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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 10 UF 40/05
Rechtsgebiete: Regelbetrag-VO, ZPO, BGB, UVG


Vorschriften:

Regelbetrag-VO § 2
ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 343
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1613 Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 3
UVG § 7 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 40/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.11.2006

Verkündet am 21.11.2006

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. Januar 2005 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. August 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, für seine minderjährigen Kinder Unterhalt, wie folgt, zu zahlen,

a) für P...,

- für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 monatlich 208 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 134 € Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

- für die Zeit von Juli bis November 2003 monatlich 222 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 145 € Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

- für die Zeit vom Dezember 2003 bis Juni 2005 monatlich 222 €, davon 77 € an die Klägerin und 145 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 monatlich 228 €, davon 77 € an die Klägerin und 151 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 monatlich 228 € an die Klägerin,

- für die Zeit von Juli 2007 bis September 2007 monatlich 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an die Klägerin,

- ab Oktober 2007 monatlich 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an die Klägerin,

b) für J...,

- für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 monatlich 158 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 97 € Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

- für die Zeit von Juli bis November 2003 monatlich 171 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 106 € Unterhaltsvorschuss an die Klägerin,

- für die Zeit vom Dezember 2003 bis Juli 2004 monatlich 171 €, davon 65 € an die Klägerin und 106 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von August 2004 bis Juni 2005 monatlich 222 €, davon 77 € an die Klägerin und 145 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 monatlich 228 €, davon 77 € an die Klägerin und 151 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 monatlich 228 € an die Klägerin,

- für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 monatlich 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an die Klägerin,

- ab August 2010 monatlich 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO an die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt, ausgenommen diejenigen Kosten, welche durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.596 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2002 Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder P..., geboren am ...1995, und J..., geboren am ...1998. Sie forderte den Beklagten durch Schreiben vom 28.6.2002 auf, zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Der Beklagte zahlte keinen Unterhalt, die Klägerin erhält für beide Kinder Leistungen nach dem UVG.

Der Beklagte ist von Beruf Instandhaltungsmechaniker, hat bis 31.12.2002 aufgrund eines befristeten Vertrags gearbeitet, war einige Monate krank und ist seit 27.3.2003 arbeitslos. Er erhält, weil er bis heute an den Folgen eines am 1.3.1994 erlittenen Arbeitsunfalls leidet, eine Rente der Berufungsgenossenschaft. Seine Klage auf Anerkennung einer Erwerbsminderung von 50 % und Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde durch Urteil des Sozialgerichts vom 29.9.2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Beklagte bewohnt das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus in F..., ..., und bedient die zur Finanzierung aufgenommenen Kredite.

Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren durch Schriftsatz vom 6.8.2002, zugestellt am 18.11.2003, eingeleitet. Nachdem sie die Auskunftsstufe für erledigt erklärt hatte und in die Zahlungsstufe übergegangen war, ist sie zum Termin am 20.8.2004 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen. Auf den am 31.8.2004 eingegangenen Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil durch Urteil vom 19.1.2005 aufrechterhalten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, dass das Versäumnisurteil nicht in rechtmäßiger Weise ergangen sei, weil sie zum zugleich angesetzten Scheidungstermin abgeladen worden sei. Sie macht im Übrigen geltend, dass der Beklagte leistungsfähig sei bzw. sich fiktives Einkommen zurechnen lassen müsse, nachdem er sich nicht um eine neue Stelle bemüht habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.8.2004 zur Zahlung von Unterhalt an sie für die gemeinsamen minderjährigen Kinder, wie folgt, zu verurteilen,

a) für P..., geboren am ...1995,

- für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 monatlich 208 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 134 € Unterhaltsvorschuss,

- für die Zeit von Juli bis November 2003 monatlich 222 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 145 € Unterhaltsvorschuss,

- für die Zeit vom Dezember 2003 bis Juni 2005 monatlich 222 €, davon 77 € an sie und 145 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 monatlich 228 €, davon 77 € an sie und 151 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 monatlich 228 €,

- für die Zeit von Juli 2007 bis September 2007 monatlich 100 % der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO,

- ab Oktober 2007 monatlich 100 % der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO,

b) für J..., geboren am ...1998,

- für die Zeit von Juli 2002 bis Juni 2003 monatlich 158 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 97 € Unterhaltsvorschuss,

- für die Zeit von Juli bis November 2003 monatlich 171 € abzüglich in dieser Zeit gezahlter monatlich je 106 € Unterhaltsvorschuss,

