Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 10 UF 257/99
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG, BarwertV, VBL, BGB, EGBGB, RAV


Vorschriften:

ZPO a. F. § 628 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 628
ZPO § 93 a
ZPO § 621 e
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2
BarwertV § 2 Abs. 2 Satz 2
VBL § 43
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 6
BGB § 1587 c
BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB § 1587 b Abs. 5
EGBGB § 6
RAV § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 257/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. vom 1. September 1999 und der Beteiligten zu 2. vom 8. September 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. August 1999 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 13. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Vom Versicherungskonto Nummer des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Berlin werden Rentenanwartschaften in Höhe von 190,02 DM auf das Versicherungskonto Nummer der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1991, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die erstinstanzlichen Kosten bleiben, die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.280,24 DM festgesetzt.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe:

I.

Die Parteien schlössen am 29.8.1964 vor dem Standesamt E die Ehe. Seit August 1973, als der Antragsgegner seine in Berlin (West) lebende Mutter aufsuchte und dort blieb, lebten die Parteien voneinander getrennt.

Mit Antrag vom 26.4.1991, dem Antragsgegner zugestellt am 10.9.1991, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.11.1991 die Folgesache über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. abgetrennt hatte, hat es am 25.11.1991 ein Urteil, rechtskräftig seit dem 26.8.1992, verkündet und die Ehe der Parteien geschieden. Den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 350 DM hat es abgewiesen.

Durch Beschluss vom 18.9.1997 (Bl. 87) hat das Amtsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es beabsichtige, die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der Tatsache des Getrenntlebens der Parteien seit August 1973 und unter Beachtung der Gesamtumstände zu kürzen und von einer Ehezeit vom 1.8.1964 bis 31.10.1976 auszugehen, weshalb entsprechende Auskünfte von den Versorgungsträgern eingeholt werden sollen. Hinsichtlich der Begründung, den Versorgungsausgleich auf den genannten Zeitraum zu beschränken, hat das Amtsgericht auf die zu treffende abschließende Entscheidung verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Berlin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 86,43 DM monatlich, bezogen auf den 1.7.1990, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen, insoweit die Umrechnung der zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) sowie die Vervielfältigung des zum 1.7.1990 einschlägigen aktuellen Rentenwerts (Ost) mit dem maßgeblichen Angleichungsfaktor angeordnet, ferner zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften, bezogen auf den 31.10.1976, nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 2,28 DM monatlich auf dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der BfA begründet und insoweit die Umrechnung in Entgeltpunkte (West) angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:

Die Antragstellerin habe angleichungsdynamische Anwartschaften von 49,63 DM erworben, der Antragsgegner hingegen nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 280 DM sowie Anwartschaften auf eine Versorgungsrente bei der VBL in Höhe von 21,67 DM monatlich. Im Hinblick darauf, dass beide Parteien eine Altersrente bezögen, sei der Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen. Das angleichungsdynamische Anrecht der Antragstellerin sei durch Vervielfachung mit dem entsprechenden Angleichungsfaktor umzurechnen. Mit Rücksicht darauf, dass wegen der langen Trennung der Parteien auf ein fiktives Ehezeitende am 31.10.1976 abzustellen sei, die Rentenanpassungsverordnung für eine Ehezeit vor dem 1.7.1990 jedoch keinen Angleichungsfaktor enthalte, sei der für den 1.7.1990 maßgebliche Angleichungsfaktor heranzuziehen. Danach betrage die Rentenanwartschaft der Antragstellerin nach Umrechnung 107,14 DM (= 49,63 DM x 2,1587909). Die Differenz zu den Anwartschaften des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung mache 172,86 DM aus (= 280 DM - 107,14 DM). In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von 86,43 DM, seien vom Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen. Der Jahresbetrag der Rente des Antragsgegners bei der VBL von 260,04 DM (= 21,67 DM x 12 Monate) sei unter Heranziehung der Barwertverordnung mit dem Faktor 3,0 zu multiplizieren, so dass sich ein Barwert von 780,12 DM ergebe. Diese kapitalisierte Rente sei mit dem zum Ende des fiktiven Ehezeitendes im Jahr 1976 geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen. Da es den Versorgungsausgleich damals noch nicht gegeben habe und Ziff. 4 der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs als frühestes Jahr der Beitragsentrichtung das Jahr 1977 nenne, sei der Barwert von 780,12 DM mit 0,02547485 zu multiplizieren. Es errechneten sich 18,87 DM. Dieser Wert sei mit dem Umrechnungsfaktor, der bei Eintritt des Versicherungsfalls gegolten habe, zu vervielfältigen, nämlich mit 0,229212, was eine dynamisierte Rente von 4,56 DM ergebe. Hiervon stehe der Antragstellerin die Hälfte, mithin 2,28 DM, zu, so dass im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in dieser Höhe auf dem Rentenkonto der Antragsteller in zu begründen seien.

