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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 10 WF 108/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 769 | |
BGB § 394 | |
BGB § 400 | |
BGB §§ 1601 ff. |
10 WF 108/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 22. April 2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin
am 26. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, verworfen.
Wert der sofortigen Beschwerde insoweit: bis 600 €
Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe richtet, wird sie zurückgewiesen.
Kosten insoweit werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, unzulässig. Denn gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Anfechtung nicht statt (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356/357 m.w.N.; s.a. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769, Rz. 13).
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dies ist zwar der Fall, wenn vorinstanzlich die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt worden sind oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil jede gesetzliche Grundlage für sie fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 769, Rz. 13; Zöller/Gummer, § 567, Rz. 18 a). Diese Voraussetzungen liegen hier aber erkennbar nicht vor. Dies hat auch der Kläger nicht behauptet.
Eine Kostenentscheidung insoweit hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (Senat, a.a.O.).
Die Beschwerde des Klägers stellt auch, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe versagt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass sich der Kläger gegen die Vollstreckung der im Vergleich vom 14.11.2001 übernommenen Zahlungsverpflichtung mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wendet, weil er mit einer ihm zustehenden Gegenforderung in gleicher Höhe aufgerechnet habe (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 767, Rz. 6, 12 Stichwort "Aufrechnung"). Eine aufrechenbare Gegenforderung steht dem Kläger aber nicht zu. Denn die Aufrechnung kann nur mit einer gegenseitigen Forderung erfolgen, § 387 BGB, d.h., der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein, der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 387, Rz. 4). Dies ist bei den vom Kläger gegen die Forderung der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Unterhaltsansprüchen nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um Ansprüche der Kinder der Parteien gemäß § 1601 ff. BGB, nicht um solche des Klägers.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Unterhaltsansprüche der Kinder der Parteien gegen die Beklagte bestehen. Der Kläger kann mit Unterhaltsansprüchen seiner Kinder jedenfalls nicht aufrechnen. Denn er hat als gesetzlicher Vertreter der Kinder deren Ansprüche an sich selbst abgetreten. Diese Abtretung ist unwirksam. Der Kläger ist zwar, weil ihm nach dem insoweit übereinstimmendem Vortrag der Parteien die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien übertragen worden ist, alleiniger gesetzliche Vertreter der Kinder, § 1629 Abs. 1 BGB. Er kann aber die Kinder insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB bei so genannten In-sich-Geschäften, bei denen der alleinvertretungsberechtigte Elternteil auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht, also selbst als Vertragspartei auf der einen Seite und zugleich als Vertreter des Kindes auf der anderen Seite steht, der Fall (vgl. Palandt/ Diederichsen, a.a.O., § 1795, Rz. 4). Bei der Abtretungsvereinbarung vom 24.4.2002 handelt es sich um ein solches In-sich-Geschäft. Denn der Kläger hat als gesetzlicher Vertreter der Kinder deren Unterhaltsansprüche an sich abgetreten. Diese Vereinbarung ist unwirksam und könnte allenfalls durch die Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers Wirksamkeit erlangen (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1795, Rz. 16; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181, Rz. 15). Ob ein Ergänzungspfleger zu bestellen wäre und ob dieser die Genehmigung erteilen könnte, ist zumindest zweifelhaft. Denn die Abtretung von Unterhaltsansprüchen dürfte gegen § 400 BGB, der eine Abtretung von der Pfändung nicht unterworfenen Forderungen verbietet, verstoßen (s. aber Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 400, Rz. 3).
Die Vorschrift des § 394 BGB steht der Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen nicht entgegen. Denn sie verbietet nur eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen, nicht mit unpfändbaren Forderungen (s.a. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 394, Rz. 1).
Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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