Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 10 UF 220/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 220/02

Beschluss

Brandenburg, den 1. April 2003

In der Familiensache

Tenor:

wird die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2002 zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 567, Rz. 6; MünchKomm/Lipp, ZPO, Aktualisierungsband (2002), Vor § 567, Rz. 9 ff.; s. a. BGH, FamRZ 2003, 92), jedoch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers kann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gemäß § 323 Abs. 1 ZPO seit Erstellung der Jugendamtsurkunde vom 19.12.1995 nicht bejaht werden. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen. Er muss sich vielmehr fiktives Arbeitseinkommen von 2.000 DM, das sind 1.023 €, zurechnen lassen.

Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17.2.2003 ausgeführt, ist der Unterhaltsschuldner gehalten, alles zu tun, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Hiervon darf er auch nicht im Hinblick auf eine schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt absehen. Denn nur im Falle konkreter Bemühungen lässt sich gegebenenfalls feststellen, dass gerade der Unterhaltsschuldner keine Stelle finden konnte (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 623). Bei den Bemühungen um einen Arbeitsplatz darf sich der Unterhaltsschuldner auch nicht auf die Vermittlung durch das Arbeitsamt beschränken (s. a. BGH, FamRZ 1986, 244 ff. 246; 1085 ff., 1086). Denn erfahrungsgemäß werden nicht alle Arbeitsstellen über das Arbeitsamt vermittelt. Das Arbeitsamt hat zwar das staatliche Monopol für die Arbeitsvermittlung. Gleichwohl suchen viele Arbeitgeber ohne Einschaltung des Arbeitsamtes Arbeitskräfte über Stellenanzeigen in Tageszeitungen und Anzeigenblätter. Deshalb gehört zu den zumutbaren Arbeitsbemühungen auch, dass Stellenangebote in Zeitungen und Anzeigenblätter, die am Wohnort und in der Region erscheinen, auf entsprechende Anzeigen sorgfältig überprüft werden (vgl. Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rz. 427). Bei der Suche eines Arbeitsplatzes darf sich der Unterhaltsschuldner nicht auf sein unmittelbares Wohnumfeld beschränken. Denn ein täglicher Zeitaufwand von rund zweieinhalb Stunden für die Fahrt zur Arbeit ist nicht unzumutbar (vgl. Senat, FamRZ 1999, 1010). Entsprechende Bemühungen hat der Kläger nicht dargelegt.

An den Umfang der erforderlichen Bewerbungen sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil der Kläger an einer Fortbildung teilnehmen wollte. Denn, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17.2.2003 ausgeführt, durfte der Kläger von den Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht im Hinblick auf die Fortbildung absehen. Auch die Unterstützung der Fortbildung durch das Arbeitsamt entbindet den Kläger nicht davon, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 626).

Bei dem fiktiven Arbeitseinkommen handelt es sich um die erzielbaren Nettoeinkünfte. Davon sind nicht, wie der Kläger meint, Belastungen abzuziehen, die auf Grund von Darlehensverbindlichkeiten, die er nur in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, beständen. Denn solche Belastungen sind im Hauptverfahren geltend zu machen. Dabei sind zumindest Zeitpunkt, Grund und Höhe der Kreditaufnahme darzulegen, damit abgewogen werden kann, ob der Schuldendienst dem minderjährigen Unterhaltsgläubiger entgegengehalten werden darf (vgl. dazu im Einzelnen Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 995 ff.; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 158). Da der Kläger weder Belastungen dargelegt, noch deren Grund angegeben hat, kommt ihre Berücksichtigung nicht in Betracht.

Dem Einkommen des Klägers ist auch ein Wohnvorteil von jedenfalls 284 DM hinzuzurechnen, dessen tatsächlicher Umfang wegen des weiterhin fehlenden Vortrags des Klägers zu Lage, Größe und Ausstattung der von ihm bewohnten Wohnung derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann. Davon können zwar grundsätzlich die Kosten notwendiger Instandhaltung, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit des Hauses und damit zum Erhalt des Gebrauchswertes erforderlich waren, abgesetzt werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 777). Der Kläger hat aber solche Kosten nicht in das Hauptverfahren eingeführt und nicht dargelegt, wofür er die in der PKH-Erklärung angegebenen Darlehen aufgenommen hat, sodass seine Verbindlichkeiten insoweit nicht wohnwertmindernd berücksichtigt werden können. Im Übrigen hat der Kläger nur hinsichtlich des Darlehens bei der B.-Bausparkasse ein Schreiben vom 15.2.2000 beigefügt, wonach monatliche Raten von 211 DM vereinbart seien, den Darlehensvertrag hat er nicht vorgelegt. Zu dem "Badenia-Darlehen" hat der Kläger nur monatliche Raten von 62,15 € angegeben, Belege fehlen.

Dem Einkommen des Klägers ist auch der weitere Betrag von 284 DM hinzuzusetzen, weil er die zweite in seinem Haus belegene Wohnung vermieten kann und muss. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Haus, wie der Kläger meint, in einem schlechten baulichen Zustand befinde. Denn hierfür fehlt jeder konkrete Vortrag. Allein die Mitteilung einer Behörde, die Wohnung könne bei der Vergabe von Sozialwohnungen nicht berücksichtigt werden, besagt nicht, dass die Wohnung nicht vermietbar sei. Dies wird auch nicht durch die vom Kläger vorgelegten Farbkopien belegt. Denn diese ersetzen genaue Angaben über den Umfang etwaiger Beschädigungen und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit sowie die etwaigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit nicht und geben überdies nur Teilansichten eines Treppenaufgangs, eines Fensters, einer Toilette und eines Dachfensters wieder.

Ende der Entscheidung

Zurück