Gegen diese Entscheidung wenden sich VBL und LVA Berlin mit ihren Beschwerden. Die VBL trägt vor:

Der Antragsgegner beziehe von ihr seit dem 1.11.1991 eine Versorgungsrente sowie von der LVA Berlin ein Altersruhegeld. Erst am 8.10.1996 habe er das 65. Lebensjahr vollendet. Wegen des Rentenbezuges vor Beginn der Regelaltersrente sei § 2 Abs. 2 Satz 2 der Barwertverordnung anzuwenden. Es sei, ausgehend von einem Alter des Antragsgegners von 59 Jahren, ein Altersfaktor von 9,52 zu berücksichtigen. Bei Umrechnung der statischen VBL-Rentenanwartschaft in eine dynamische Rentenanwartschaft ergebe sich ein Betrag von monatlich 13,20 DM (= 21,67 DM x 12 Monate x 9,52 x 0,0001286453 x 41,44).

Bei einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs könne eine Aufteilung der Rentenanwartschaften auf die verschiedenen Zeiträume entsprechend der Rechtsprechung des BGH mit Rücksicht auf die Besonderheit der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 43 der Satzung der VBL nicht vorgenommen werden. Wegen der von ihr, der VBL, in Fällen dieser Art praktizierten Berechnungsmethode sei eine weitere Beschwerde beim BGH anhängig, über die bislang nicht entschieden worden sei.

Die LVA Berlin trägt vor:

Die Ausführung des angefochtenen Beschlusses sei schon deshalb nicht möglich, weil der ausgleichsverpflichtete Antragsgegner über keinerlei angleichungsdynamische Rentenanwartschaften verfüge. Fehlerhaft sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb, weil nicht auf die tatsächliche Ehezeit vom 1.8.1964 bis 31.8.1991, sondern auf ein fiktives Ehezeitende zum 31.10.1976 abgestellt worden sei. Soweit das Amtsgericht einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs vornehmen wolle, müsse es zunächst die Versorgungsanwartschaften, bezogen auf die tatsächliche Ehezeit, ermitteln. Davon seien dann diejenigen Rentenanwartschaften, die auf die nach dem Teilausschluss außer Acht zu lassenden Zeiten entfallen, abzusetzen. Der danach verbleibende Wert beinhalte somit ausschließlich die Versorgungsanwartschaften aus der "fiktiven Ehezeit", beziehe sich aber auf das tatsächliche Eheende am 31.8.1991.

Die BfA hat sich im Wesentlichen dem Vorbringen der LVA Berlin angeschlossen.

II.

