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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 10 UF 45/08
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, ZPO, BGB, EGZPO


Vorschriften:

RegelbetragVO § 2
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 1360 a Abs. 3
BGB § 1361
BGB § 1361 Abs. 4 Satz 3
BGB § 1569
BGB § 1578 b Abs. 1
BGB § 1578 b Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1609
BGB § 1612 a Abs. 2 Satz 2 a. F.
BGB § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 n. F.
BGB § 1613 Abs. 1
EGZPO § 36 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 254,82 € für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007

- 274,82 € für die Monate März bis Dezember 2007,

- 234 € für die Monate Januar bis Juni 2008,

- 44 € für die Monate Juli bis September 2008,

- 285 € ab Oktober 2008.

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 474,82 € seit dem 1.10.2006, 1.11.2006, 1.12.2006, 1.1.2007, 1.2.2007 und 1.3.2007 bis zum 28. Februar 2008 und aus 1.548,92 € seit dem 1. März 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 24 % und der Beklagten zu 76 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt von seiner Ehefrau, der Beklagten, Trennungsunterhalt ab Oktober 2006.

Die Parteien haben am 9.8.1986 geheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne S., geboren am ....8.1987, und B., geboren am ....4.1990, hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im August bzw. September 2006. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig.

Der Sohn S. absolviert auswärts eine Ausbildung. B., der die Schule besucht, lebt noch bei der Beklagten. Durch Jugendamtsurkunde vom 6.9.2006 verpflichtete sich der Kläger, für B. monatlichen Unterhalt in Höhe von 138,6 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein Zweitkind zu zahlen. Den Unterhalt für den volljährigen Sohn S. ließen sich die Parteien vom Jugendamt berechnen. Danach entfällt auf die Beklagte eine monatliche Unterhaltspflicht von 513,02 €, auf den Kläger eine solche von 50 €.

Die Beklagte litt an Nierenkrebs. Im September 2006 ist ihr eine Niere vollständig entfernt worden. Seither ist sie schwerbehindert mit einem GdB von 60.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

- 1.100 € insgesamt für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007,

- monatlich 200 € ab März 2007.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Während sein Einkommen unstreitig sei, habe das Amtsgericht das Einkommen der Beklagten unzutreffend ermittelt. Das Krankengeld, das die Beklagte in der Zeit von Oktober 2006 bis Januar 2007 erhalten habe, habe keinen Eingang in die Berechnung des Amtsgerichts gefunden.

Ein Betreuungsbonus für den 17-jährigen Sohn B. sei rechtlich nicht begründet. Ein Abzug des Unterhalts für den volljährigen Sohn S. vom Einkommen der Beklagten sei mit Rücksicht darauf, dass dieser Unterhaltsanspruch gegenüber seinem, des Klägers, Unterhaltsanspruch nachrangig sei, nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab März 2007 monatlichen Trennungsunterhalt von 474,82 € und für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 2.374,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 474,82 € seit dem 1.10.2006, 1.11.2006, 1.12.2006, 1.1.2007, 1.2.2007 und 1.3.2007 zu zahlen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit für Oktober 2006 bis Februar 2007 in Höhe von 220 € monatlich und für März 2007 bis September 2008 in Höhe von 200 € monatlich in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte trägt vor:

Das Einkommen des Klägers sei nicht unstreitig, wie bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 25.10.2007 dargelegt.

Ferner sei zu beachten, dass der Sohn B. am ....4.2008 volljährig geworden sei. Auf Grund ihres höheren Einkommens sei sie in stärkerem Umfang als der Kläger B. gegenüber barunterhaltspflichtig. Entsprechend erhöhe sich das auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Einkommen.

Im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung sei sie unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten.

Zu beachten sei auch, dass sie den Mehrbedarf B.s für Schulbücher und Klassenfahrten allein trage.

Es errechne sich auf der Grundlage der maßgeblichen Zahlen ein Trennungsunterhalt von monatlich 142 €. Der Kläger habe jedoch aus Billigkeitsgründen keinen Anspruch auf einen solchen Aufstockungsunterhalt. Er habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Daher sei der Unterhalt angemessen zu befristen, nämlich auf ein Jahr ab Trennung, die am 21.8.2006 erfolgt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 16.9.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

1. Mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 15.9.2006, durch das die Beklagte in Höhe von 519,80 € in Verzug gesetzt worden ist, kann der Kläger Trennungsunterhalt dem Grunde nach ab Oktober 2006 verlangen, §§ 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB.

2. Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist zunächst das Einkommen des Klägers heranzuziehen.

a) Auszugehen ist von den tatsächlichen Erwerbseinkünften des Klägers.

Der Ansatz eines höheren fiktiven Erwerbseinkommens kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei durchaus in der Lage, ein ebenso hohes Einkommen wie sie zu erzielen, wenn er sich ebenso engagiert wie sie für die berufliche Kariere eingesetzt hätte. Dieser Vortrag kann, zumal er im Rahmen von Billigkeitserwägungen erfolgt ist, nicht dahin verstanden werden, dass der Kläger auf Grund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs vom Beginn des Unterhaltszeitraums an, also ab Oktober 2006, in der Lage gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er es im Rahmen seiner Beschäftigung bei der D. AG tatsächlich erhalten hat. Der Vorwurf, den die Beklagte dem Kläger macht, geht vielmehr dahin, er habe sich nach Herstellung der deutschen Einheit zu wenig um seine berufliche Entwicklung gekümmert. Dies betrifft also die gesamte Zeit bis zur Aufnahme der Beschäftigung bei der D. AG und damit die Zeit vor der Trennung der Parteien. Wenn aber die Beklagte bis dahin den beruflichen Werdegang des Klägers und seine Bemühungen um Arbeit bei bestehender Ehe hingenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass er es unterhaltsbezogen leichtfertig unterlassen hat, höhere Einkünfte zu erzielen (vgl. hierzu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 494 ff.).

Für das Jahr 2006 ergibt sich, wenn man von dem in der Verdienstbescheinigung für Dezember 2006 ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag von 34.512,02 € die Lohnsteuern, den Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge absetzt, ein Nettoeinkommen von 20.675,93 €. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 1.723 € .

Im Jahr 2007 hat der Kläger auf der Grundlage der Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 bei einem Bruttoeinkommen von 33.523,03 € nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen ein Gesamtnettoeinkommen von 20.377,62 € erzielt. Dies sind auf den Monat umgelegt rund 1.698 € .

Das Nettoeinkommen ab Januar 2008 kann auf der Grundlage des Durchschnitts der 12 Monate von August 2007 bis Juli 2008 ermittelt werden, da die letzte vom Kläger vorgelegte Verdienstbescheinigung von Juli 2008 stammt. Nach dieser Verdienstbescheinigung hat der Kläger in den ersten 7 Monaten des Jahres 2008 bei einem Gesamtbrutto von 20.463,64 € nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettoeinkommen von 12.243,83 € erzielt. In den ersten 7 Monaten des Jahres 2007 waren es ausweislich der Verdienstbescheinigung für Juli 2007 netto 11.548,91 €. Zieht man vom Gesamtnetto für 2007 von 20.377,62 € den auf die ersten 7 Monate entfallenden Betrag von 11.548,91 € ab und setzt stattdessen den Betrag für die ersten 7 Monate des Jahres 2008 mit 12.243,83 € hinzu, ergibt sich für den Zeitraum von August 2007 bis Juli 2008 ein Gesamtnettoeinkommen von 21.072,54 €. Dies sind monatlich rund 1.756 € (= 21.072,54 € : 12 Monate).

Von einer Einkommenserhöhung ab September 2008 kann entgegen der Annahme der Beklagten im Schriftsatz vom 3.9.2008 nicht ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 11.9.2008 ist lediglich eine Versetzung zum 1.8.2008 ohne Erhöhung des Gehalts erfolgt. Die diesbezügliche Versetzungsmitteilung hat der Kläger vorgelegt, ebenso die Verdienstbescheinigungen für Juli und August 2008, in denen derselbe Überweisungsbetrag aufgeführt ist. Nur auf Grund der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Vermutung, es bestehe ein Anspruch auf eine Zulage wegen höherwertiger Tätigkeit, kann ein höheres Einkommen nicht angesetzt werden.

b) Der Kläger betreibt unstreitig eine zusätzliche private Altersvorsorge in Form einer so genannten Riesterrente in Höhe von 60 € monatlich. Die zulässige Höchstgrenze von 4 % (vgl. Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) ist damit bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Möglich wären, bezogen auf das Bruttoeinkommen des Jahres 2006, rund 115 € (= 34.512,02 € brutto x 4 % : 12 Monate). Der Betrag von 60 € kann damit vom Einkommen des Klägers abgesetzt werden.

Anders verhält es sich mit der in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Vermögensbildung von monatlich 13,29 €, die dazu führt, dass der Überweisungsbetrag jeweils insoweit niedriger ist als der in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Nettobetrag. Diese Vermögensbildung dient, wie die Anhörung des Klägers im Senatstermin vom 16.9.2008 ergeben hat, nicht der Altersvorsorge. Ein Abzug insoweit hat daher zu unterbleiben.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für diese Form der Vermögensbildung eine vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 € brutto im Monat erhalten hat. Da die Vermögensbildung unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen ist, muss diese Leistung mit ihrem Nettobetrag, das sind rund 8 €, vom Nettoeinkommen wieder abgesetzt werden.

c) Berufsbedingte Aufwendungen können auf Seiten des Klägers unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt, wenn man die unter a) ermittelten Nettobeträge noch um 8 € mit Rücksicht auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers vermindert, folgende Beträge:

- 86 € [= (1.723 € - 8 €) x 5 %] im Jahr 2006,

- 85 € [= (1.698 € - 8 €) x 5 %] im Jahr 2007,

- 87 € [= (1.756 € - 8 €) x 5 %] im Jahr 2008.

d) Nach alledem ergibt sich für den Kläger das folgende bereinigte Einkommen:

- 1.569 € (= 1.723 € Nettoeinkommen - 8 € vermögenswirksame Leistung - 60 € "Riesterrente" - 86 € berufsbedingte Aufwendungen) im Jahr 2006,

- 1.545 € (= 1.698 € Nettoeinkommen - 8 € vermögenswirksame Leistung - 60 € "Riesterrente" - 85 € berufsbedingte Aufwendungen) im Jahr 2007,

- 1.601 € (= 1.756 € Nettoeinkommen - 8 € vermögenswirksame Leistung - 60 € "Riesterrente" - 87 € berufsbedingte Aufwendungen) im Jahr 2008.

3. Der Unterhaltsbedarf des Klägers wird ferner bestimmt durch das Einkommen der Beklagten.

a) Auch auf Seiten der Beklagten ist vom tatsächlichen Erwerbseinkommen auszugehen. Dass die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Behinderung der Beklagten überobligatorisch ist, kann, da es an konkreten Darlegungen der Beklagten zu den Auswirkungen der Behinderung auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit fehlt, nicht angenommen werden. Überdies kann entgegen der Auffassung der Beklagten ein Betreuungsbonus nicht berücksichtigt werden. Da der jüngere Sohn B. der Parteien bei Beginn des Unterhaltszeitraums im Oktober 2006 bereits 16 Jahre alt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte infolge der Betreuung dieses Kindes an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war.

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens der Beklagten kann auf die in den Verdienstbescheinigungen als "Überweisung" bezeichneten Auszahlungsbeträge abgestellt werden. Dadurch werden sowohl die Beiträge der Beklagten zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als auch die diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitgebers sogleich erfasst. Dies gilt auch für die Abzüge zu Gunsten des D. Pensionsfonds, die zu einer Verminderung des Nettoeinkommens geführt haben. Hierbei handelt es sich um eine Form der zusätzlichen Altersvorsorge. Es kann dahinstehen, ob auch insoweit eine Höchstgrenze von 4 % des Bruttoeinkommens zu beachten ist oder ob, weil es sich möglicherweise um einen Pflichteinbehalt handelt, dem sich die Beklagte nicht entziehen kann, die Prüfung einer Höchstgrenze entbehrlich ist. Denn im vorliegenden Fall wird die Höchstgrenze in jedem Fall eingehalten. Auf der Grundlage des Gesamtbruttoeinkommens für 2007 wären rund 220 € abzugsfähig (= 66.082,37 € x 4 % : 12 Monate). Der in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Eigenanteil der Beklagten beläuft sich auf maximal 206 €, hält sich also in diesem Rahmen.

