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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 10 WF 116/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1592 Nr. 1
BGB § 1671
FGG § 20 Abs. 1
ZPO § 640 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 116/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die Anfechtung der Vaterschaft für das Kind L., geboren 2006,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 14. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 13. März 2007 wird verworfen.

Wert: 1.500 €

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.3.2007 den Antrag des Jugendamts auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind L. und seine Bestellung als Ergänzungspfleger mit dem Ziel, im Namen des Kindes eine Klage auf Anfechtung der gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft zu erheben, zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung des Jugendamts ist als Beschwerde zu behandeln (vgl. hierzu KG, Rpfleger 1981, 400). Sie ist unzulässig, da für das Jugendamt die gemäß § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht nicht besteht.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts zu folgen ist, wonach im Hinblick auf ein etwaiges Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine Ergänzungspflegschaft für das Kind L. nicht notwendig ist. Das Amtsgericht hat sich nicht mit der insoweit entscheidenden Frage befasst, ob das minderjährige Kind L. im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage durch die Mutter gesetzlich vertreten werden kann. Das ist nur der Fall, wenn ihr das Sorgerecht nach § 1671 BGB übertragen worden ist. Die im Jahr 2006 erfolgte rechtskräftige Ehescheidung allein genügt hierfür nicht (vgl. hierzu BGH, NJW 1972, 1708/1709; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 2. Aufl., § 640 b, Rn. 9; MünchKomm/Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Aufl., § 1600 a, Rn. 9).

2.

Zwar ist das minderjährige Kind in einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, gemäß § 640 b ZPO nicht prozessfähig. Für das Kind kann daher nur die alleinsorgeberechtigte Mutter bzw. für den Fall eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts ein Pfleger anfechten (vgl. hierzu MünchKomm/Coester-Waltjen, a.a.O., Rn. 9). Das Jugendamt ist vorliegend aber zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung seines Antrags, eine Ergänzungspflegschaft einzurichten und es zum Ergänzungspfleger für L. zu bestellen, nicht berechtigt.

Eine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG nur zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in eigene Rechte des Rechtsmittelführers eingreift. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn sich eine Behörde wie das Jugendamt gegen eine gerichtliche Verfügung wendet (vgl. hierzu Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 20, Rn. 106). An diesem Beschwerderecht des Jugendamts fehlt es vorliegend. Eine eigene Rechtsverletzung des Jugendamts durch die Ablehnung der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind L. und seiner Bestellung zum Ergänzungspfleger scheidet aus. Die Vaterschaftsanfechtung gehört nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zum Aufgabenkreis des Jugendamts (vgl. hierzu MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1712, Rn. 8). Dementsprechend fehlt dem Jugendamt die Befugnis, zum Zweck der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage durch das Kind den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zu stellen bzw. im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Pflegerbestellung einzulegen. Eine Vollmacht, ein solches Rechtsmittel im Namen des betroffenen Kindes zu erheben, besteht nicht. Auch von der nach den Angaben des Jugendamts anfechtungswilligen Mutter ist eine Ergänzungspflegschaft weder für das Kind noch für sich selbst beantragt worden.

Ende der Entscheidung

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