Die zulässigen Beschwerden von VBL und LVA Berlin sind begründet und führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

Vorliegend ist, wovon das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend ausgegangen ist, der Versorgungsausgleich zwar durchzuführen, mit Rücksicht auf die bei Zustellung des Scheidungsantrags im September 1991 bereits annähernd 18 Jahre bestellende Trennung der Parteien aber zum Teil auszuschließen, § 1587 c Nr. 1 BGB. Der Teilausschluss hat sich jedoch nicht allein, wie vom Amtsgericht angenommen, auf die seit dem 1.11.1976 erworbenen Anwartschaften, sondern bereits auf die ab Trennung der Parteien und damit ab 1.8.1973 erworbenen Anwartschaften zu beziehen. Im Übrigen ist der Teilausschluss in anderer Weise vorzunehmen, als es das Amtsgericht getan hat. Die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit des § 1587 Abs. 2 BGB, also vom 1.8.1964 bis zum 31.8.1991, erworbenen Anwartschaften sind um diejenigen Anwartschaften zu kürzen, die in der Zeit der Trennung erworben worden sind. Der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ist auszugleichen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 273, 275).

Im vorliegenden Fall steht die Vorschrift des Artikel 234 § 6 EGBGB der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Danach ist das Recht des Versorgungsausgleichs für Ehegatten, die vor dem 1.1.1992, dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung - (vgl. BGH, FamRZ 1994, 884; OLG Celle, FamRZ 1991, 714, 715; MünchKomm/Dörr BGB, 3. Aufl., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 5; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 20; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 1; Palandt/ Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 2; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 891 ff.), im Beitrittsgebiet geschieden worden sind allerdings ausgeschlossen. Tatsächlich ist die Ehe der Parteien noch vor dem 1.1.1992, nämlich am 25.11.1991 geschieden worden. Auch ist vorliegend bei Anwendung von Artikel 234 § 6 EGBGB nicht auf die erst nach dem 1.1.1992, nämlich am 26.8.1992, eingetretene Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern auf den schon vor dem Stichtag erfolgten Scheidungsausspruch abzustellen. Denn mit diesem Ausspruch hat das Verfahren hinsichtlich der Scheidung seinen Abschluss gefunden. Ein zulässiges Rechtsmittel wegen des Scheidungsausspruchs, über das nach dem 31.12.1991 hätte befunden werden müssen mit der Folge, dann auch den ab 1.1.1992 möglichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist nicht eingelegt worden (MünchKomm/Dörr, a.a.O., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 11; Soergel/Lipp, a.a.O., Nachtrag zur 12. Aufl., Einl. VAÜG, Rz. 6; abweichend, nämlich ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs abstellend, Adlerstein/Wagenitz, FamRZ 1990, 1300, 1304; Borth, a.a.O., Rz. 893; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 7; hingegen stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abhebend, Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 7 mit § 4, Rz. 9). Jedoch erstreckt sich die Ausschlusswirkung von Art. 234 § 6 BGB nicht einfach auf Ehen, die, wie hier vor dem 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geschieden worden sind; ihre Reichweite beurteilt sich vielmehr, entsprechend dem intertemporalen Charakter der Norm nach dem interlokalen Kollisionsrecht (Palandt/ Brudermüller, a.a.O., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 3).

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln des interlokalen Kollisionsrechts, an denen sich durch den Einigungsvertrag nichts Grundsätzliches geändert hat und die gemäß Artikel 8 des Einigungsvertrages nunmehr auch im Beitrittsgebiet zu beachten sind (vgl. BGH, a.a.O.; Johannsen/Henrich, a.a.O., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 2; OLG Celle, a.a.O.; Borth, a.a.O., Rz. 892), unterliegt der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB dem Scheidungsstatut. Da die Parteien im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 2.10.1990 (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Artikel 234, § 6 EGBGB, Rz. 3), keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. hierzu Palandt/Heldrich, a.a.O., Artikel 17 EGBGB, Rz. 39; Borth, a.a.O., Rz. 892) hatten, während der Ehe aber zuletzt im Beitrittsgebiet gewohnt haben, wo die Antragstellerin heute noch lebt, Artikel 17 Abs. 3 und 1, 14 Abs. 1 EGBGB, ist Scheidungsstatut das Recht der DDR, das den Versorgungsausgleich nicht kennt.