Die Summe der Auszahlungsbeträge von Januar bis Dezember 2006 beläuft sich auf 32.407,59 €. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 2.701 € .

Im Jahr 2007 stellt sich die Summe der Auszahlungsbeträge auf 35.586,07 €, was auf den Monat umgelegt rund 2.966 € entspricht.

Auch für die Beklagte liegen Verdienstbescheinigungen bis einschließlich Juli 2008 vor. Das Einkommen ab Januar 2008 kann hier daher ebenfalls auf der Grundlage des 12-Monats-Durchschnitts von August 2007 bis Juli 2008 ermittelt werden. Die Summe der Auszahlungsbeträge für diesen Zeitraum stellt sich auf 37.658,48 €. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 3.138 € .

Das Heranziehen der Auszahlungsbeträge hat allerdings zur Folge, dass das Nettoeinkommen der Beklagten auch um einen Betrag von 13,29 € für Vermögensbildung vermindert ist. Die Beklagte hat dazu bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben, es handele sich um eine vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers, die sie in einen Bausparvertrag eingezahlt habe, wobei der Vertrag bei Zuteilungsreife ab Januar 2007 aufgelöst worden sei. Von der Ersparnis habe sie sich Einrichtungsgegenstände gekauft. Angesichts dessen ist auch bei der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag von 13,29 € nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge handelt. Entsprechend ist dieser Betrag dem Nettoeinkommen wieder hinzuzurechnen. Gegenzurechnen ist hier wiederum die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers mit ihrem Nettobetrag von rund 8 €. Das Nettoeinkommen erhöht sich im Jahr 2006 demzufolge um rund 5 € (= 13,29 € - 8 €).

Nach den Angaben der Beklagten im Senatstermin vom 16.9.2008 bedürfte es einer Korrektur der in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträge ab Januar 2007 mit Rücksicht auf den aufgelösten Bausparvertrag an sich nicht mehr. Tatsächlich sind in den Verdienstbescheinigungen ab Januar 2007 vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht mehr ausgewiesen. Dessen ungeachtet ist aber auch in den Verdienstbescheinigungen von Januar 2007 bis Juli 2008 das Nettoeinkommen der Beklagten weiterhin durchgängig um einen Betrag von 13,29 € für Vermögensbildung vermindert. Mangels entsprechender Darlegungen der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine Form der Altersvorsorge handelt, die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Demnach sind monatlich rund 13 € den Auszahlungsbeträgen wieder hinzuzusetzen.

b) Auf Seiten der Beklagten sind neben dem Erwerbseinkommen Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Infolge ihrer Erkrankung hat sie nämlich von ihrer Krankenkasse Krankengeld und vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld erhalten. Hierbei handelt es sich um unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen (vgl. Nr. 2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008 sowie Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 80, 86). Nach der mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.10.2007 vorgelegten Anlage A 16 belief sich das Krankengeld für die Zeit vom 13.10. bis 18.10.2006 auf 429,66 € und für die Zeit vom 17.11. bis 15.12.2006 auf 2.081,04 €. In der Zeit vom 19.10. bis 16.11.2006 hat die Beklagte Übergangsgeld in Höhe von 1.819,72 € erhalten. Demzufolge belaufen sich die Lohnersatzleistungen in der Zeit vom 13.10. bis 15.12.2006 auf insgesamt 4.330,42 €. Dies sind im Jahr 2006 monatsdurchschnittlich rund 361 € .

