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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 10 UF 82/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 82/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J... S..., geboren am ... 2000,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. April 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 5. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

am 29. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J... S..., geboren am ... 2000, wird der Antragstellerin übertragen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Die beteiligten Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn J... S..., geboren am ... 2000.

Die Eltern lebten zunächst in dem dem Antragsgegner allein gehörenden Haus in P... getrennt. Am 9.4.2007 zog die Mutter in eine eigene Wohnung nach F..., J... blieb im Haushalt des Vaters und besucht seit September 2007 die Schule in N....

Da anlässlich des Auszugs der Mutter über den Aufenthalt des Kindes eine Einigung nicht zustande kam, hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Beide Elternteile haben die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt.

Das Amtsgericht hat den Bericht des Jugendamts vom 30.3.2007 eingeholt sowie Eltern und Kind angehört. Durch Beschluss vom 5.4.2007 hat es dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde.

Sie rügt das zu sehr beschleunigte Verfahren des Amtsgerichts und trägt im Übrigen vor:

Sie habe in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt und J... in den ersten drei Lebensjahren im Wesentlichen allein versorgt. Der Vater sei wegen seines Berufs nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich selbst um das Kind zu kümmern. Sie arbeite zwar auch vollschichtig, könne aber eine umfassende Versorgung mit Hilfe des Horts sicherstellen. Schule und Hort lägen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung.

Die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Vater werde zu einer Entfremdung zwischen J... und ihr führen. Nach ihrem Auszug sei es ihr zunächst nicht gelungen, eine Umgangsregelung mit dem Vater zu finden, er sei auch mit einem zweiwöchigen Urlaub des Kindes bei ihr nicht einverstanden gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J... S... auf sie zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Er verweist im Wesentlichen darauf, dass J... sich in der ländlichen Umgebung in P... wohl fühle und den Wunsch geäußert habe, in seinem Haushalt zu bleiben. Bei der täglichen Versorgung werde er von seiner Schwester A... unterstützt, deren Sohn P... für J... wie ein Bruder sei. Dem Umgang der Mutter mit J... stehe er aufgeschlossen gegenüber.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Jugendamt hat am 8.6.2007 ergänzend Stellung genommen und einen Bericht des Kindergartens beigefügt.

Der Senat hat die Eltern und das Kind im Termin vom 28.6.2007 angehört und alsdann die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens beschlossen. Die Sachverständige Dipl.-Psych. G... M... hat das schriftliche Gutachten vom 8.10.2007 erstattet. Im Senatstermin vom 27.11.2007 hat sie ihr Gutachten erläutert, Eltern und Kind wurden erneut gehört.

Auf die ergänzende Stellungnahme des Jugendamts vom 8.6.2007 nebst Kindergartenbericht, das schriftliche Gutachten der Sachverständigen M... vom 8.10.2007 sowie die Berichterstattervermerke von den Terminen am 28.6. und 27.11.2007 wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J... S..., geboren am ... 2000, ist ihr allein zu übertragen. Denn die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf die Antragstellerin entspricht dem Wohl des Kindes am besten.

Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. eines Teilbereichs davon und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Diese Regelung bedeutet nicht, dass dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 77 f). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn elterliche Gemeinsamkeit lässt sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen. Streiten sich Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1167 f).

Vorliegend können sich die Eltern nicht darüber einigen, bei welchem Elternteil ihr Sohn J... leben soll. Insoweit bestehen auch nach Anhörung durch den Senat unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten der Eltern. Unter diesen Umständen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen. Entgegen der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zu übertragen.

Bei der Frage, welchem Elternteil im Falle der - gesamten oder teilweisen - Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge deren Wahrnehmung zu übertragen ist, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, nämlich

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt.

- der Förderungsgrundsatz, also die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, wobei der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, besondere Bedeutung zukommt (sog. Bindungstoleranz).

Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl des Kindes J... am besten entspricht, wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.