- für die Zeit vom Dezember 2003 bis Juli 2004 monatlich 171 €, davon 65 € an sie und 106 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von August 2004 bis Juni 2005 monatlich 222 €, davon 77 € an sie und 145 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 monatlich 228 €, davon 77 € an sie und 151 € an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises D... in L...,

- für die Zeit von November 2006 bis Juni 2007 monatlich 228 €,

- für die Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 monatlich 100 % der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO,

- ab August 2010 monatlich 100 % der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und macht geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht bzw. nicht vollschichtig arbeiten, jedenfalls keine höheren Einkünfte erzielen, als er derzeit tatsächlich beziehe.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat zu der Frage, ob der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage ist, täglich acht Stunden zu arbeiten bzw. welche tägliche Arbeitszeit ihm höchstens zugemutet werden kann, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T... K... vom 27.7.2006 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Daher ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 20.8.2004 aufzuheben, § 343 ZPO, und der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für die gemeinsamen Kinder gemäß §§ 1601 ff. i.V.m. 1629 Abs. 3 BGB zu. Nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 28.6.2002 aufgefordert worden ist, zur Berechnung des Kindesunterhalts Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, kann die Klägerin Unterhalt ab Juli 2002 verlangen, § 1613 Abs. 1 BGB. Da Leistungen nach dem UVG erbracht worden sind, ist der Unterhalt in diesem Umfang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen. Der Beklagte muss daher entsprechend dem Antrag bis zu der am 18.11.2003 eingetretenen Rechtshängigkeit der Klage, also bis November einschließlich, nur den über die Vorschusszahlungen hinausgehende Betrag zahlen. Ab Dezember 2003 ist der Unterhalt in Höhe des Vorschusses an die Unterhaltsvorschusskasse zu zahlen, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (s. dazu BGH, FamRZ 2000, 1358 ff., 1358).

Der Beklagte ist auch fähig, den geltend gemachten Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags gemäß § 2 Regelbetrag-VO zahlen. Soweit seine tatsächlichen Einkünfte nicht ausreichen, muss er sich fiktives Einkommen zurechnen lassen, das er bei gehöriger Ausnutzung seiner Arbeitskraft erzielen könnte.

Im Jahr 2002 war der Beklagte aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags mit der F... D... berufstätig und erhielt ausweislich der Abrechnung für November 2002 ein Jahresentgelt von 11.121,34 €, von dem nach Abzug von Steuern sowie der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.018,11 € verblieben. In der Zeit vom 25.7. bis 4.10.2002 erhielt der Beklagte laut Zahlungsmitteilung der AOK vom 9.10.2002 Krankengeld von insgesamt 1.760,80 €. Darüber hinaus bezog er, wie sich der Bestätigung der AOK vom 29.7.2002 entnehmen lässt, in der Zeit vom 25.11.2002 bis 21.3.2003 Verletztengeld, wobei ein Nettobetrag von 874,44 € auf das Jahr 2002 entfiel. Legt man die sich hieraus ergebenden Gesamteinkünfte von 10.653,35 € auf den Monat um, ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rd. 888 €. Setzt man dem die Verletztenrente mit ihrem Durchschnittsbetrag von rd. 422 € und die lt. Bescheid vom 3.7.2002 ausgezahlte Steuererstattung von rd. 1 € (= 11,84 € : 12 Monate) hinzu, ergibt sich ein Einkommen von 1.311 € (= 888 € + 422 € + 1 €).

Da der Beklagte mietfrei im eigenen Haus wohnt, ist ihm ein Wohnvorteil zuzurechnen, der nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien mit 350 € zu bemessen ist. Abzusetzen sind die Aufwendungen für Kredite, welche die Parteien zur Finanzierung des Hauses aufgenommen haben und die der Beklagte bedient. Insoweit zahlt er unstreitig auf das Darlehen bei der Sparkasse O... mit der Konto-Nr. ... monatliche Zinsen von rd. 333 €. Für das Darlehen bei derselben Sparkasse mit der Konto-Nr. ... hat der Beklagte im Jahr 2002 ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge Zinsen von 419,51 €, 418,08 €, 416,62 € und 415,14 €, also einen Gesamtbetrag von 1.669,35 €, gezahlt. Dies entspricht einem Monatsbetrag von rd. 139 €. Es ergibt sich eine monatliche Zinsbelastung von insgesamt 472 € (= 333 € + 139 €).

