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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 10 WF 107/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EStG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1
EStG § 74 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. März 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 2. März 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 28. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... in B... auch bewilligt, soweit sie Unterhalt von 94,52 € für März 2006 begehrt.

Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Gebühr nach KV 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Über den angefochtenen Beschluss hinaus ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligten, soweit sie Unterhalt in Höhe von 94,52 € auch für März 2006 begehrt. Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

1.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin Unterhalt erst ab Juli 2005 verlangen kann. Für die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 hat die Klägerin nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf das allein von der Klägerin angeführte Schreiben des Jugendamtes des Landkreises M... vom 25.11.2004 vorliegen, kann nicht angenommen werden.

Nachdem die Klägerin mit der Klage lediglich eine Unterhaltsberechnung des Jugendamtes vom 25.11.2004 eingereicht hatte, hat sie nun mit der sofortigen Beschwerde ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben des Jugendamtes vom selben Tage vorgelegt. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Schreibens ist eine In-Verzug-Setzung nicht erfolgt.

Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB insbesondere eine Mahnung voraus. Eine Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung (BGH, FamRZ 1985, 155, 157; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6, Rz. 117). An einer eindeutigen Leistungsaufforderung fehlt es vorliegend.

Das Schreiben des Jugendamtes vom 25.11.2004 ist überschrieben mit dem Begriff "Beistandschaft". Im Schreiben selbst ist ausgeführt, dass die Beklagte die Unterhaltsberechnung für ihr volljähriges Kind erhalte. Danach habe sie für das Kind ab 3.11.2004 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 600 € zu zahlen. In dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag sei der gesamte Kindergeldbetrag und der Anteil am Mehrbedarf (Schulgeld) enthalten; die Höhe der Versicherungsleistungen für das Kind sei bei der Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens bereits berücksichtigt. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, dass das Jugendamt für Rückfragen gern zur Verfügung stehe. Dieses Schreiben enthält eine eindeutige Leistungsaufforderung nicht.

Allerdings kommt grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung durch das Jugendamt, wenn es als Beistand und damit als gesetzlicher Vertreter tätig wird, in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 20.9.2004 - 19 WF 210/04 -, NJW-RR 2005, 155 f.). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Auch wenn das Schreiben des Jugendamtes vom 25.11.2004 mit dem Begriff "Beistandschaft" überschrieben ist, ist das Jugendamt tatsächlich nicht als Beistand tätig geworden. Nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes kann das Jugendamt nämlich nicht mehr als Beistand und damit als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig werden (vgl. OLG Karlsruhe, JAmt 2001, 302, 303; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1715, Rz. 5; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1715, Rz. 4). Entsprechend enthält das Schreiben des Jugendamtes vom 25.11.2004 auch nicht die eindeutige Aufforderung an die Beklagte, von einem bestimmten Zeitpunkt an eine der Höhe nach bestimmte Unterhaltsrente zu zahlen. Vielmehr erschöpft sich das Schreiben darin, auf die beigefügte Unterhaltsberechnung zu verweisen und das Ergebnis dieser Berechnung noch einmal mitzuteilen. Aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8.2.2006 vorgelegten, an sie selbst gerichteten Schreiben des Jugendamtes, ebenfalls vom 25.11.2004, ergibt sich, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch der Vater der Klägerin eine entsprechende Unterhaltsberechnung vom Jugendamt erhalten hat. Auch dies macht deutlich, dass das Jugendamt vorliegend nur beratend tätig geworden ist und nicht etwa die Beklagte im Wege der Mahnung zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages aufgefordert hat. Damit im Einklang steht auch der abschließende Hinweis, dass das Jugendamt für Rückfragen zur Verfügung stehe.

Nach alledem kommt ein Unterhaltsanspruch für die Zeit vor Juli 2005 nicht in Betracht.

2.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das volle Kindergeld von 154 € monatlich auch in den Monaten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet hat, in denen die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das Kindergeld bezogen hat. Auf Grund des Urteils des BGH vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03 - (BGH, FamRZ 2006, 99 ff.) ist das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Dabei ist unerheblich, welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt ist, weil das volljährige Kind gegen diesen - vorbehaltlich eines eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG - im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hat (BGH, FamRZ 2006, 99, 102). Mithin kommt es auf die Bezugsberechtigung und auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes nicht an.

3.

Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Klägerin, dass das Amtsgericht ihre berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigt habe. Denn der Unterhaltsbedarf der Klägerin von 640 € umfasst die üblichen berufs- bzw. ausbildungsbedingten Aufwendungen (vgl. Nr. 13.1.2 und Nr. 13.2 der Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts, Stand 1.7.2005).

4.

Bei der im Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) ist aber zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch auch noch im März 2006 besteht. Durch Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B... vom 20.2.2006 hat die Klägerin belegt, dass ihre die Berufsausbildung abschließende Prüfung am 6.3.2006 stattfindet. Eine angemessene Prüfungszeit zählt unterhaltsrechtlich noch zur Ausbildung (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1610, Rz. 22). Da darüber hinaus auch die Auffassung vertreten wird, dem Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Ausbildungsunterhalts eine Übergangszeit einzuräumen (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 68), kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie für den gesamten Monat März 2006 noch unterhaltsberechtigt ist. Mangels anderweitiger Angaben der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass sich der Unterhaltsanspruch wie in den Vormonaten entsprechend der zutreffenden Berechnung des Amtsgerichts auf 94,52 € beläuft.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf KV 1811, § 127 Abs. 4 ZPO.

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