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.9.2008 hat die Beklagte darüber hinaus erklärt, auch noch in der Zeit vom 1.1. bis 5.2.2007 Krankengeld in Höhe von insgesamt 2.358,92 € erhalten zu haben. Dies ergibt, bezogen auf das gesamte Jahr 2007 , einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 197 € (= 2.358,92 € : 12 Monate).

c) Berufsbedingte Aufwendungen sind auch auf Seiten der Beklagten unstreitig pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Setzt man insoweit die ermittelten Auszahlungsbeträge an und addiert die Aufwendungen für Vermögensbildung, bereinigt um die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers, hinzu, ergeben sich folgende Beträge:

- 135 € [= (2.701 € + 5 €) x 5 %] im Jahr 2006

- 149 € [= (2.966 € + 13 €) x 5 %] im Jahr 2007

- 158 € [= (3.138 € + 13 €) x 5 %] im Jahr 2008.

d) Vom Einkommen der Beklagten ist unstreitig eine Kreditrate von rund 199 € abzusetzen.

e) Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen der Beklagten ohne Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen auszugehen:

- 2.372 € (= 2.701 € + 5 € Vermögensbildung - 135 € berufsbedingte Aufwendungen - 199 € Kreditrate) im Jahr 2006,

- 2.631 € (= 2.966 € + 13 € Vermögensbildung - 149 € berufsbedingte Aufwendungen - 199 € Kreditrate) im Jahr 2007,

- 2.794 € (= 3.138 € + 13 € Vermögensbildung - 158 € berufsbedingte Aufwendungen - 199 € Kreditrate) im Jahr 2008.

Berücksichtigt man auch die Lohnersatzleistungen in den Jahren 2006 und 2007, ergeben sich folgende unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkünfte:

- 2.733 € (= 2.372 € + 361 €) im Jahr 2006,

- 2.828 € (= 2.631 € + 197 €) im Jahr 2007,

- 2.794 € im Jahr 2008.

4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten gegenüber (gemeinsamen) Kindern zu berücksichtigen (vgl. Nr. 15.1 der genannten Unterhaltsleitlinien). Dies gilt sowohl für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 189) als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 194). Dem steht, soweit es Unterhaltsansprüche nicht privilegierter volljähriger Kinder betrifft, nicht entgegen, dass insoweit ein Nachrang gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Denn die Vorschrift des § 1609 BGB beschränkt sich auf die Regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter, betrifft also die Leistungsfähigkeit. Auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs hat diese Vorschrift hingegen keine Auswirkung (BGH, FamRZ 2008, 968 ff., Rz. 48). Ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts unterbleibt nur, wenn sich andernfalls ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. Nr. 15.1 der genannten Unterhaltsleitlinien). Ein solches Missverhältnis ist bei Aufeinandertreffen von Ehegatten- und Volljährigenunterhalt dann zu bejahen, wenn dem Ehegatten durch Unterhalt und Eigeneinkommen der angemessene Bedarf, der mit 1.100 € anzusetzen ist, nicht verbleibt (vgl. Wendl/ Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 194). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schon die Erwerbseinkünfte beider Parteien liegen deutlich über dem genannten angemessenen Bedarf.

a) Soweit es den gemeinsamen Sohn B. betrifft, ist zwischen der Zeit, in der er noch minderjährig war, und der Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit am ....4.2008 zu differenzieren.

aa) Durch Jugendamtsurkunde vom 6.9.2006 verpflichtete sich der insoweit gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein barunterhaltspflichtige Kläger, für B. ab 1.9.2006 Unterhalt in Höhe von 138,6 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe unter Anrechnung hälftigen Kindergeldes für ein Zweitkind zu zahlen. Bei Errichtung der Jugendamtsurkunde belief sich der Regelbetrag für B. auf 269 €. 138,6 % hiervon ergeben unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. 373 €. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 77 € errechnet sich ein Zahlbetrag von 296 €, wie er vom Kläger auch tatsächlich geleistet worden ist. Für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 hat sich der Regelbetrag auf 267 € reduziert. Aus der Jugendamtsurkunde ist der Kläger daher in Höhe von 371 € abzüglich hälftigen Kindergeldes verpflichtet. Es ergibt sich ein Zahlbetrag von 294 €. An diesem Betrag ändert sich auf Grund der Rechtsänderungen ab 1.1.2008 nichts. Denn bei dynamisierten Unterhaltstiteln bleibt auch nach Umrechnung gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO der bisherige Zahlbetrag erhalten (vgl. auch Anlage III der genannten Unterhaltsleitlinien).