Ein weiterer Abzug wegen der vom Beklagten angeführten verbrauchsunabhängigen Kosten - Grundsteuer, Gebäudeversicherung, sog. nicht näher bezeichnete Mehrverbrauchskosten - ist nicht gerechtfertigt. Denn bei der Bemessung des Wohnwerts ist maßgebend, inwieweit der Eigentümer billiger als der Mieter lebt. Da die angeführten Kosten üblicherweise auf einen Mieter umgelegt werden, sind sie nicht abzuziehen (vgl. etwa Nr. 5 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 337). Das gleiche gilt für die vom Beklagten geltend gemachten 100 € für einen "Reparaturrückstau". Denn er hat weder angegeben, dass er solche Rücklagen tatsächlich bildet noch, welche Reparaturen konkret anstehen (BGH, FamRZ 2000, 351, 354).

Da der Beklagte, wie er nun eingeräumt hat und wie sich aus dem Bescheid des Finanzamts F... vom 26.3.2001 ergibt, seit dem Jahr 2000 eine jährlich gleich bleibende Eigenheimzulage von 4.090,34 € erhält und diese grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen darstellt (Nr. 5 der genannten Unterhaltsleitlinien; vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 331; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 776 a), ist der Monatsbetrag von rd. 341 € den Kosten gegen zurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Eigenheimzulage als Sonderzahlung auf einen Bausparvertrag einzahlt. Denn dieser soll für die Tilgung des Kredits verwendet werden und dient damit der Vermögensbildung, die der Beklagte nicht zu Lasten seiner Kinder betreiben darf. Zwar kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, Tilgungsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies ist aber bei beengten oder nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, wie hier, nicht der Fall, bei minderjährigen Kindern muss zumindest der Regelunterhalt gesichert sein (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 402 a, 359).

Somit sind den Einkünften des Beklagten monatlich 219 € (= 350 € - 472 € + 341 €) hinzuzusetzen. Es ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1.530 € (= 1.311 € + 219 €).

Geht man trotz der rd. drei Monate dauernden Erkrankung des Beklagten im Jahr 2002 davon aus, dass er überwiegend berufstätig war und somit den entsprechenden Selbstbehalt von 775 € (Nr. 10 der genannten Unterhaltsleitlinien, Stand 1.1.2002) beanspruchen kann, verbleiben 755 € für Unterhaltszwecke. Diese reichen für den Regelbetrag von 211 € für P... und 174 € für J... aus. Zieht man gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB das anteilige Kindergeld von 3 € und 16 € ab (vgl. Anlage II zu den genannten Unterhaltsleitlinien), ergibt sich der aus dem Tenor ersichtlich Zahlbetrag von 208 € für P... und 158 € für J....

Im Jahr 2003 erhielt der Beklagte, wie sich aus der Bestätigung der AOK vom 29.7.2003 ergibt, bis 21.3.2003 Verletztengeld von 1.962,63 € netto. Anschließend bezog er nach dem Leistungsnachweis des Arbeitsamts F... vom 23.9.2003 bis einschließlich 22.9.2003 Arbeitslosengeld von insgesamt 3.855,60 € sowie nach dem weiteren Leistungsnachweis des Arbeitsamts F... vom 27.12.2004 bis zum Jahresende 2003 Arbeitslosenhilfe von 772 €. Es ergeben sich Einkünfte von zusammen 6.590,23 €, was einem Monatsbetrag von 549,19 € entspricht.

Wie sich der vorgelegten Entgeltabrechnung vom 23.4.2003 entnehmen lässt, erhielt der Beklagte im April 2003 von seinem früheren Arbeitgeber, der F... D..., eine Urlaubsausgleichszahlung von 877,58 netto, was einem Monatsbetrag von rd. 73 € entspricht. Setzt man den Einnahmen die Verletztenrente mit ihrem Durchschnittsbetrag von rd. 430 € und die lt. Bescheid vom 17.6.2003 ausgezahlte Steuererstattung von rd. 36 € (= 431,93 € : 12 Monate) hinzu, ergibt sich ein Betrag von rd. 1.088 € (= 549,11 € + 73 € + 430 € + 36 €).

In diesem Jahr musste der Beklagte lt. Jahreskontoauszug der Sparkasse für das Darlehen mit der Konto-Nr. ... Zinsen von insgesamt 1.645,34 € zahlen, was einem Monatsbetrag von rd. 137 € entspricht. Die Zinsbelastung hat sich also bei im Übrigen unveränderten Beträgen auf rd. 470 € (= 333 € + 137 €) gesenkt. Den Einkünften des Beklagten ist somit im Hinblick auf das mietfreie Wohnen im eigenen Haus der Überschuss von Wohnwert abzüglich Zinsen zuzüglich Eigenheimzulage, also ein Betrag von rd. 221 € (= 350 € - 470 € + 341 €) hinzuzusetzen.

