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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: 10 WF 119/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1
BGB § 260 Abs. 1
BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 119/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 2. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag des Gläubigers vom 13. Mai 2002 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwaangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Auskunft erteilt.

Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für den Fall, dass eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Hier ist die Schuldnerin durch Teilurteil vom 12.3.2002 dazu verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft über ihr Endvermögen am 20.3.2001 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen und die Angabe im Bestandsverzeichnis durch Belege nachzuweisen. Der ihr danach obliegenden Pflicht zur Auskunfterteilung hat die Schuldnerin genügt. Hinsichtlich der Verurteilung zur Belegvorlage ist das Teilurteil vom 12.3.2002 nicht genügend bestimmt und daher zur Zwangsvollstreckung ungeeignet.

Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag, hier am 20.3.2001, vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind (Senat, FamRZ 1998, 174), sodass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH, FamRZ 1982, 682, 683; FamRZ 1989, 157, 159). Ein solches Verzeichnis hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18.6.2002 vorgelegt. Es enthält die ihr gehörenden Gegenstände nach Anzahl und Art und gibt als wertbildende Faktoren die Einkaufswerte aus der Zeit nach dem "Verkauf der Grundstücke", von dessen Erlös die Gegenstände angeschafft worden seien, wieder. In der Begründung der sofortigen Beschwerde fasst die Schuldnerin die Erwerbszeit der Gegenstände genauer dahin, dass der Verkauf der Grundstücke im April 2000 erfolgt sei. Dem ist der Gläubiger nicht entgegengetreten, sodass er nunmehr in der Lage ist, den Verkehrswert der in der Aufstellung der Schuldnerin enthaltenen Gegenstände ungefähr selbst zu berechnen. Den ihm grundsätzlich zustehenden gesonderten Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Gläubiger nicht geltend gemacht, sodass es zu einer entsprechenden Verurteilung nicht gekommen ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 157, 158).

Dass die Schuldnerin im Schriftsatz vom 18.6.2002 ausführt, der beigefügte Kontoauszug vom 23.3.2001 weise einen Saldo von 22,80 DM aus, weitere Vermögenswerte habe sie zum Stichtag nicht besessen, hindert die Annahme einer umfassenden Auskunfterteilung durch die Schuldnerin nicht. Zwar ist Auskunft grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen (BGHZ, 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; Senat, a.a.O.). Die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit wird hier aber durch den Zusatz hinsichtlich weiterer Vermögenswerte, welche die Schuldnerin zum Stichtag nicht besessen habe, in dem Schriftsatz, mit dem das Bestandsverzeichnis vorgelegt worden ist, gewahrt (BGH, FamRZ 1962, 429). Die Übersichtlichkeit leidet auch nicht darunter, dass der beigefügte Kontoauszug Nr. 17 vom 23.3.2001 mit einem negativen Kontostand von 22,80 DM endet, während es um eine Auskunft per 20.3.2001 geht. Denn der Kontoauszug enthält den alten Kontostand von 20,86 DM und die vom 15. bis zum 20.3.2001 erfolgten Kontobewegungen, sodass sich unschwer und zumutbar ein positiver Kontostand von 2,86 DM per 20.3.2001 errechnen lässt (= 20,86 DM + 240 DM + 510 DM - 530 DM - 15 DM - 100 DM - 123 DM).

Was die Verurteilung der Schuldnerin zur Vorlage von Belegen angeht, fehlt dem Teilurteil vom 12.3.2002 die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit, abgesehen davon, dass das Gesetz, anders als im Unterhaltsrecht, § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, beim Zugewinnausgleich einen Anspruch des Berechtigten auf Vorlage von Belegen nicht vorsieht, sodass die Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen nicht zu bloßen Kontrollzwecken sondern nur ausnahmsweise verlangt werden kann, wenn die geschuldete Information über das Endvermögen und damit über dessen Bewertung ohne Belege und Unterlagen nicht möglich ist (Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 9, Rz. 100 m. w. N.). Denn jedenfalls muss der Auskunftsberechtigte, soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Belegvorlage überhaupt gegeben sind, die Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret bezeichnen, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1119, 1121; vgl. auch BGH, FamRZ 1983, 454). Ein gegen dieses Bestimmtheitserfordernis verstoßendes Urteil, das etwa zur Auskunft über das am Stichtag vorhandene Endvermögen nebst Vorlage dazugehöriger Belege verurteilt, ist wegen der Belege nicht vollstreckungsfähig und daher unwirksam (Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 3. Aufl., § 1379, Rz. 11). Eine konkrete Bezeichnung der Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen enthält das Urteil vom 12.3.2002 nicht. Angesichts dessen kommt es nicht weiter darauf an, dass die Vorlage von Belegen über die Anschaffungspreise der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, die sämtlich vor dem Stichtag 20.3.2001 angefallen sind, keinesfalls verlangt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 891 Satz 3 ZPO aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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