Im Rahmen des Vorwegabzugs ist bis einschließlich Dezember 2007 der Tabellenbetrag, d. h. der dynamisierte Unterhalt ohne Abzug anteiligen Kindergeldes zu berücksichtigen (vgl. Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005), während ab Januar 2008 der Zahlbetrag, also der Tabellenunterhalt abzüglich Kindergeld, anzusetzen ist (Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Danach ergeben sich während der Minderjährigkeit des Sohnes B. folgende Abzugsbeträge:

- 373 € für die Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2007,

- 371 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2007,

- 294 € für die Zeit vom 1.1. bis 29.4.2008.

bb) Die Jugendamtsurkunde vom 6.9.2006 ist nicht zeitlich befristet bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Vor diesem Hintergrund kommt grundsätzlich weiter eine Berücksichtigung des bisherigen Zahlbetrages von 294 € in Betracht. Dies gilt jedenfalls solange, wie davon ausgegangen werden kann, dass Kindesunterhalt in der titulierten Höhe weiter geschuldet wird oder, soweit eine Änderung etwa überhöht titulierten und bereits gezahlten Kindesunterhalts nicht mehr rückwirkend erfolgen kann (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 200). Davon ist vorliegend jedenfalls bis einschließlich Juni 2008 auszugehen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, für B. auf Grund einer Neuberechnung des Jugendamtes nun monatlichen Unterhalt von 175 € zu zahlen. Die betreffende Unterhaltsberechnung des Jugendamtes soll Geltung ab Juli 2008 beanspruchen, wie sich aus der Anlage 18 zum Schriftsatz der Beklagten vom 3.9.2008 ergibt und von der Beklagten im Senatstermin vom 16.9.2008 bestätigt worden ist.

Für den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geschuldeten Unterhalt, also für die Monate Juli bis September 2008, kann danach der vom Kläger tatsächlich gezahlte Unterhalt von 175 € abgesetzt werden. Denn auch insoweit muss angenommen werden, dass eine Abänderung bzw. eine Rückforderung etwa zuviel gezahlten Unterhalts nicht mehr in Betracht kommt. Entsprechend ist auf Seiten der Beklagten ebenfalls der vom Jugendamt errechnete Betrag in Ansatz zu bringen, also 324 € .

Für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, also ab Oktober 2008, ist der geschuldete Kindesunterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften richtig zu berechnen (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 38; Ehinger in: Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 387). Dabei kann, jedenfalls für die Zukunft, anders als bei der vom Jugendamt vorgenommenen Unterhaltsberechnung, nicht zu Grunde gelegt werden, dass der Kläger von der Beklagten Trennungsunterhalt erhält mit der Folge, dass das für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen erhöht ist. Denn wegen des Grundsatzes, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen ist, muss der auf das Kind entfallende Unterhalt zunächst ermittelt werden, ohne bereits den Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, der der Höhe nach erst noch berechnet werden soll (vgl. auch Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 479). Auch ist bei der Ermittlung der Haftungsanteile entgegen der Berechnung des Jugendamtes nicht auf Seiten der Beklagten ein Selbstbehalt von 1.300 € und auf Seiten des Klägers ein solcher von 1.100 € zugrunde zu legen. Vielmehr ist, da B. zu den so genannten privilegierten minderjährigen Kindern i. S. d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt, vom notwendigen Selbstbehalt auszugehen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 137 ff., Rz. 36, 43).

Wenn man danach für die Zeit ab Oktober 2008 den Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile in Höhe von 4.395 € (= 2.794 € auf Seiten der Beklagten + 1.601 € auf Seiten des Klägers) bemisst, ergibt sich nach der Einkommensgruppe 9 für die vierte Altersstufe ein Bedarf von 621 € und nach Abzug des vollen Kindergeldes von 154 € gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n. F. ein ungedeckter Bedarf von 467 €. Über den notwendigen Selbstbehalt von 900 € (vgl. Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) hinaus stehen bei der Beklagten Einkünfte von 1.894 €, beim Kläger von 701 € zur Verfügung. Auf die Beklagte entfällt eine Haftungsquote von 73 % [= 1.894 € : (1.894 € + 701 €)]. Die Haftungsquote des Klägers beträgt danach 27 % [= 701 € : (1.894 € + 701 €)].

Von dem nicht gedeckten Unterhaltsbedarf für B. von 467 € muss die Beklagte somit in Höhe von rund 341 € (= 467 € x 73 %) aufkommen, der Kläger in Höhe von rund 126 € (= 467 € x 27 %).

cc) Die Kosten für die Klassenfahrten B.s sind als Mehrbedarf anzusehen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2007, 77). Ungeachtet des Umstands, dass für Mehrbedarf auch des minderjährigen Kindes an sich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rz. 28), haben die Parteien im Senatstermin vom 16.9.2008 Einigkeit dahin erzielt, dass es bei einer alleinigen Tragung der Kosten für die Klassenfahrten durch die Beklagte bleiben soll, wobei sich zugleich das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen um diese Aufwendungen vermindern soll. Bei unstreitigen Kosten für die Klassenfahrten von 300 € im Jahr 2007 und 160 € im Jahr 2008 können auf Seiten der Beklagten 25 € (= 300 € : 12 Monate) im Jahr 2007 und 13 € (= 160 € : 12 Monate) im Jahr 2008 abgesetzt werden.

b) Die ehelichen Lebensverhältnisse waren, wie bereits dargestellt, auch durch die Unterhaltspflicht beider Parteien gegenüber dem gemeinsamen volljährigen Sohn S. geprägt. Auch insoweit ist zunächst auf die tatsächlichen Unterhaltszahlungen abzustellen. Unstreitig haben die Parteien den Unterhalt für S. auf der Grundlage einer Berechnung des Jugendamtes in der Weise geleistet, dass die Beklagte monatlich rund 513 € , der Kläger monatlich 50 € gezahlt hat. Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 3.9.2008 ist allerdings davon auszugehen, dass der Unterhalt, den die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung, also ab Oktober 2008, an S. leisten wird, nur noch 350 € monatlich beträgt. Eine konkrete Unterhaltsberechnung insoweit unter Heranziehung der tatsächlichen Einkünfte beider Elternteile scheidet hier aus, da die Parteien den gegenwärtigen Umfang der Bedürftigkeit des Sohnes S. nicht dargelegt haben.

5. Ausgehend von den bereinigten Einkünften der Parteien und nach Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstätigenbonus, der allerdings nicht in Bezug auf die von der Beklagten teilweise bezogenen Lohnersatzleistungen in Ansatz zu bringen ist, ergeben sich folgende in die Unterhaltsberechnung einzustellende Beträge:

beim Kläger

- 982 € [= (1.569 € - 373 € Unterhalt B. - 50 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Oktober bis Dezember 2006,

- 962 € [= (1.545 € - 373 € Unterhalt B. - 50 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Januar bis Juni 2007,

- 963 € [= (1.545 € - 371 € Unterhalt B. - 50 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Juli bis Dezember 2007,

- 1.077 € [= (1.601 € - 294 € Unterhalt B. - 50 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Januar bis Juni 2008,

- 1.179 € [= (1.601 € - 175 € Unterhalt B. - 50 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Juli bis September 2008,

- 1.221 € [= (1.601 € - 126 € Unterhalt B. - 50 € Unterhalt S.) x 6/7] ab Oktober 2008,

bei der Beklagten

- 1.954 € [= (2.372 € - 513 € Unterhalt S.) x 6/7 + 361 € Lohnersatzleistungen] für die Monate Oktober bis Dezember 2006,

- 1.991 € [= (2.631 € - 25 € Mehrbedarf B. - 513 € Unterhalt S.) x 6/7 + 197 € Lohnersatzleistungen] für die Monate Januar bis Dezember 2007,

- 1.944 € [= (2.794 € - 13 € Mehrbedarf B. - 513 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Januar bis Juni 2008,

- 1.666 € [= (2.794 € - 324 € Unterhalt B. - 13 € Mehrbedarf B. - 513 € Unterhalt S.) x 6/7] für die Monate Juli bis September 2008,

- 1.791 € [= (2.794 € - 341 € Unterhalt B. - 13 € Mehrbedarf B. - 350 € Unterhalt S.) x 6/7] ab Oktober 2008.