Der Versorgungsausgleich ist aber dennoch in entsprechender Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, wie sie auch im interlokalen Kollisionsrecht nicht ausgeschlossen ist (OLG Celle, a.a.O., Johannsen/Henrich, a.a.O., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 3; a. A. OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1323; offen gelassen von BGH, a.a.O.), durchzuführen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, Rz. 397; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels, BGB, 3. Aufl., Artikel 17 EGBGB, Rz. 202; Palandt/Heldrich, a.a.O., Artikel 17 EGBGB, Rz. 22) liegen vor: Die Anwendung der primären Anknüpfungsregel des Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB scheidet, wie dargestellt, aus. Die ausgleichsberechtigte Antragstellerin hat einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs jedenfalls schlüssig gestellt (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O.), indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1991 nach Erörterung dem Abtrennungsbeschluss gemäß § 628 ZPO ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht widersprochen, am 1.10.1992 den Fragebogen zum Versorgungsausgleich eingereicht und mit Schriftsätzen vom 19.12.1996 und 23.1.1997 unter Hinweis auf ihren Rentenbezug um eine beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens gebeten hat. Der andere Ehegatte, nämlich der Antragsgegner, hat in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft, d. h. eine solche in einem Versorgungssystem der alten Bundesländer (vgl. OLG Celle, a.a.O.; AG Charlottenburg, FamRZ 1991,1069 f.; Adlerstein/Wagenitz, a.a.O., S. 1306; Johannsen/Henrich, a.a.O., Artikel 234 § 6 EGBGB, Rz. 3), erlangt. Schließlich widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs, soweit es um die in der Zeit vom 1.8.1964 bis 31.7.1973 erworbenen Versorgungsanwartschaften geht, nicht - ausnahmsweise (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.O., Artikel 17 EGBGB, Rz. 23) - der Billigkeit, wie noch auszuführen ist.

Wenn auch nach dem Vorstehenden der Versorgungsausgleich durchführen ist, so sind doch nur die ab Beginn der Ehezeit am 1.8.1964 bis zum 31.7.1973 erlangten Versorgungsanwartschaften der Parteien auszugleichen. Wegen der später, bis zum Ende der Ehezeit am 31.8.1991, erworbenen Anwartschaften findet ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c BGB nicht statt.

Der Teilausschluss ist im Hinblick auf die langjährige Trennung der Parteien ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Dem Versorgungsausgleich liegt nicht der Gedanke der gemeinsamen Lebensleistung, sondern der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zugrunde. Hieraus ergibt sich, dass für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage fehlt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (BGH, FamRZ 1984, 467, 469; Senat, FamRZ 1998, 682, 683). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben, § 1587 Abs. 1 und 2 BGB. Dies beruht indessen in erster Linie auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Insbesondere sollte dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (BGH, a. a. O., S. 469 f.; Senat, a. a. O.). In den Fällen, in denen die Ehegatten bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur, Bundesrepublik Deutschland getrennt gelebt haben, scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Insofern liegt eine zumindest ähnliche Situation wie bei den Altehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG vor. Bei diesen ist schon die länger dauernde Trennung selbst als Umstand zu berücksichtigen, der geeignet ist, eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen. Dabei vermag die lang andauernde (schon während der Geltung des früheren Rechts gegebene) Trennung als solche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 1985, 280, 282). Dieser Gedanke gilt auch bei langer Trennung der Ehegatten vor Wirksamwerden des Beitritts (Senat, a. a. 0.,). Trotz langjähriger Trennung ist freilich das nach früherem Recht gerechtfertigte Vertrauen des anderen Teils auf den Fortbestand der Ehe und die Versorgung aufgrund dieser Ehe auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB angemessen zu berücksichtigen. Ferner wird für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs im Allgemeinen diejenige Trennungszeit außer Betracht bleiben, in der der andere Teil weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen, etwa die gemeinsamen Kinder betreut hat (BGH, a. a. O.).

