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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 10 UF 78/03
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 650 Abs. 1 | |
ZPO § 650 Satz 2 | |
ZPO § 651 | |
ZPO § 652 |
10 UF 78/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 29. Juli 2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin
am 28. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.8.2001 gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.7.2001 ist als sofortige Beschwerde anzusehen und gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 652 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Denn der angefochtene Beschluss hätte wegen der nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwendungen des Antragsgegners nicht erlassen werden dürfen. Gemäß § 648 Abs. 2 Satz 1, 3 ZPO kann der Antragsgegner den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet sowie zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. Den Anforderungen dieser Bestimmung genügt auch die Erklärung, keinen Unterhalt zu zahlen, wenn der Antragsgegner meint, keinen solchen zu schulden (vgl. OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 2001; OLG Hamm, FamRZ 2000, 360 f; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 108 f; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 648, Rz. 7). Ob diese Rechtsansicht zutrifft, hat der Rechtspfleger nicht zu prüfen, (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.). Danach hat der Antragsgegner den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht in gehöriger Weise erhoben.
Der Antragsgegner hat den ihm übersandten Vordruck über "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" vollständig ausgefüllt. Er hat das Feld "G" angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht, den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein. Den zweiten Abschnitt des Vordrucks, betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hat er ebenfalls vollständig ausgefüllt und Belege, insbesondere über seine Einkünfte, vorgelegt. Im dritten Abschnitt des Vordrucks hat er erklärt, Unterhaltszahlungen in Höhe von "0 DM" erbringen zu wollen, was eine insoweit mögliche Erklärung darstellt.
Da der Antragsgegner somit Einwendungen erhoben hat, die nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässig sind, hätte der Rechtspfleger des Amtsgerichts dies dem Antragsteller gemäß § 650 Abs. 1 ZPO nur mitteilen müssen. Hierauf wäre es Sache des Antragstellers gewesen, die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 651 ZPO in Erwägung zu ziehen. Nachdem der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift nun den Unterhaltsanspruch teilweise anerkannt hat, wird der Antragsteller zu prüfen haben, ob er die Festsetzung insoweit gemäß § 650 Satz 2 ZPO beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der verfahrensfehlerhaften Behandlung der Sache durch das Amtsgericht werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, § 8 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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