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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 10 UF 77/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 648 Abs. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 652 | |
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1 |
10 UF 77/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Februar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17. Januar 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 15. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 3.501 und 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO anzusehen, als solche jedoch unzulässig.
Gemäß § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO können mit der sofortigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar ist, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. Vorliegend erhebt der Antragsgegner nur den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit, indem er darauf hinweist, lediglich Arbeitslosenhilfe zu beziehen und neben dem Antragsteller noch zwei weiteren Kindern sowie der Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner aber nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt, § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Dies ist hier nicht in gehöriger Weise geschehen.
Der Antragsgegner hat in dem Vordruck über Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt das Feld "G" angekreuzt und den 2. Abschnitt, die Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ausgefüllt. Er hat aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, alle notwendigen Belege beigefügt. Der Antragsgegner hat nämlich angegeben, Einnahmen in Form von Arbeitslosenhilfe zu beziehen. In diesem Fall sind den Einwendungen, wie sich aus dem vom Antragsgegner benutzten Vordruck ergibt, Kopien der Bescheide oder sonstigen Belege, aus denen sich die Bruttoeinnahmen im letzten und in diesem Jahr ergeben, beizufügen. Der Antragsgegner hat insoweit zwei Bescheide des Arbeitsamtes Dresden vorgelegt, nämlich einen Änderungsbescheid vom 8.1.2002 und einen Bewilligungsbescheid vom 24.5.2002. Angesichts des Umstandes, dass der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vom 18.7.2002 stammt und der Antragsgegner die Einwendungen unter dem 23.12.2002 und damit noch im Jahr 2002 erhoben hat, wäre die Vorlage von Bescheiden oder sonstigen Belegen auch für das Jahr 2001 erforderlich gewesen. Da der Bescheid des Arbeitsamtes vom 8.1.2002 als Änderungsbescheid bezeichnet ist, spricht viel dafür, dass der Antragsgegner auch im Jahr 2001 schon Leistungen des Arbeitsamtes bezogen hat. Er hat aber weder Leistungsbescheide des Arbeitsamtes noch sonstige Belege über seine Bruttoeinnahmen im Jahr 2001 vorgelegt.
Nach alledem kann der Antragsgegner den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit in diesem Verfahren nicht mit Erfolg erheben. Er kann daher, wie bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gebracht, eine Herabsetzung des Unterhalts nur im Wege der Abänderungsklage verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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