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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 10 UF 212/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, VAÜG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
FGG § 53 b Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 212/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 9. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. September 2005 abgeändert.

Vom Versicherungskonto Nummer ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft von 164,82 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2004, auf das Versicherungskonto Nummer ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Wegen der weiteren Anwartschaft des Antragstellers auf eine Leibrente aus dem Vertrag bei der V... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... wird die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu regeln. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Wie sich aus der durch Schreiben vom 20.9.2006 bestätigten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B... vom 9.12.2004 ergibt, hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit vom 1.1.1982 bis zum 31.1.2004 eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) von 290,32 € sowie eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) von 2,55 € erworben.

Demgegenüber hat der Antragsteller, wie sich aus der nunmehr erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... vom 16./18.9.2006 ergibt, in der genannten Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) von 619,95 € erlangt. Ferner besteht für ihn bei der V... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... eine Leibrentenversicherung. Nach der im Beschwerdeverfahren erteilten Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 30.10.2006 beträgt das in der Ehezeit erworbene Deckungskapital 1.186,60 € und nicht, wie vom Amtsgericht auf der Grundlage der Auskunft vom 14.12.2004 angenommen, 1.061,50 €.

Die Anwartschaft auf eine Rente aus einer privaten Leibrentenversicherung ist statisch und deshalb in eine regeldynamische Anwartschaft, und zwar ein solche nichtangleichungsdynamischer Natur (vgl. dazu Senat, FamRZ 2001, 489), umzurechnen, damit sie den Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Da die Versicherungsleistungen aus dem Deckungskapital gewährt werden, richtet sich die Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach ist die Regelaltersrente zu Grunde zu legen, die sich ergäbe, wenn das während der Ehezeit gebildete Deckungskapital als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet würde. Diese Umrechnung ist so, wie vom Amtsgericht, jedoch jetzt mit einem Deckungskapital von 1.186,60 €, durchgeführt, vorzunehmen. Es ergibt sich eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) von 5,40 €.

Für die Versorgungsbilanz folgt daraus, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin sowohl eine höhere angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) als auch eine höhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) erworben hat. Er ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig. Der Ausgleich kann im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG bereits durchgeführt werden.

Allerdings kann, weil die V... Lebensversicherungs AG, wie sie bereits in ihrer Auskunft vom 14.12.2004 mitgeteilt und in derjenigen vom 30.10.2006 bestätigt hat, nicht öffentlichrechtlich organisiert ist und ihr Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, der Ausgleich bezüglich der Anwartschaft auf eine Leibrente nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden.

Ebenso wenig kann, was das Amtsgericht getan hat, ein Ausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Weise erfolgen, dass unter Heranziehung der dem Antragsteller verbleibenden Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des erweiterten Splittings eine weitere Rentenanwartschaft auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wird. Denn Voraussetzung dafür ist, dass der Ausgleichspflichtige nichtangleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung besitzt (vgl. Senat, FamRZ 2001, 489; s. a. Meyer/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 7. Aufl., § 3 b VAHRG, Anm. 2.3, S. 598). Das ist, wie sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... vom 16./18.9.2006 ergibt, nicht der Fall.

Auch ein Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG scheidet aus, weil diese Form des Ausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG im Beitrittsgebiet ebenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn die Dynamik des auszugleichenden Anrechts mit der Dynamik des angleichungsdynamischen Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG vergleichbar ist. Daran fehlt es im Hinblick auf die Anwartschaft des Antragstellers auf eine Rente aus dem privaten Versicherungsvertrag (vgl. Senat, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 2). Daher ist die Antragsgegnerin wegen des Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft des Antragstellers aus dem privaten Leibrentenvertrag auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass gegenwärtig auch die nichtangleichungsdynamische Anwartschaft der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Versicherung nicht ausgeglichen werden kann und lediglich einen Saldierungsposten im etwa durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich darstellt. Denn auch Anrechte des Berechtigten, die öffentlich-rechtlich auszugleichen wären, wenn sie der Verpflichtete erworben hätte, können im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls zu saldieren sein (vgl. Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g, Rz. 3; s. a. BGH, FamRZ 2001, 25).

Nach alledem kann derzeit nur der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der beiden angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stattfinden. Der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin steht insoweit gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Dies führt zur Übertragung einer angleichungsdynamischen Anwartschaft von 164,82 € [= (619,95 € - 290,32 €) : 2] zu Gunsten der Antragsgegnerin.

Der Höchstbetrag im Sinne von § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht. Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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