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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 10 UF 31/08
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, BGB


Vorschriften:

RegelbetragVO § 1
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 31/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22. Juli 2008

Verkündet am 22. Juli 2008

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8.10.2007 für den Unterhaltszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007 abgeändert. Für diesen Zeitraum bleibt es bei der in der Urkunde des Jugendamts der Stadt K... vom 21.10.1999 - Beurk.-Reg.-Nr. 1524/99 - titulierten Unterhaltsverpflichtung, wonach der Beklagte an den Kläger für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 235,31 € zu zahlen hat, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen in Höhe von monatlich 247,00 € vom 1.9.2005 bis zum 31.12.2005 und 219,50 € vom 1.1.2006 bis zum 12.4.2007.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 66 % und der Beklagte zu 34 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 15.6.2008 auf 956,28 € und für die Zeit danach auf 360 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Abänderung einer Jugendamtsurkunde. Im Rahmen dieser Entscheidung geht es nur noch um den begrenzten Zeitraum vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007.

Der am ....4.1989 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten. Der Kläger geht seit 9/2005 einer Berufsausbildung als Müller nach. Der Beklagte lebt in K.... Er arbeitet als Fliesenleger.

Am 21.10.1999 hat der Beklagte zu Gunsten des Klägers beim Jugendamt der Stadt K... eine Urkunde - Beurk.-Reg.-Nr. 1524/99 - über seine Unterhaltsverpflichtung errichtet, deren Abänderung der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt.

Das Amtsgericht hat für die Zeit von 1.3.2004 bis zum 12.4.2007 eine Abänderung dieses Titels vorgenommen und im Übrigen die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 8.10.2007 Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts haben zunächst beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf vollständige Abweisung der Abänderungsklage weiterverfolgte, mit Schriftsatz vom 15.6.2008 wieder zurückgenommen. Der Kläger, der mit seinem Rechtsmittel die Heraufsetzung des titulierten Unterhalts begehrte, hat sein Rechtsmittel im Senatstermin teilweise zurückgenommen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 235,31 € für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007 zu verurteilen,

abzüglich zwischenzeitlich gezahlter Beträge von monatlich 247 € vom 1.9. bis zum 31.12.2005 und 219,50 € vom 1.1.2006 bis zum 12.4.2007.

Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Nachdem die jeweils zulässige Berufung vom Beklagten ganz und vom Kläger teilweise zurückgenommen wurde, ist vom Senat nur noch über den verbliebenen Teil des Rechtsmittels des Klägers eine Entscheidung zu treffen. Sie führt für den streitbefangenen Zeitraum vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007 antragsgemäß zur Wiederherstellung der durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten.

1.

Für die Entscheidung bedarf es vorab einer Feststellung zum Umfang der durch die Urkunde des Jugendamts der Stadt K... vom 21.10.1999 titulierten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten.

Nach dem Wortlaut der Jugendamtsurkunde schuldet der Beklagte dem Kläger Unterhaltszahlungen gemäß § 1 Regelbetragverordnung. Sie belaufen sich ab 1.4.2001 auf monatlich 107 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe jeweils abzüglich des nach den §§ 1612 b oder 1612 c BGB anzurechnenden Kindergeldanteils von damals 150 DM.

Danach ist hier zum einen zu beachten, dass der Urkunde § 1 der Regelbetragverordnung zu Grunde liegt. Zum anderen ist in der Jugendamtsurkunde eine konkret festgelegte Kindergeldanrechnung in Höhe von 150 DM monatlich vorgesehen. Hierbei hat es für den Abänderungszeitraum zu bleiben. Folglich ist das Kindergeld im gesamten Abänderungszeitraum mit umgerechnet 76,69 € monatlich in Abzug zu bringen.

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Jugendamtsurkunde für den streitbefangenen Abänderungszeitraum unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Vorschrift des § 1 Regelbetragverordnung, von 107 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe und der in einer festen Höhe vorgesehenen Kindergeldanrechnung eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in Höhe folgender monatlicher Zahlbeträge:

von 3/2004 bis 6/2005: 304 € - 76,69 € = 227,31 €

von 7/2005 bis 6/2007: 312 € - 76,69 € = 235,31 €

ab 7/2007: 309 € - 76,69 € = 232,31 €.

Die Unterhaltsreform hat zu keiner Änderung des monatlich geschuldeten Zahlbetrages geführt. Es bleibt daher ab 1/2008 bei einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in Höhe von 232,31 € monatlich.

2.

Diesen Umfang der vom Beklagten errichteten Jugendamtsurkunde hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet.

Für die Reichweite der vom Kläger angefochtenen und inhaltlich nicht zweifelsfreien Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts vom 8.10.2007 ist der Wortlaut des Urteilstenors maßgebend. Danach schuldet der Beklagte dem Kläger für den Abänderungszeitraum "von 3/2004 bis 8/2005 ... 114 % des Regelbetrags - Ost der 3. Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils gemäß § 1612 b BGB". Das entspricht nach den jeweils geltenden Unterhaltstabellen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Stand 1.7.2003 und 1.7.2005) unter Berücksichtigung des anrechenbaren Kindergeldanteils einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich

- 277 € von 3/2004 bis 6/2005 und

- 284 € für 7 und 8/2005.

Ferner hat das Amtsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in dem angefochtenen Urteil auf monatlich

- 179 € von 9/2005 bis 8/2006 und

- 135 € von 9/2004 bis zum 12.4.2007

abgeändert. Hierbei kann es jedoch nicht bleiben. In der Jugendamtsurkunde hat sich der Beklagte selbst zu höheren Unterhaltszahlungen für diesen Zeitabschnitt verpflichtet. Wie vorstehend unter Ziffer 1. ausgeführt, ist für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007 eine Unterhaltsrente von monatlich 235,31 € tituliert. Der Beklagte hat weder in erster noch in zweiter Instanz eine eigene Abänderungswiderklage erhoben. Daher ist auf den zuletzt gestellten Berufungsantrag des Klägers hin der ursprüngliche Unterhaltstitel wieder herzustellen. Aus Gründen der Klarheit hat der Senat im Tenor dieser Entscheidung ausgesprochen, dass der Beklagte für den Unterhaltszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 12.4.2007 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 235,31 € zu zahlen hat.

Eine Heraufsetzung des in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalts begehrt der Kläger nach seinem zuletzt gestellten Berufungsantrag selbst nicht mehr. Es bedarf daher für die Entscheidung keiner Erörterung der Einkommensverhältnisse beider Parteien und der übrigen Streitfragen.

3.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum zum Zweck der Erfüllung monatlichen Unterhalt wie folgt an den Kläger gezahlt hat:

- 247,00 € vom 1.9. bis zum 31.12.2005 und

- 219,50 € vom 1.1.2006 bis zum 12.4.2007.

Im Umfang dieser Zahlungen ist der Unterhaltsanspruch des Klägers daher erloschen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 91, 516 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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