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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 10 UF 74/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1618 Satz 4
BGB § 1618
FGG § 12
FGG § 50 a
FGG § 50 b
FGG § 52
FGG § 52 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 74/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. April 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. März 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Amtsgericht Werth

am 18. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Auf die gemäß § 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an den funktionell zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel. Das Amtsgericht hat die Anhörung der Beteiligten nicht in der vom Gesetz vorgesehen Form durchgeführt.

Im Ersetzungsverfahren nach § 1618 Satz 4 BGB hat das Familiengericht die Beteiligten persönlich anzuhören (OLG Bamberg, FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 692 f; OLG Rostock, FamRZ 2000, 695 f; OLG Naumburg, OLGR 2001, 14, 15; Oelkers/Kreutzfeldt, FamRZ 2000, 645, 646). Die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung folgt nicht nur aus §§ 12, 50 a und 50 b FGG, sondern auch aus § 52 FGG (OLG Celle, FamRZ 1999, 1377, 1378; OLG Köln, FamRZ 1999, 734; OLG Oldenburg, a.aO.; Oelkers/Kreutzfeldt, a.a.O.). Nach § 52 Abs. 1 FGG muss das Gericht die Beteiligten so früh wie möglich anhören und außerdem in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Dies wiederum setzt voraus, dass die beteiligten Elternteile nicht schriftlich und getrennt voneinander, sondern gemeinsam unter Beteiligung des Jugendamtes angehört werden. Denn nur so können die Interessen aller Beteiligten und ihre Beweggründe festgestellt werden und ist eine einvernehmliche Lösung zu erreichen (OLG Naumburg, OLGR 2001, 14, 15). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, ist die Sache aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. auch OLG Naumburg, a.a.O.). Sollte sich bei dem gemeinsamen Anhörungstermin eine einvernehmliche Lösung nicht erreichen lassen, wird das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1618 Satz 4 BGB aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 1.7.1998 die Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteiles erheblich verschärft hat (OLG Koblenz, FamRZ 2000, 690 Nr. 472; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 692; FamRZ 2000, 693, OLG Rostock, FamRZ 2000, 695, 696; OLG Bamberg, FamRZ 2000, 243; Oelkers/Kreutzfeldt, a.a.O., 648). Voraussetzung für eine Ersetzung ist die Erforderlichkeit der Einbenennung zum Wohl des Kindes, weil § 1618 BGB das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind schützt (OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 692, 693; FamRZ 2000, 693, 694; OLG Köln, FamRZ 1999, 734). Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung des Kindes kann daher nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil nicht auf Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind bestände (OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 2000,1182; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 696; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691, 692; Wagenitz, FamRZ 1998, 1544,1552; Wilutzki, KindPrax 1999, 83, 97). Denn angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Rechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, hat der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der neuen Familie bei der vorzunehmenden Abwägung an Bedeutung verloren (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691 f; FamRZ 2000, 1182; OLG Braunschweig, MDR 1999, 873). In jedem Fall sind die Interessen der Beteiligten umfassend abzuwägen. Dabei kann das persönliche Verhalten des Vaters gegenüber dem Kind von Bedeutung sein (OLG Köln, FamRZ 1999, 734 f; OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 694).

Das Amtsgericht wird, insbesondere durch eine gleichzeitige persönliche Anhörung beider Elternteile und des Kindes, gegebenenfalls in Anwesenheit eines Vertreters des zuständigen Jugendamtes, den Sachverhalt weiter aufklären und, soweit es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung kommt, eine Entscheidung unter Beachtung der genannten Grundsätze treffen.

Dabei hat es auch zu prüfen, ob nicht die Bildung eines Doppelnamens als mildere Maßnahme in Betracht kommt (OLG Rostock, FamRZ 2000, 695, 696; OLG Celle, FamRZ 1999,1374, 1375; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1376, Oelkers/Kreutzfeldt, a.a.O., 649).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, wobei die Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht schon im Hinblick auf die bei den Familienstreitigkeiten gebotene Zurückhaltung unterbleibt (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13 a, Rz. 23). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 3 KostO (vgl. auch Oelkers/Kreutzfeldt, a.a.O., 647).

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