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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 10 WF 100/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 313 Abs. 3
ZPO § 313 b Abs. 1 Satz 1
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 567
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 100/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18. Juni 2002 gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 8. Mai 2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 23. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die gem. §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die angefochtene Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 8.5.2002 ist entsprechend §§ 547 Nr. 6, 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückzuverweisen (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313 b, Rz. 3).

Gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO hat das Urteil die Entscheidungsgründe, d.h. eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, zu enthalten. Von der daraus folgenden Begründungspflicht werden grundsätzlich auch die Nebenfolgen des Urteils (Kosten, Vollstreckbarkeit) erfasst (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 313, Rz. 23). Von der Begründungspflicht kann zwar abgesehen und das Urteil in abgekürzter Form, also ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe, erlassen werden, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird, § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob das Gericht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, steht aber in seinem (nachprüfbaren) Ermessen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 313 b, Rz. 2). Dieses wird regelmäßig dann fehlerhaft ausgeübt, wenn die Parteien wegen § 93 ZPO widerstreitende Kostenanträge stellen und die Kostenentscheidung gleichwohl nicht begründet wird (vgl. OLG Brandenburg - 1. FamS -, FamRZ 2000, 899 f; OLG Bremen, NJW 1971, 1185; Verfahrenshandbuch Familiensachen/ Gutjahr, § 1, Rz. 494; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 313 b, Rz. 3). Denn ohne eine solche Begründung können die Parteien die Überlegung, auf denen die Kostenentscheidung beruht, nicht nachvollziehen, das Rechtsmittelgericht ist bei der zulässigen Kostenbeschwerde gem. § 99 Abs. 2 ZPO nicht in der Lage, die Kostenentscheidung sachlich nachzuprüfen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; MünchKomm/Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 313 b, Rz. 4; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

Daher hätte die angefochtene Kostenentscheidung einer Begründung bedurft. Der Beklagte hat die gegenüber dem ursprünglichen Begehren verringerte Klageforderung im Verhandlungstermin vom 8.5.2002 anerkannt, sich aber zugleich gegen die Kostentragungspflicht verwahrt. Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Aufgrund dieses Streites der Parteien über die Kostentragungspflicht hätte es einer Auseinandersetzung mit den dieser zugrunde zu legenden Erwägungen bedurft. Welche Erwägungen das Amtsgericht angestellt hat, kann dem Urteils mangels einer Begründung jedoch nicht entnommen werden. Daher ist die nicht begründete Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren insoweit zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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