Der Wille des Kindes begründet keinen Vorrang eines Elternteils. Zwar hat J... wiederholt geäußert, im Haushalt des Vaters bleiben zu wollen. Dem geäußerten Willen eines Kindes ist auch grundsätzlich ein maßgebliches Gewicht beizumessen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Ergebnis weiterer Ermittlungen dem entgegensteht (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2007, 1078 f; FamRZ 2007, 1797 ff.). So ist es hier. J...s Äußerungen stimmen nicht mit seinem wirklichen Willen überein, er steht vielmehr emotional unentschieden zwischen seinen Eltern. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen M.... Sie begründet ihr Ergebnis im Wesentlichen damit, dass J... im Gespräch mit ihr zunächst geäußert habe, er wolle etwa gleich viel Zeit mit den Eltern verbringen, diese Vorstellungen habe er aber zugunsten des Vaters geändert, als er von ihm zum nächsten Besuch gebracht worden sei. J... habe dann auch stereotype Formulierungen des Vaters und dessen Antworttendenzen übernommen. Zudem habe J..., so die Sachverständige, für seinen Wunsch nur äußere Kriterien, etwa dass beim Vater mehr Platz zur Verfügung stehe, angeführt, und schließlich angegeben, seinen Wunsch nicht erklären zu wollen. J... verleihe nur den Vorstellungen des Vaters Ausdruck, wirke stets wie von ihm "geschickt".

Der Senat folgt dieser Beurteilung. Die Sachverständige hat sich intensiv mit den Eltern und dem Kind befasst, ihr Gutachten ist ausführlich begründet, die Ergebnisse sind verständlich und nachvollziehbar. Ihre Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Verhalten des Kindes bei der Anhörung durch den Senat. Dabei hat J... jeweils hervorgehoben, wie schön es bei seinem Vater sei, und etwa erzählt, dieser habe ihm ein Fahrrad in seiner Lieblingsfarbe Blau geschenkt, das von der Mutter geschenkte Fahrrad sei - leider - schwarz. J... zeigte jeweils eine Mappe mit Fotos, auf denen die Umgebung des Vaters, die dort gehaltenen Ponys u. a., abgebildet waren. Angesichts dieses Verhaltens kann in Übereinstimmung mit der Sachverständigen angenommen werden, dass J... dies auf Veranlassung seines Vaters getan hat, er, wie die Sachverständige es bezeichnet, als "Delegierter" seines Vaters aufgetreten ist.

Daher kann der geäußerte Wille des Kindes für die Entscheidung keinen Ausschlag geben. Dasselbe gilt für die Bindungen des Kindes. Insoweit hat J... zwar, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, bei den verschiedenen Tests dem Vater einen Vorrang eingeräumt. Die Angaben des Kindes waren aber, wie die Sachverständige erläutert hat, davon beeinflusst, bei welchem Elternteil es sich vor dem Test aufgehalten hatte und von welchem es gebracht worden war. Da J... bisher im Haushalt des Vaters gelebt und die Mutter nur besucht hat, kann den Tests als solchen eine innigere Bindung an den Vater nicht entnommen werden. Zudem hat J..., was die Sachverständige hervorgehoben hat, bei beiden Elternteilen gleichermaßen angegeben, er wolle sie in seiner Nähe behalten. Daraus, aus den Äußerungen des Kindes und den Beobachtungen im Übrigen entnimmt die Sachverständige eine sichere Bindung an beide Elternteile und bezeichnet die Beziehung zu Mutter und Vater gleichermaßen als stabil, tragfähig, eng und vertrauensgebend, der Vater, der sich emotional an die Anwesenheit des Kindes klammere, bewirke allerdings dessen Verunsicherung.

Dem schließt sich der Senat an. Bei der Anhörung wurde ebenfalls erkennbar, dass J... an beide Elternteile gleichermaßen positive Bindungen hat. Nachdem er seine Fotomappe zur Seite gelegt und zunächst den letzten Wochenendbesuch bei der Mutter negativ dargestellt hatte, ergab das weitere Gespräch ein harmonisches Zusammensein von Mutter und Sohn, das J... genossen hat. Soweit er behauptet hat, mit seiner Mutter nicht zu kuscheln und diese nicht zu küssen, beruht dies erkennbar darauf, dass J... - als "Delegierter" seines Vaters - seine positive Beziehung zur Mutter nicht zeigen kann bzw. will. So hat auch die Mutter bei ihrer Anhörung angeben, dass zwischen J... und ihr eine ganz normale emotionale Beziehung, welche Zärtlichkeiten selbstverständlich einschließe, bestehe, lediglich in der räumlichen Nähe des Vaters lasse J... solche nicht mehr zu. Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Mutter in Zweifel zu ziehen.

