaft auf das Versicherungskonto des Antragstellers übertragen wird. Auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin ist nämlich keine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft, wie sie für den Ausgleich benötigt würde, sondern nur eine angleichungsdynamische, in ihrer Dynamik mit dem auszugleichenden Anrecht nach dessen Umrechnung nicht vergleichbare Rentenanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG vorhanden, sodass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG ein erweitertes Splitting ausgeschlossen ist.

Auch ein Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAHRG scheidet aus. Denn diese Form des Ausgleichs kommt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG im Beitrittsgebiet nur dann in Betracht, wenn die Dynamik des auszugleichenden Anrechts mit der Dynamik der angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG vergleichbar ist (Senat, Beschluss vom 30.03.2000 - 10 UF 221/98 -, FamRZ 2001, 489; Beschluss vom 09.11.2006 -10 UF 212/05 -, veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 03.02.2005 - 9 UF 248/04 -, FamRZ 2005, 1489; OLG Dresden, Beschluss vom 15.03.2000 - 10 UF 690/99 -, FamRZ 2000, 962; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 4 VAÜG, Rz. 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI, Rz. 387; Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 145; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 287; Rotax/Vogel, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 10, Rz. 1218; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 4; MünchKomm/Sander, a.a.O., § 4 VAÜG, Rz. 6; Soergel/Schmeiduch, a.a.O., § 4 VAÜG, Rz. 6; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 3; Maier/Michaelis, a.a.O., § 4 VAÜG, Anm. 2.2, S. 783 sowie § 281 a SGB VI, Anm. 2, S. 523; Weinreich/Klein/Rehme, Kompaktkommentar Familienrecht, 2. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 5; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 5; unklar OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.06.2006 - 9 UF 80/06 -, veröffentlicht bei juris, wo allein davon die Rede ist, dass eine Beitragszahlung wirtschaftlich nicht zumutbar sei). Daran fehlt es hier in Ansehung der auszugleichenden Anwartschaften der Antragsgegnerin auf eine Leibrente. Daher ist der Antragsteller wegen des Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragsgegnerin auf eine Leibrente auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.

Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte und der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 21 GKG.

Mit Rücksicht darauf, dass der Anwendungsbereich für die Anordnung einer Beitragszahlung bei dem hier vom Senat im Einklang mit der Literatur zu Grunde gelegten Verständnis des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG sehr eingeschränkt ist (vgl. auch Eißler, a.a.O.; Soergel/Schmeiduch, a.a.O.; Weinreich/Klein/Rehme, a.a.O.), wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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