Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 10 WF 146/07
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a
FGG § 19
FGG § 55
FGG § 62
BGB § 1643
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der weiteren Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. Januar 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. Januar 2007 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden, soweit die Beschwerde der Mutter betroffen ist, nicht erstattet.

Gründe:

A. Die Beschwerde der Großeltern von D... ist unzulässig. Sie sind als Dritte, nämlich als Vertragspartner der beiden minderjährigen Kinder auf Grund der notariellen Urkunde vom 18.5.2005 nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens. Der Vertragspartner des Kindes kann ein solches Verfahren zwar anregen, wird dadurch aber nicht Verfahrensbeteiligter mit Anspruch auf einen Bescheid des Gerichts (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1643, Rz. 8 m. § 1828, Rz. 14). Dass der Dritte nicht Verfahrensbeteiligter ist, ergibt sich auch aus § 55 FGG. Danach kann eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, von dem Vormundschaftsgericht (und auch von dem Familiengericht; vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 2, Rz. 155) insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Ergeht die gerichtliche Entscheidung nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, so tritt Wirksamkeit gegenüber dem Dritten in dem Zeitpunkt ein, in dem ihm die Genehmigung mitgeteilt worden ist (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 55, Rz. 21 ff.). Der Dritte ist also auf Grund der gesetzlichen Vorschriften darauf angewiesen, dass derjenige, welcher der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch das Gericht bedarf, hier die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Kinder, ihm die Entscheidung des Gerichts mitteilt.

Nach alledem scheidet ein Beschwerderecht der Großeltern D... aus. Ihnen ist im Übrigen die angefochtene Entscheidung auch nicht zugestellt worden. Es kann daher dahinstehen, ob ein Dritter, der am Verfahren nicht zu beteiligten ist, ein Beschwerderecht dann hat, wenn ihm die Entscheidung des Gerichts, womöglich noch unter Hinweis auf ein Beschwerderecht, zugestellt wird.

B. I. Die Beschwerde der Mutter ist gemäß § 19 FGG zulässig. Sie ist als Beteiligte des Genehmigungsverfahrens gemäß § 1643 BGB grundsätzlich beschwerdeberechtigt. Dies gilt auch, soweit das Amtsgericht zunächst lediglich einen Vorbescheid erlassen hat, und zwar unabhängig davon, dass das Amtsgericht angekündigt hat, die gewährte Genehmigung zur Schenkung der Miteigentumsanteile an einem Grundstück nicht zu erteilen.

Ein Vorbescheid, mit dem das Gericht in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren lediglich ankündigt, es werden eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt wird, ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich nicht vorgesehen. Im Erbscheinsverfahren und dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis ist die Erteilung eines Vorbescheids durch die Rechtsprechung seit langem zugelassen, weil dies wegen der mit der Publizitätswirkung eines unrichtigen Zeugnisses über das Erbrecht oder die Testamentsvollstreckereigenschaft verbundenen Gefahren einem dringenden praktischen Bedürfnis entspricht (vgl. BGHZ 20, 255, 257 f.; BayObLG, FamRZ 1994, 1066). Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft, § 55 FGG, hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 18.1.2000 - 1 EvR 321/96 - (FamRZ 2000, 731) entschieden, dass ein Vorbescheid, durch den das Gericht die Erteilung einer Genehmigung ankündigt, ein geeignetes Mittel wäre, um eine bestehende verfassungswidrige Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Seither wird der Vorbescheid, durch den angekündigt wird, die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft zu erteilen, als zulässig, ja sogar als geboten angesehen (vgl. nur BayObLG, NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 713; Keidel/Engelhardt, aaO., § 55, Rz. 12). Wesen des Vorbescheids ist aber, dass durch ihn in einem auf Grund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren vom Gericht angekündigt wird, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ, 20, 255, 257; BayObLG, NJW-RR 2003, 649). Daher ist die Erteilung eines Vorbescheids in den Fällen, in denen das Gericht eine Verweigerung der Genehmigung beabsichtigt, unzulässig (BayObLG, FamRZ 1994, 1066; NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479; OLG Hamm, FamRZ 1996, 312). Für einen solchen Vorbescheid besteht kein Bedürfnis, weil von einer ablehnenden Entscheidung keine Gefahren für den Rechtsverkehr ausgehen können (Keidel/Engelhardt, aaO., § 55, Rz. 12).

Ist der Erlass eines Vorbescheids, weil in ihm die Versagung einer Genehmigung angekündigt wird, danach auch unzulässig, ändert dies nichts daran, dass der Vorbescheid als Zwischenentscheidung gemäß § 19 FGG anfechtbar ist. Hat das Gericht, wie im vorliegenden Fall, den Beteiligten im Entscheidungssatz ausdrücklich bekannt gegeben, dass es seine Entscheidung für beschwerdefähig halte, kann unter Beachtung des den Beteiligten zuzubilligenden Vertrauensschutzes in Anlehnung an die zur Anfechtung inkorrekter Entscheidungen entwickelten Grundsätze, insbesondere den so genannten Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., vor § 511, Rz. 30 ff.), eine Beschwerde zur Beseitigung der falschen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden, zumal eine andere Handhabung zu erheblichen Kostennachteilen für den Beteiligten führen könnte, der im Vertrauen auf die gerichtliche Aufforderung Beschwerde einlegt (BayObLG, FamRZ 1994, 1066; OLG Stuttgart, Rpfleger 2002, 203; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 312; vgl. zum Meinungsstand auch Keidel/Kahl, aaO., § 19, Rz. 7). Hinzu kommt, dass für das Genehmigungsverfahren mit den Wirkungen gemäß §§ 55, 62 FGG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine quasi gesetzliche Grundlage für den Vorbescheid als beschwerdefähige Verfügung geschaffen ist. Dies rechtfertigt es erst recht, ihn für diesen Bereich auch dann als anfechtbare Verfügung anzusehen, wenn das Amtsgericht im Einzelfall die Frage verkennt, ob für den Erlass des Vorbescheids ein Bedürfnis besteht (BayObLG, NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479).

Nach alledem ist die Beschwerde der Mutter gegen den Vorbescheid zulässig.

II. Die Beschwerde ist begründet. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte der Vorbescheid, weil mit ihm nur die Versagung einer Genehmigung angekündigt wird, nicht ergehen dürfen. Er ist daher aufzuheben.

C. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück