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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 10 WF 177/05
Rechtsgebiete: FGG, KostO


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 16 Abs. 2 S. 1
FGG § 18 Abs. 2
FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 22
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 33
KostO § 119
KostO § 119 Abs. 5 Satz 1
KostO § 119 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert.

Das Zwangsmittelverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei. Kosten werden auch insoweit nicht erstattet.

Gründe:

I. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR aufzuerlegen, unter dem 25.4.2005 zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18.5.2005 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 14.6.2005. Durch Beschluss vom 10.6.2005 hat das Amtsgericht die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt und zusätzlich angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 21.6.2005 Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 15.6.2005 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 10.6.2005 aufgehoben und für gegenstandslos erklärt mit der Begründung, eine Kostenentscheidung sei bereits durch Beschluss vom 18.5.2005 ergangen. Mit weiterem Beschluss vom 15.6.2005 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 18.5.2005 dahin abgeändert, dass die gerichtlichen Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt werden, während außergerichtliche Kosten von jeder Partei selbst getragen werden.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.6.2005 gegen den Beschluss vom 18.5.2005 ist, da mit ihr die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Antragsrücknahme angefochten wird, gemäß §§ 20 a Abs. 2, 22 FGG zulässig. Dabei kommt es auf die Einhaltung der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG zu beachtenden Frist von zwei Wochen nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist entgegen § 16 Abs. 2 S. 1 FGG nicht förmlich zugestellt worden. Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Lauf (Keidel/Sterner, FGG, 15. Aufl., § 22, Rz. 21). Zukünftig wird das Amtsgericht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 1 ZPO beachten und sämtliche Entscheidungen, deren Bekanntmachung eine Frist in Lauf setzt, förmlich zustellen.

Auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 21.6.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.6.2005 kommt es nicht an. Dieser Beschluss ist nämlich wirkungslos, und zwar nicht erst dadurch, dass das Amtsgericht ihn durch Beschluss vom 15.6.2005 aufgehoben und für gegenstandslos erklärt hat. Denn die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 18.5.2005 unterliegt als isolierte Kostenentscheidung gemäß § 20 a Abs. 2 FGG der sofortigen Beschwerde. In einem solchen Fall ist das Gericht zur Änderung seiner Verfügung nicht befugt, § 18 Abs. 2 FGG (vgl. Senat, FamRZ 2002, 1356). Mithin hätte das Amtsgericht nach Erlass des Beschlusses vom 18.5.2005 eine abändernde Kostenentscheidung nicht treffen dürfen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Beschluss vom 10.6.2005, der durch den Beschluss vom 15.6.2005 aufgehoben worden ist, als auch hinsichtlich des Beschlusses vom 15.6.2005, durch den ausdrücklich eine Abänderung des Beschlusses vom 18.5.2005 ausgesprochen worden ist. Beschlüsse, die gegen das Abänderungsverbot nach § 18 Abs. 2 FGG verstoßen, sind unwirksam. Die geänderte ursprüngliche Verfügung bleibt in Kraft (BayObLGZ 1951, 342, 345; Keidel/Schmidt, aaO., § 18, Rz. 39; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 18, Rz. 24). Somit unterliegen die Beschlüsse vom 10.6. und 15.6.2005 unabhängig von der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 21.6.2005 nicht der Überprüfung durch den Senat. Sie sind sämtlich wirkungslos.

Nach alledem ist allein der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.5.2005 zu überprüfen, durch den das Amtsgericht die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nach Antragsrücknahme dem Antragsteller auferlegt hat. Diese Kostenentscheidung ist zu Unrecht ergangen.

Da es sich bei dem Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG (vgl. auch Keidel/Zimmermann, aaO., § 33, Rz. 30; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 24). Danach trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Das gilt auch, wie hier, bei Rücknahme eines Antrags (vgl. Keidel/Zimmermann, aaO., § 13 a, Rz. 22). In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (Senat, FamRZ 2002, 1356; BayObLG, FamRZ 1996, 886, 887; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303; OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264; Keidel/Zimmermann, aaO., § 13 a, Rz. 23, 42; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 2, Rz. 173). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend haben die Eltern darüber gestritten, ob der Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind deshalb nicht regelmäßig stattgefunden hat, weil die Antragsgegnerin ihn unterbunden hat, oder ob der Antragsteller selbst Umgangstermine nicht wahrgenommen hat (vgl. Bl. 13, 19). Schließlich haben sich die Eltern beim Jugendamt auf Umgangstermine verständigt (Bl. 79 f.). Angesichts dessen entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einem Elternteil allein aufzuerlegen.

Das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Verfahren über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld gilt § 119 KostO (Keidel/Zimmermann, aaO., § 33, Rz. 30; Johannsen/Henrich/Büte, aaO., § 33 FGG, Rz. 24). Gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 KostO werden Gerichtsgebühren aber nur erhoben für die Festsetzung des Zwangsgeldes. Wird eine solche Anordnung, wie hier auf Grund der Antragsrücknahme, nicht vorgenommen, fällt eine Gerichtsgebühr nicht an (vgl. Korinthenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl., § 119 KostO, Rz. 13; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 119 KostO, Rz. 7).

Die Vorschrift des § 13 a Abs. 1 FGG führt auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens dazu, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Das in der Sache erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO gerichtsgebührenfrei.

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