Somit stellt sich das Gesamteinkommen auf 1.309 € (1.088 € + 221 €). Damit kann der verlangte Unterhalt gedeckt werden, sodass hier dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte sich fiktive Einkünfte aus einer - vollschichtigen - Erwerbstätigkeit zurechnen lassen muss. Zieht man nämlich von den tatsächlich erzielten Einkünften, die keine Erwerbseinkünfte darstellen, den entsprechenden Selbstbehalt von 675 € (Nr. 10 der genannten Unterhaltsleitlinien, Stand 1.1.2002, bzw. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2003) ab, verbleiben 634 € für Unterhaltszwecke. Diese reichen zur Zahlung des Regelbetrags aus. Dieser beläuft sich bis einschließlich Juni 2003 auf 211 € für P... und 174 € für J... und erhöht sich wegen der geänderten Unterhaltsleitlinien ab Juli 2003 auf 222 € für P... und auf 183 € für J.... Bis Juni 2003 ist gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anteiliges Kindergeld, wie für 2002 dargestellt, abzuziehen. Von Juli 2003 an ist von dem Unterhalt für P... kein Kindergeld mehr abzuziehen, von demjenigen für J... ein solches von 12 € (vgl. Anlage II zu den genannten Unterhaltsleitlinien, Stand 1.7.2003). Es ergeben sich Zahlbeträge von 208 € für P... und 158 € für J... bzw., ab Juli 2003, solche von 222 € für P... und 171 € für J....

Im Jahr 2004 reichen die tatsächlichen Einkünfte des Beklagten nicht aus, um den Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Die Arbeitslosenhilfe belief sich ausweislich der Entgeltbescheinigung der Agentur für Arbeit F... vom 27.12.2004 auf 2.954 €, was einem Monatsbetrag von rd. 246 € entspricht. Unter Berücksichtigung der Verletztenrente von rd. 433 € und der auf den Monat umgelegten Steuererstattung von 4 € gem. Bescheid vom 15.6.2004 ergibt sich ein Einkommen von 683 € (= 246 € + 433 € + 4 €). In diesem Jahr musste der Beklagte lt. Jahreskontoauszug der Sparkasse für das Darlehen mit der Konto-Nr. ... Zinsen von insgesamt 1.619,88 € zahlen, was einem Monatsbetrag von rd. 135 € entspricht. Die Zinsbelastung hat sich bei im Übrigen unveränderten Beträgen auf rd. 468 € (= 333 € + 135 €) gesenkt. Den Einkünften des Beklagten sind somit im Hinblick auf das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, die Zinsen und die Eigenheimzulage insgesamt rd. 223 € (= 350 € - 468 € + 341 €) hinzuzusetzen. Es ergibt sich ein Gesamteinkommen von 906 € (= 683 € + 223 €), von dem nach Anzug des Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen von 675 € nur noch 231 € für Unterhaltszwecke verbleiben. Der Beklagte muss sich aber fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zurechnen lassen.

Den Beklagten trifft gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass er sich, wenn er keine Arbeit hat, intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen muss. Von dem Arbeitsuchenden kann grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. 20 bis 30 Bewerbungsschreiben pro Monat sind zumutbar (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 620). Dabei dürfen sich die Bewerbungen nicht auf Anstellungen im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken.

Vielmehr ist vom Unterhaltsschuldner zu verlangen, sich auch um solche Arbeitsstellen zu bemühen, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen oder schlechter bezahlt werden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 628).

Diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt. Er hat sich, wie er bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 14.2.2006 erklärt und woran sich bis zum Termin vom 24.10.2006 nichts geändert hat, seit Eintritt seiner Arbeitslosigkeit nicht um eine Stelle bemüht. Von den erforderlichen Arbeitsplatzbemühungen durfte der Beklagte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht absehen. Denn er ist auch mit Rücksicht darauf in der Lage zu arbeiten und kann eine vollschichtige Tätigkeit ausüben. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 27.7.2006, dem sich der Senat anschließt.

Der Sachverständige hat sein Gutachten aufgrund einer ausführlichen Befragung des Beklagten und unter Berücksichtigung bereits vorliegender und vom Beklagten mitgebrachter ärztlicher Stellungnahmen erstellt und kommt, in weitgehender Übereinstimmung mit den Beurteilungen der anderen Ärzte, zu dem nachvollziehbar und überzeugend begründeten Ergebnis, dass der Beklagte gesundheitlich in der Lage ist, acht Stunden täglich zu arbeiten, wenn auch unter weitgehenden Einschränkungen und unter Ausschluss des erlernten Berufes und vergleichbarer Tätigkeiten.

Kann der Beklagte danach im Ergebnis vollschichtig arbeiten, ist der Senat auch angesichts der insoweit bestehenden Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit, der Notwendigkeit häufiger kurzer Pausen und des Ausschlusses von Wechselschichten mit Nachtarbeit davon überzeugt, dass der Beklagte bei gehörigen Bemühungen eine Stelle hätte finden können, die seinen Möglichkeiten entspricht und ihn nicht überfordert. Im Hinblick auf die dargestellten Beschränkungen der beruflichen Einsatzmöglichkeiten kann allerdings nur ein fiktives Einkommen im unteren Bereich, also von etwa 650 €, angenommen werden (s. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 633 a. E., wonach mit einer leichten vollschichtigen Tätigkeit 796 € erzielbar sind). Einkommen in diesem Umfang kann der Beklagte aber jedenfalls erzielen, zumal er zuletzt im Jahr 2002 noch deutlich höhere Einkünfte von mehr als 800 € monatlich bezogen hat. Von möglichen Einkünften in dieser Höhe geht der Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 10.10.2006 selbst aus.

Setzt man somit einem fiktiven Einkommen von 650 € die Verletztenrente von rd. 433 €, die Steuererstattung von 4 € sowie den Betrag von 223 €, der sich im Hinblick auf das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, die Zinsen und die Eigenheimzulage ergibt, hinzu, macht das Gesamteinkommen 1.310 € aus. Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts eines Erwerbstätigen von 775 € verbleiben 535 € für Unterhaltszwecke. Dieser Betrag reicht für den verlangten Kindesunterhalt aus. Der Regelbetrag für P... macht 222 €, derjenige für J... 183 € aus, wobei sich der Zahlbetrag für sie wegen des anteiligen Kindergeldabzugs gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB (vgl. Anlage II zu den genannten Unterhaltsleitlinien, Stand 1.7.2003) auf 171 € verringert. Im August 2004 vollendet J... das 6. Lebensjahr, sodass sie nun ebenfalls der 2. Altersstufe angehört und 222 € auch für sie zu zahlen sind.

In 2005 stellt sich die Situation im Wesentlichen unverändert dar. Der Beklagte muss sich weiterhin fiktives Einkommen von 650 € zurechnen lassen. Nach Hinzusetzen der auf den Monat umgelegten Steuererstattung gemäß Bescheid des Finanzamts F... vom 27.6.2005 von rd. 10 € (= 120,22 € : 12) und der Verletztenrente von 433 € ergibt sich ein Einkommen von 1.093 €.

In diesem Jahr musste der Beklagte lt. Jahreskontoauszug der Sparkasse für das Darlehen mit der Konto-Nr. ... Zinsen von insgesamt 1.592,87 € zahlen, was einem Monatsbetrag von rd. 133 € entspricht. Die Zinsbelastung hat sich bei im Übrigen unveränderten Beträgen auf rd. 466 € (= 333 € + 133 €) gesenkt. Den Einkünften des Beklagten sind somit im Hinblick auf das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, die Zinsen und die Eigenheimzulage insgesamt rd. 225 € (= 350 € - 466 € + 341 €) hinzuzusetzen. Es ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1.318 € (= 1.093 € + 225 €). Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 775 € bis Juni 2005 und 820 € ab Juli 2005 (Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2003 und 1.7.2005) verbleiben 543 € bzw. 498 €. Beide Beträge reichen aus, um den Regelbetrag von je 222 € zu zahlen.

Für das Jahr 2006 haben die Parteien keine Veränderungen gegenüber dem Vorjahr geltend gemacht, sodass weiterhin von den bisherigen Einkünften auszugehen ist. Sie reichen aus, um den Regelbetrag von je 222 € zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Allerdings muss die Klägerin die Kosten ihrer Säumnis tragen. Denn das Versäumnisurteil ist in gesetzlicher Weise ergangen, § 344 ZPO. Die Klägerin war zum Termin ordnungsgemäß geladen, eine Abladung für dieses Verfahren ist nicht erfolgt. Soweit auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf die Abladung im Scheidungsverfahren Unsicherheit bestanden hat, ob es bei dem - zeitgleich anberaumten - Termin im vorliegenden Unterhaltsverfahren verbleibe, war sie gehalten nachzufragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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