Danach sind in den Versorgungsausgleich nur die bis zur Trennung der Parteien, also bis 31.07.1973, erworbenen Rentenanwartschaften einzubeziehen. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt mit Rücksicht darauf, dass die Ehe bei Trennung der Parteien bereits rund neun Jahre bestanden hatte, nicht in Betracht (anders der vom Senat in FamRZ 1998, 682 f. entschiedene Fall, bei dem die Ehegatten während fast 33-jähriger Ehezeit allenfalls 16 Monate am Anfang der Ehe zusammengelebt hatten). Andererseits können die nach dem 31.7.1973 erworbenen Anwartschaften der Parteien in vollem Umfang unberücksichtigt bleiben. Denn keiner der Ehegatten hat nach der Trennung eine aus der Ehe herrührende Aufgabe wahrgenommen, insbesondere sind aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder, die hätten betreut werden müssen, hervorgegangen. Eine Berücksichtigung der von den Parteien erworbenen Anwartschaften über den 31.7.1973 hinaus bis einschließlich 31.10.1976, wie vom Amtsgericht ohne nähere Begründung angenommen, kommt nicht allein im Hinblick auf das "unbestritten gebliebene Vorbringen der Antragstellerin, sie habe wegen der "Republikflucht" des Antragsgegners ihre damalige Stelle beim Rat der Gemeinde E nicht fortsetzen dürfen und stattdessen eine andere, minderbezahlte Arbeit annehmen müssen, in Betracht. Auch besteht insoweit keine Bindung an den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.9.1997, wonach bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs von einer Ehezeit vom 1.8.1964 bis zum 30.10.1976 auszugehen sei. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Zwischenentscheidung im Sinne einer Teilentscheidung, die selbständig durch Rechtsmittel eines der Verfahrensbeteiligten hätte angefochten werden können (vgl. hierzu allgemein Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 e, Rz. 8). Zwar kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilentscheidung über einzelne Versorgungsanrechte in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 1983, 890; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c, Rz. 11). Dies setzt aber voraus, dass über die betroffenen Versorgungsanrechte eine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen worden ist, die dann mit der Beschwerde des § 621 e ZPO angefochten werden kann. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.9.1997 stellt keine die Instanz abschließende Entscheidung dar. Das Amtsgericht hat dort nämlich lediglich die Absicht zum Ausdruck gebracht, den Versorgungsausgleich auf die in der Zeit vom 1.8.1964 bis 30.10.1976 erworbenen Versorgungsanwartschaften zu beschränken. Einen Ausgleich von Anwartschaften hat es jedoch noch nicht vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich der Beschluss vom 18.9.1997 nicht von einer Verfügung, mit der begründet werden soll, warum von den Versorgungsträgern Auskünfte, bezogen auf einen von der gesetzlichen Ehezeit des § 1587 Abs. 2 BGB abweichenden Zeitraum, eingeholt werden sollen. Diese Zwischenentscheidung stellt lediglich die nicht bindende Wiedergabe der Rechtsauffassung des Amtsgerichts dar, war daher nicht anfechtbar und ist jetzt einer Überprüfung zugänglich. Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der in den Versorgungsausgleich einzustellenden Anwartschaften, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.08.1991 (vgl. BGH, FamRZ 1990, 273, 274f), Folgendes:

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.2.1995 eine Vollrente wegen Alters. Die auf die Ehezeit vom 1.8.1964 bis 31.8.1991 entfallende angleichungsdynamische Vollrente aus Entgeltpunkten (Ost) beträgt, wie die Auskunft der BfA vom 14.1.1998 ersehen lässt, 203,71 DM monatlich. Auf die Ehezeit entfallen danach 9,6501 Entgeltpunkte. Berücksichtigt man im Hinblick auf den nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorzunehmenden Teilausschluss, wie bereits ausgeführt, nur die Zeit vom 1.8.1964 bis 31.7.1973, so entfällt von dem vorgenannten Wert von 203,71 DM auf den Zeitraum vom 1.8.1964 bis 31.7.1973 ein Betrag von 14,79 DM. Dies entspricht 0,7006 Entgeltpunkten (= 9,6501 Entgeltpunkte - 8,9495 Entgeltpunkte), wie sich aus der Stellungnahme der BfA vom 7.12.1999 ergibt.

