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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 10 UF 36/03
Rechtsgebiete: ZPO, PKH-VV
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 640 Abs. 2 | |
PKH-VV § 2 | |
PKH-VV § 2 Abs. 1 | |
PKH-VV § 2 Abs. 1 Nr. 2 | |
PKH-VV § 2 Abs. 2 |
10 UF 36/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...
am 26. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten vom 8. April 2003 gegen das am 6. Januar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde wird verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 8. April 2003 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Berufungswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden.
Nach §§ 517, 519 ZPO muss die Berufung innerhalb eines Monats beim Berufungsgericht, hier dem Oberlandesgericht, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Das angefochtene Urteil ist der Beklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls am 6.1.2003 zugestellt worden. Die Berufung hätte daher spätestens am 6.2.2003 eingehen müssen. Die am 8.4.2003 eingegangene Berufung ist aus diesem Grunde nicht fristgerecht eingelegt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten nicht deshalb gewährt werden, weil sie innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist, nämlich am 5.2.2003, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung beantragt hat und dieser Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit durch Senatsbeschluss vom 24.3.2003 zurückgewiesen worden ist. Allerdings ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan habe (BGH, VersR 1998, 1397; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233, Rz. 23 "Prozesskostenhilfe"; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 208). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen, § 117 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte hat, wie bereits im Senatsbeschluss vom 24.3.2003 ausgeführt, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Sie hat weder den Vordruck eingereicht noch eine formfreie Erklärung abgegeben, die den Anforderungen des § 2 PKH-VV (BGBl. I, S. 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 15) genügt. Gemäß § 2 Abs. 2 PKH-VV kann ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das, wie hier, in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 ZPO seine Rechte verteidigen will, die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO formfrei abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 ZPO einzusetzen ist, nicht verfügt. Die Erklärung des Kindes muss in diesem Fall enthalten:
1. Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind;
2. die Erklärung, dass es über Vermögen, das nach § 115 ZPO einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,
a) welche Einnahmen im Monat durchschnittlich brutto die Personen haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren,
b) ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe des Verkehrswertes zu bezeichnen, ... .
An einer solchen Erklärung der Beklagten fehlt es.
Zwar hat die Beklagte die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter offengelegt und damit die Prüfung ermöglicht, ob ihr ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Mutter zusteht, § 2 Abs. 1 Nr. 2 PKH-VV (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 18 a). Dabei kann es im Hinblick auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils dahinstehen, ob sich die Angaben der Beklagten auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als weiteren Unterhaltspflichtigen hätten erstrecken müssen (vgl. hierzu OLG Koblenz, FamRZ 1996, 44). Jedenfalls fehlt es an einer Erklärung der Beklagten darüber, dass sie über sonstiges Vermögen, das nach § 115 ZPO einzusetzen ist (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 115, Rz. 47 ff.), nicht verfügt. Eine solche Erklärung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Prozesskostenhilfeantrag ein aktueller Sozialhilfebescheid vom 27.1.2003 beigefügt war. Denn anders als § 2 Abs. 2 PKH-VV für die Verwendung des Vordrucks sieht § 2 Abs. 1 PKH-VV für die formfrei abzugebende Erklärung eine Beschränkung der Angaben im Falle der Beifügung des Sozialhilfebescheides nicht vor. Unabhängig davon lässt der vorgelegte Sozialhilfebescheid nicht erkennen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagten überhaupt Sozialhilfe gewährt wird. Da nämlich der an die Mutter der Beklagten als Haushaltsvorstand gerichtete Bescheid nicht in vollständiger Form, sondern lediglich die Seite 1 ohne die beiliegende Berechnungsanlage eingereicht wurde, sind die der Beklagten etwa gewährten Leistungen nicht zu ersehen (vgl. auch BGH, VersR 1998, 1397). Die ausweislich des - auch nur unvollständig beigefügten - Bescheides vom 28.1.2003 erfolgte Bewilligung von Unterhaltsvorschuss lässt schließlich ebenfalls nicht erkennen, dass die Beklagte über kein einzusetzendes Vermögen gemäß § 115 ZPO verfügt. Denn etwaiges Vermögen des Kindes bleibt bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses außer Betracht (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 6, Rz. 575).
Da die Beklagte somit lediglich eine Erklärung ihrer Mutter über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnissen vorgelegt und zur Darlegung ihrer eigenen Bedürftigkeit nur unvollständige Belege eingereicht hat, durfte sie nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben.
Sind somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, kommt auch die nunmehr erneut beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der verfristeten Berufung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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