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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 10 WF 129/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 6
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 129/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. März 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael als Einzelrichter

am 15. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Im Rahmen der vom Amtsgericht bewilligten Prozesskostenhilfe werden für die Antragstellerin monatliche Raten von 30 € festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Im Hinblick auf ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 58,65 € sind nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 30 € festzusetzen.

Auf der Grundlage der Jahressummen der vorgelegten Gehaltsmitteilung für Dezember 2006 verfügt die Antragstellerin über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.509,10 €. Dieses Einkommen ergibt sich, wenn man von dem steuerpflichtigen Brutto von 28.659,46 € ausgeht. Der "sonst. Bezug § 39 b" ist darin enthalten, wie ein Vergleich der Jahresposition von 2.295,82 € mit der korrespondierenden Monatsposition von 310 € in der Monatsaufstellung zeigt. Hingegen ist nicht von dem - höheren - SV-Brutto auszugehen, da es sich hierbei, wie ebenfalls ein Vergleich mit der Monatsaufstellung ergibt, nur um eine Berechnungsgröße handelt, die sich im Nettoergebnis nicht widerspiegelt. Von 28.659,46 € sind die Lohnsteuer in Höhe von 4.043 € und der Solidaritätszuschlag von 176,77 € abzuziehen, ferner alle ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge und der Beitrag der Antragstellerin zur Zusatzversorgung. Es verbleiben 18.109,15 € im Jahr, dass sind 1.509,10 € im Monat. Setzt man das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld von 154 € hinzu, ergeben sich 1.663,10 €.

Davon ist zunächst der Freibetrag für die Antragstellerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zu subtrahieren, also ein Betrag von 380 €, überdies der Unterhaltsfreibetrag für den Sohn R. der Parteien mit 266 €. Ein weiterer Ansatz kommt hier nicht deshalb in Betracht, weil die Antragstellerin den Sohn allein unterhält. Denn dadurch stände sie besser, als wenn für R. Unterhalt gezahlt würde. Dieser wäre nämlich vom Freibetrag abzuziehen, § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO. Hingegen ist zu Gunsten der Antragstellerin der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO von 173 € zu berücksichtigen.

Ferner sind die auf den Monat umgelegten Kosten der Lebensversicherung von 32,62 €, der Unfallversicherung von 19,68 € und der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von 10,85 € zu Gunsten der Antragstellerin zu subtrahieren. Das Gleiche gilt für den auf den Monat umgelegten Beitrag zur Kraftfahrzeugversicherung, hinsichtlich dessen die Antragstellerin nunmehr glaubhaft gemacht hat, dass sie die Prämie zahlt, und zwar 138,90 € vierteljährlich, das sind 46,30 € monatlich.

Mietkosten sind mit dem Amtsgericht in Höhe von 556 € monatlich in Ansatz zu bringen. die Kosten des Stellplatzes bleiben unberücksichtigt. Daraus, dass der Mietvertrag, wie die Antragstellerin vorträgt, seit langen Jahren Bestand habe und insoweit keine gesonderte Kündigungsmöglichkeit bestehe, folgt nichts anderes. Denn die Kosten für den Stellplatz gehören jedenfalls zur privaten Lebensführung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 274; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 108) und können auch unter den von der Antragstellerin angeführten Umständen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Das Gleiche gilt für die vom Amtsgericht zu Recht außer Betracht gelassenen Stromkosten (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 273; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1, Rz. 233; Zimmermann, a.a.O., Rz. 128 a). Diese zählen nämlich nicht zu den Unterkunftskosten wie die Wohnungsmiete und die nach dem Mietvertrag an den Vermieter zu zahlenden Nebenkosten sowie die Betriebskosten (vgl. Zimmermann, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Strom geheizt wird, sodass der entsprechende Aufwand zu den Kosten der Wohnungsheizung gehört und auf diese Weise abzugsfähig ist (Zimmermann, a.a.O., Rz. 128 a). In allen anderen Fällen sind die Beträge für Strom (und Wasser) Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 273 m. w. N.).

Setzt man schließlich noch die bereits vom Amtsgericht berücksichtigte Kreditrate von 120 € monatlich ab, dann verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 58,65 €, sodass eine monatliche Raten von 30 € zu zahlen ist.

Die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses enthält die Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin mit Rücksicht auf § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht (vgl. Senat, JurBüro 2000).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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