Der Antragsgegner bezieht seit 1.11.1991 von der LVA Berlin eine Altersrente. Die auf die Ehezeit vom 1.8.1964 bis 31.8.1991 entfallende Anwartschaft aus der bezogenen Rente beträgt, wie die LVA Berlin unter dem 17.2.1997 mitgeteilt hat, monatlich 1.117,47 DM, wobei auf die Ehezeit 26,9659 Entgeltpunkte entfallen. Diese Werte hat die LVA Berlin mit ihrer Auskunft vom 24.11.1999 bestätigt. Aus dieser Auskunft ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner bei Berücksichtigung allein des Zeitraumes vom 1.8.1964 bis 31.7.1973, bezögen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.1991, eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft von monatlich 405,30 DM, entsprechend 9,7803 Entgeltpunkten, erworben hat.

Die vom Antragsgegner bei der VBL erworbenen Versorgungsanwartschaften sind bei einem Versorgungsausgleich, der auf die vom 1.8.1964 bis 31.7.1973 erlangten Anwartschaften beschränkt ist, nicht zu berücksichtigen. Denn der Antragsgegner war, wie sich bereits der Auskunft der VBL vom 9.4.1997, nochmals klargestellt durch Auskunft der VBL vom 19.11.1999, entnehmen lässt, erst ab 1.10.1973 (bis einschließlich 31.10.1991) beider VBL zusatzversichert. In der Zeit bis zum 31.7.1973 hat er somit keine Anwartschaften bei der VBL erlangt.

Obgleich der Antragsgegner die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften, die Antragstellerin hingegen die werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, da im Hinblick auf den beiderseitigen Rentenbezug aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Allerdings ist, um bereits vor der Einkommensangleichung eine Saldierung vornehmen zu können (vgl. hierzu auch Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 3 VAÜG, Anm. 3.4, S. 713 f), der angleichungsdynamische Wert des Anrechts mit dem maßgeblichen Angleichungsfaktor aus § 5 der 11. Rentenanpassungsverordnung zu vervielfältigen. Bei einem Ehezeitende zwischen dem 1.7.1991 und dem 31.12.1991 und einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich im ersten Halbjahr des Jahres 2001 beträgt der Angleichungsfaktor 1,7076682 (vgl. Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 20. Aufl., S. 258). Vervielfältigt man den Wert der angleichungsdynamischen Anwartschaft der Antragstellerin von 14,79 DM mit diesem Angleichungsfaktor, so ergibt sich ein in die Berechnung einzustellender Wert von 25,26 DM.

Die Differenz der Anrechte beider Ehegatten beträgt 380,04 DM (= 405,30 DM - 25,26 DM). Der Antragsgegner ist in Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von 190,02 DM, ausgleichspflichtig. Von seinem Rentenkonto bei der LVA Berlin sind somit Rentenanwartschaften in Höhe von 190,02 DM monatlich auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der BfA zu übertragen, § 1587 b Abs. 1 BGB.

Ferner ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist, § 1587 b Abs. 6 BGB. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt die Anordnung, den Monatsbetrag 3er zu übertragenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für die Anordnung, den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen, der der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften zugrunde liegt, in Betracht. Denn beide Anordnungen setzen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG voraus, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte befinden sich auf Seiten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin. In einem solchen Fall bleibt es bei der Anwendung des § 1587 b Abs. 6 BGB, also bei der Anordnung, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist (vgl. Maier/Michaelis, a.a.O., S. 715).

Der Höchstbetrag im Sinne von § 1587b Abs. 5 BGB, der nach der Auskunft der BfA vom 14.1.1998 für die Antragstellerin 1.844,77 DM beträgt, wird durch die hier vorgenommene Übertragung nicht überschritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück