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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 10 WF 13/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
10 WF 13/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 5. Januar 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter
am 31. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin E. in B. zu den Bedingungen einer in Fürstenwalde ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist Rechtsanwältin E. in B. zu den Bedingungen einer in Fürstenwalde ansässigen Rechtsanwältin beizuordnen.
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei, wenn, wie im Scheidungsverfahren, eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, § 121 Abs. 3 ZPO. Im Hinblick darauf darf ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn er erklärt, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Gibt der Anwalt der Antragstellerin eine solche Erklärung nicht ab, darf er nicht zu den eingeschränkten Bedingungen beigeordnet werden. Vielmehr muss das Amtsgericht dann beim Anwalt anfragen und für den Fall, dass diese die Erklärung verweigert, dessen Beiordnung ablehnen (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1, Rz. 276 f.; vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rz. 13). Angesichts dessen wäre, nachdem das Amtsgericht im Wege der Abhilfeentscheidung der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt hat, eine Nachfrage bei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geboten gewesen, bevor dem Beiordnungsantrag nicht entsprochen worden ist. Jedenfalls hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nun mit Schriftsatz vom 17.1.2005 ihr Einverständnis mit einer Beiordnung zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin erklärt. Die Voraussetzungen für eine solche eingeschränkte Beiordnung liegt nunmehr somit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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