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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 10 WF 100/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 100/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Februar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 16. Oktober 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 30. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Entgegen der vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4.4.2007 geäußerten Auffassung ist die Beschwerde nicht verspätet eingelegt worden.

Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte durch Übergabe-Einschreiben an die Antragstellerin selbst (vgl. zu der Frage, inwieweit ein Einwurf-Einschreiben im Unterschied zum Einschreiben mit Rückschein gemäß § 175 ZPO keine wirksame Zustellung zur Folge hat (Senat, OLG-NL 2005, 208 = FamRZ 2006, 212). Diese Zustellung ist unwirksam, da sie nicht, wie es § 172 ZPO vorsieht, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgt ist.

Es kann dahinstehen, ob im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO die Aufforderung grundsätzlich an die Partei selbst und nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten, der für die Hauptsache bestellt war, zu richten ist (so JurBüro 1997, 481; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2002, 413; FamRZ 2005, 47; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120, Rz. 28; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 291; a. A. BAG, Beschluss vom 19.7.2006 - 3 AZB 18/06 -, Leitsatz abgedruckt in NZA 2006, 1128; LAG Rheinland-Pfalz, MDR 2007, 432). Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn sich für das Abänderungsverfahren selbst ein Prozessbevollmächtigter bestellt hat. So liegt der Fall hier.

Der Prozessbevollmächtigte, der nun für die Antragstellerin das Rechtsmittel eingelegt hat, hatte sich im Abänderungsverfahren bereits mit Schriftsatz vom 1.6.2004 bestellt und eine damals vom Amtsgericht angeforderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht dieses Prozessbevollmächtigten nicht fortbestanden hat, sind nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss an den Prozessbevollmächtigten zustellen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Monatsfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Lauf gesetzt worden. Ob deshalb das Rechtsmittel ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden konnte oder ob die Fünf-Monatsfrist nach § 517 ZPO entsprechend gilt (vgl. hierzu Zöller/Gummer, a.a.O., § 569, Rz. 4), kann dahinstehen. Denn die Fünf-Monatsfrist ist vorliegend gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher nicht verspätet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht (mehr) gerechtfertigt. Denn mit dem Rechtsmittel hat die Antragstellerin eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, sodass das Amtsgericht die Abänderungsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 4 ZPO prüfen kann.

Darauf, dass die Antragstellerin ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bislang nicht dargelegt hat, kommt es nicht an. Denn im Falle der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO ist der Antragsteller nicht gehindert, mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde die geforderte Erklärung nachzuholen (Senat, FamRZ 2006, 212; Zöller/Philippi, a.a.O., § 124, Rz. 10 a).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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