Die vom Vater eingereichte Stellungnahme der Dipl-Päd. Ma... vom 12.11.2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil Frau Ma..., wie sie selbst angibt, die Mutter nicht kennt, sodass sie, worauf auch die Sachverständige hingewiesen hat, die Beziehung des Kindes zu ihr nicht zuverlässig einschätzen kann.

Besteht nach Prüfung des Willens des Kindes und seiner Bindungen kein Vorrang zugunsten eines Elternteils, kommen dem Kontinuitäts- und dem Förderungsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die räumliche Kontinuität spricht zwar für den Vater. Denn J... lebt seit dem Auszug der Mutter im April dieses Jahres in dessen Haushalt und besucht seit September die für seinen Wohnsitz zuständige Schule in N.... Das Gewicht dieses Umstands wird aber angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums von nur rd. acht Monaten und dem jedenfalls ab Juli 2007 praktizierten regelmäßigen Umgang von Mutter und Sohn relativiert. Demgegenüber wirkt sich der Förderungsgrundsatz uneingeschränkt zu Gunsten der Mutter aus.

Die Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Betreuung ist bei beiden Elternteilen grundsätzlich gleich gut. Sowohl beim Vater, als auch bei der Mutter sind die Wohnverhältnisse kindgerecht gestaltet, unabhängig davon, dass es nach Angaben der Sachverständigen im Haus des Vaters weder eine Klingel noch eine als solche erkennbare Haustür gibt und der Weg in die Wohnung durch das Nachbarhaus, in dem die Schwester des Vaters lebt, führt.

Die berufliche Einbindung der Eltern macht es sowohl für den Vater als auch für die Mutter erforderlich, die Betreuung von J... teilweise Dritten zu überlassen. Die Mutter hat zwar geregelte Arbeitszeiten, die es erlauben, dass sie J... morgens selbst versorgt. Nachmittags muss sie aber regelmäßig bis 17 Uhr arbeiten und daher auf die Betreuung im Hort zurückgreifen. Die Situation beim Vater ist demgegenüber zwar insoweit ungünstiger, als er im Schichtdienst arbeitet und während der jeweiligen Schichten darauf angewiesen ist, dass J... vor bzw. nach Schule und Hort von seiner Tante, einer Schwester des Vaters, versorgt wird und regelmäßig bei ihr übernachten kann. Er hat aber je nach Lage der Schichten morgens oder abends die Möglichkeit, J... selbst zu versorgen, was besonders für die durch die Schichten entstehenden freien Tage gilt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die zur Betreuung von J... herangezogene Schwester des Vaters nach Darstellung der Sachverständigen für J... keine besondere Bedeutung hat, auch P..., mit dem J... nach eigenen Angaben gerne zusammen ist, ist für ihn nur ein guter Spielkamerad, eine vom Vater behauptete geschwisterähnliche Beziehung besteht nicht.

Bedenken gegen die Eignung der Mutter bestehen nicht. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass sie zu ungeeigneten Erziehungsmethoden greift und das Kind etwa übermäßig laut zurechtweist oder gar schlägt. J... hat keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt, auch nicht gegenüber der Sachverständigen. Soweit er bei seiner Anhörung durch den Senat zunächst behauptet hat, seine Mutter habe bei seinem Besuch am vergangenen Wochenende die ganze Zeit herumgebrüllt, hat er dies bei seinem Bericht über die einzelnen Unternehmungen nicht mehr wiederholt und seine Angaben zum Grund einer Auseinandersetzung über das Essen insoweit zurückgenommen, als er das von der Mutter zubereitete Essen doch ganz gut fand.

Die Erziehungseignung des Vaters hingegen ist eingeschränkt. So ist die Bindungstoleranz wenig ausgeprägt. Der Vater hat, wie die Mutter beklagt und das Jugendamt bestätigt, nach dem Auszug der Mutter Besuchen unter Hinweis auf Erkrankungen des Kindes wiederholt nicht zugestimmt, Ersatzregelungen kamen selten oder nicht zustande, lediglich stundenweise Besuche der Mutter in P... hat er zugelassen, sodass über längere Zeit kein bzw. kein unbeobachtetes Zusammensein von Mutter und Kind möglich war. Er habe, so die Sachverständige, Störungsbilder durch den Umgang wie Schlafstörungen, Angst und Einnässen behauptet und das Kind dem Arzt Dr. H... vorgestellt. Danach hat er der Sachverständigen gegenüber solche Behauptungen abgestritten und erklärt, er wisse nicht, wie der entsprechende Arztbericht zustande gekommen sei. Der Vater zeigt nach den Ausführungen der Sachverständigen zudem eine ausgeprägte Tendenz, sich auch vor dem Sohn negativ über die Mutter zu äußern.