6. Der Unterhaltsbedarf des Klägers beläuft sich nach dem Halbteilungsgrundsatz auf die Hälfte der soeben errechneten Beträge (vgl. Nr. 15.2 der zuletzt genannten Leitlinien). Es ergeben sich folgende Beträge:

- 486 € [= (1.954 € - 982 €) : 2] in den Monaten Oktober bis Dezember 2006,

- 515 € [= (1.991 € - 962 €) : 2] in den Monaten Januar bis Juni 2007,

- 514 € [= (1.991 € - 963 €) : 2] in den Monaten Juli bis Dezember 2007,

- 434 € [= (1.944 € - 1.077 €) : 2] in den Monaten Januar bis Juni 2008,

- 244 € [= (1.666 € - 1.179 €) : 2] in den Monaten Juli bis September 2008,

- 285 € [= (1.791 € - 1.221 €) : 2] ab Oktober 2008.

7. Die Beklagte ist während des gesamten Unterhaltszeitraums leistungsfähig. Dies macht eine Beispielsberechnung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 deutlich. Setzt man vom bereinigten Einkommen der Beklagten von 2.733 € den Unterhalt für S. mit 513 € und den Unterhalt für den Kläger mit 486 € ab, verbleiben 1.734 €. Damit ist der billige Selbstbehalt von seinerzeit 915 € (vgl. Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005) deutlich überschritten.

8. Eine Befristung des Unterhalts für den Kläger scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten aus. Eine solche Befristung ist nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB zwar möglich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat. Doch gilt diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht jedoch für den Trennungsunterhalt. Die Vorschrift kann auch nicht entsprechend angewendet werden (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1539). Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes, die für eine solche entsprechende Anwendung erforderlich wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Einleitung vor § 1, Rz. 48), ist nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs ausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt eröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB zu beachten ist (vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 1532 ff., Rz. 56).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage gebietet die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Trennungsunterhalt zu befristen ist, keine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere liegt entgegen der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ein Widerspruch zum Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.6.2007 - 9 UF 162/06 - (veröffentlicht bei juris) nicht vor. In jener Entscheidung hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht etwa im Hinblick auf fehlende ehebedingte Nachteile befristet. Vielmehr hat er einen nicht abgedeckten Restbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von weniger als 50 € monatlich als geringfügig und deshalb im Rahmen des Aufstockungsunterhalts als nicht auszugleichen angesehen. So liegt der Fall hier aber nicht. Für den Kläger errechnet sich, wie dargelegt, ein monatlicher Unterhaltsanspruch von mindestens 244 €. Dieser Betrag ist nicht als geringfügig anzusehen, sodass es auf die Frage, ob schon im Rahmen des Trennungsunterhalts die Möglichkeit besteht, geringfügige Unterhaltsbeträge nicht auszuurteilen (vgl. hierzu für den nachehelichen Unterhalt Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 128), nicht ankommt.

9. Der unter 6. errechnete Unterhaltsbedarf des Klägers übersteigt für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 allerdings den mit der Berufung begehrten Betrag von monatlich 474,82 €. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Parteien den Rechtsstreit wegen erfolgter Zahlungen der Beklagten für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 in Höhe von 220 € monatlich und für die Zeit von März 2007 bis September 2008 in Höhe von 200 € für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergeben sich folgende monatliche Unterhaltsbeträge, zu deren Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist:

- 254,82 € (= 474,82 € - 220 €) für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007

- 274,82 € (= 474,82 € - 200 €) für die Monate März bis Dezember 2007,

- 234 € (= 434 € - 200 €) für die Monate Januar bis Juni 2008,

- 44 € (= 244 € - 200 €) für die Monate Juli bis September 2008,

- 285 € ab Oktober 2008.

10. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (vgl. auch Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 6, Rz. 132). Da der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt hat, die Beklagte habe auf Grund des angefochtenen Urteils Trennungsunterhalt von 220 € monatlich für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 und von 200 € monatlich ab März 2007 gezahlt, kann der Zinsanspruch, der für die Zeit bis März 2007 geltend gemacht wird, auf den uneingeschränkten Unterhaltsanspruch von 474,82 € nur bis 28.2.2008 zuerkannt werden. Für die Zeit danach können Verzugszinsen nur noch auf einen Gesamtbetrag von 1.548,92 € (= 254,82 € x 5 Monate + 274,82 €) verlangt werden.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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