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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 10 UF 88/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, VAHRG, SGB IV, VAÜG
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
ZPO § 629 a Abs. 2 | |
FGG § 53 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 4 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 b Abs. 5 | |
BGB § 1587 b Abs. 6 | |
VAHRG § 1 Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 2 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 | |
SGB IV § 18 | |
VAÜG § 3 Abs. 3 Nr. 5 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 22. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt vom 16. März 2006 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005, eine angleichungsdynamische Anwartschaft von 57,66 € sowie eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 30,85 € auf das Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B...-B... übertragen.
Ferner wird zu Lasten der für den Antragsgegner bei der K... Zusatzversorgungskasse D... zum Zeichen ... bestehenden Versorgungsanwartschaft, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005, eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 12,82 € monatlich auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B...-B... begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der K... Zusatzversorgungskasse ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu regeln. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B...-B... vom 17.1.2006 hat die Antragstellerin in der Ehezeit vom 1.5.1989 bis zum 28.2.2005 eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft von 249,94 € sowie eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft von 10,03 € erworben.
Darüber hinaus besteht eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem während der Ehe geschlossenen privaten Lebensversicherungsvertrag. Nach der Auskunft der Versicherung, der A... Lebensversicherungs-AG, vom 21.10.2005 beläuft sich das Deckungskapital für die Antragstellerin auf einen Betrag von 150,55 €. Die Anwartschaft auf eine Leibrente aus dem privaten Versicherungsvertrag ist statisch und deshalb in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen, damit sie den Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Da die Versicherungsleistungen aus einem Deckungskapital gewährt werden, richtet sich die Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach ist die Regelaltersrente zu Grunde zu legen, die sich ergäbe, wenn das gesamte während der Ehe gebildete Deckungskapital als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet würde. Die Umrechnung führt zu einer nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft (vgl. Senat, FamRZ 2001, 489) und erfolgt, indem das Deckungskapital mithilfe des für das Ehezeitende am 28.2.2005 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. zu den Rechengrößen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 39 und 37). Es ergibt sich folgende Rentenanwartschaft (West):
150,55 € x 0,0001734318 = 0,0261 Entgeltpunkte
0,0261 Entgeltpunkte x 26,13 = 0,68 €.
Demgegenüber hat der Antragsgegner nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.7.2005 in der Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) von 365,26 € sowie eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) von 65,77 € erlangt. Auch er besitzt eine Leibrentenversicherung.
Nach Auskunft der A... Lebensversicherungs AG vom 19.5.2005 beläuft sich das Deckungskapital auf 1.463,01 €. Von diesem nach Berechnungsmethode I ermittelten Deckungskapital ist auszugehen. Das nach Berechnungsmethode II ermittelten Deckungskapital ist nicht maßgeblich, weil von dem Deckungskapital, wie die Versicherung mit Schreiben vom 9.8.2006 mitgeteilt hat, im Hinblick auf eine fiktive Freistellung eine Stornogebühr abgezogen worden ist. Es ergibt sich, wenn das Deckungskapital, wie oben dargestellt, umgerechnet wird, eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) von 6,63 €.
Der Antragsgegner hat ferner, wie sich aus der Auskunft der K... Zusatzversorgungskasse vom 25.4.2005 ergibt, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung von monatlich 84,96 € erworben. Dieses Anrecht der Zusatzversorgung ist auf der Grundlage der Barwertverordnung in ein dynamisches Anrecht umzuwerten. Da, wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht, die Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch anzusehen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2004, 1474 ff.), muss der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umgerechnet werden. Dabei ist von den Werten des ab Juni 2006 geltenden Barwerten (BGBl. I, 1142) auszugehen. Bei einem Lebensalter des am 2.5.1965 geborenen Antragsgegners von 39 Jahren bei Ehezeitende am 28.2.2005 beträgt der Faktor 3,7. Der Jahresbetrag des ehezeitbezogenen Anrechts des Antragstellers bei der K... Zusatzversorgungskasse von 1.019,52 € (= 84,96 € x 12) multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor von 5,55 (= 3,7 + 50 % gemäß Anmerkung 2 der Tabelle 1 zur Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 5.658,34 €.
Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und erfolgt so, wie oben bereits dargestellt. Es ergibt sich eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) von 25,64 €.
Somit hat der Antragsgegner eine werthöhere angleichungsdynamische Anwartschaft als auch werthöhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft als die Antragstellerin erworben, sodass er gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig ist. Der ausgleichsberechtigten Antragstellerin steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschieds zu.
Zunächst sind gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB unter Heranziehung der auf Seiten des Antragsgegners vorhandenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des so genannten Splittings Rentenanwartschaften auf die Antragstellerin zu übertragen. Vom Versicherungskonto des Antragsgegners ist mithin eine angleichungsdynamische Anwartschaft von 57,66 € [= (365,26 € - 249,94 €) : 2] und eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft von 27,87 € [= (65,77 € - 10,03 €) : 2] auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen.
Ferner sind zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., Rz. 19) die Anwartschaften auf eine Leibrente aus den privaten Lebensversicherungsverträgen der Parteien auszugleichen. Da der Versicherer nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist, sein Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich nicht im Wege des analogen Quasisplittings oder im Wege der Realteilung stattfinden. Möglich ist aber gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung des dem Antragsgegner noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des so genannten Supersplittings eine weitere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte der Differenz der umgerechneten Werte der Leibrenten auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Auf diesem Wege ergibt sich ein weiterer Ausgleichsbetrag von 2,98 € [= (6,63 € - 0,68 €) : 2], sodass vom Versicherungskonto des Antragsgegners insgesamt eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft von 30,85 € (= 27,87 € + 2,98 €) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen ist. Die Vorschrift des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG steht dieser Art des Ausgleichs nicht entgegen. Denn der im Wege des so genannten Supersplittings zu übertragende Betrag von 2,98 € monatlich übersteigt den Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße, § 18 SGB IV, nicht. Danach wäre eine Übertragung im Umfang von bis zu 48,30 € möglich (vgl. Brudermüller/Schürmann, a.a.O., S. 53).
Die Summe von 2,98 € und, wie weiter vorn ausgewiesen, 27,87 €, mithin ein Betrag von 30,85 €, ist als nichtangleichungsdynamische Anwartschaft auf die Antragstellerin zu übertragen.
Schließlich hat zu Gunsten der Antragstellerin ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners aus der öffentlich-rechtlich organisierten Zusatzversorgung gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB durch so genanntes Quasisplitting zu erfolgen. Denn hier ist mit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft bei der K... Zusatzversorgungskasse ein anderes Anrecht als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten auszugleichen, sodass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gelten, § 1 Abs. 1 VAHRG. Das führt, weil Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG in der Satzung der K... Zusatzversorgungskasse, wie diese mitgeteilt hat, nicht vorgesehen ist, zum analogen Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Zu Gunsten der Antragstellerin sind insoweit 12,82 € (= 25,64 € : 2) auszugleichen.
Gemäß §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 3 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte (Ost), diejenigen der zu übertragenden und zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind.
Der Höchstbetrag im Sinne von § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 49 Nr. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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