Den seit Juli 2007 nun regelmäßig stattfindenden Besuchen stand der Vater zunächst ablehnend gegenüber, konnte, wie die Sachverständige ausführt, eine Zuneigung des Kindes zur Mutter innerlich nicht zulassen. Insoweit hat zwar auch nach der Einschätzung der Sachverständigen eine positive Entwicklung stattgefunden. Ob dieser Zustand nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fortbestehen wird, vermochte sie nicht zu beurteilen.

Letztlich beruht die Einschränkung der Erziehungseignung des Vaters auf der Herstellung eines, wie die Sachverständige es bezeichnet, symbiotischen Beziehungsmusters zu seinem Sohn. Der Vater habe berichtet, J... sei froh, dass "wir beide nur noch allein sind", J wolle die Mutter nicht besuchen, er wolle wie er, der Vater, werden. In diesen Äußerungen kommen nach Ansicht der Sachverständigen "Verschmelzungswünsche" zum Ausdruck, die einer eigenständigen Entwicklung des Kindes entgegenstehen. Es wird vom Vater vereinnahmt und die Mutter wird dadurch zwangsläufig wegen der exklusiven Vater-Sohn-Beziehung ausgeschlossen. Der Vater könne, so die Sachverständige, die emotionalen Bedürfnisse J...s, der mit beiden Elternteilen Kontakt haben wolle, nicht wahrnehmen. Damit stellt der Vater die eigene Befindlichkeit in den Vordergrund und gefährdet dadurch die Entwicklung des Kindes, das zwar eine sichere und auch enge Beziehung zu ihm braucht, die aber einer ebenso innigen Beziehung zur Mutter nicht entgegenstehen darf. Denn J... benötigt grundsätzlich, wie alle Kinder, beide Elternteile gleichermaßen. Er muss zudem lernen, freundschaftliche Kontakte aufzubauen und sich außerhalb der Familie frei und sicher zu bewegen.

Die vereinnahmende Beziehung des Vaters zu J... hat auch der Mitarbeiter des Jugendamts beobachtet, wenn er in seinem Bericht vom 8.6.2007 ausführt, J... sei im Gespräch sehr auf seinen Vater fixiert gewesen und habe den Eindruck vermittelt, dass viele seiner Angaben nicht "authentisch" gewesen seien, J... habe sich nicht ernsthaft auf das Gespräch eingelassen.

Dies kann nur so verstanden werden, dass J... sich entsprechend den Erwartungen des Vaters geäußert hat und eigene Wünsche nicht erkennen ließ.

Derartige, die Entwicklung des Kindes beeinträchtigende Verhaltensweisen der Mutter hat die Sachverständige nicht ermittelt, sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Sachverständige hat vielmehr hervorgehoben, dass keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter vorliegen, und ausgeführt, dass es Hinweise auf negative oder gar abwertende Äußerungen der Mutter über den Vater in Gegenwart des Kindes nicht gebe. Es könne erwartet werden, dass J..., wenn er seinen Lebensmittelpunkt in ihren Haushalt verlege, eine positive Beziehung zu beiden Elternteilen erhalten bleibe. J... könne, wenn er bei seiner Mutter lebte, seine individuellen Interessen besser entwickeln und unabhängig von familiären Bindungen Freundschaften zu weiteren Kindern aufnehmen.

Unter Berücksichtigung all dessen ist der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Dies bedeutet zwar, dass J... umziehen und nicht nur die häusliche Umgebung, sondern auch die Schule wechseln muss. Dies aber wird J... gut verkraften, da er, wie die Sachverständige ausgeführt hat, keine Anzeichen von psychischer Labilität zeigt und bisher in der Schule gut zurechtgekommen ist. Auch der Vater verweist auf gute schulische Leistungen von J.... Die Mutter wird den Umzug allerdings behutsam vorbereiten und nur mit zeitlichem Vorlauf durchführen. Sie wird zudem, anders als früher der Vater, den Umgang mit dem Vater fördern und J... die Möglichkeit geben, die Veränderung in seinem Leben für sich nutzen und sich frei zu einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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