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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 10 WF 178/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 216 Abs. 2 | |
ZPO § 252 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 572 Abs. 3 | |
ZPO § 628 | |
BGB § 1565 Abs. 1 | |
BGB § 1566 Abs. 1 |
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gerichtskosten werden insoweit jedoch nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es hat nämlich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Diese Zurückweisung eines Gesuchs ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 33). Insoweit folgt das Beschwerderecht (auch) aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 252 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, aaO., § 216, Rz. 21; Zöller/Greger, aaO., § 252, Rz. 1).
Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.4.2005 Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 20.12.2004, mit dem er Fortsetzung des Verfahrens und Anberaumung eines Termins beantragt hatte, und festgestellt, es sei an der Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das Amtsgericht die Terminsanberaumung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das Scheidungsverbundverfahren noch nicht entscheidungsreif sei; deshalb habe es mit Beschluss vom 14.4.2005 auch den Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 628 ZPO zurückgewiesen.
Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hätte den Antrag auf Anberaumung eines Termins nicht ablehnen dürfen.
Gemäß § 216 Abs. 2 ZPO sind Termine unverzüglich zu bestimmen. Im Verfahren der Stufenklage ist allerdings zu beachten, dass die Fortsetzung des Prozesses nach Erlass eines Teilurteils über die erste Stufe nur auf Parteiantrag erfolgen kann (OLG Karlsruhe, NJW 1985, 1349, 1350; OLG Schleswig, FamRZ 1991, 95, 96; Zöller/Greger, aaO., § 254, Rz. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 254, Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 385; a. A. MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 254, Rz. 21). Dabei bedarf es nicht notwendig eines Antrags des Klägers; vielmehr ist das Verfahren auch auf Antrag des Beklagten fortzusetzen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, aaO., § 254, Rz. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 254, Rz. 8; a. A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 254, Rz. 21). Auch im Scheidungsverfahren ist grundsätzlich unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen (Zöller/Philippi, aaO., § 612, Rz. 1). Voraussetzung ist hier jedoch, dass auch die Folgesachen entscheidungsreif sind (OLG Schleswig, SchlHA 1984, 56, 57; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 79, 80; Zöller/Philippi, aaO., § 612, Rz. 1; differenzierend KG, FamRZ 1985, 1066). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein Verhandlungstermin anzuberaumen.
Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat die Antragstellerin zulässig die Folgesache über den Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags eingeleitet (vgl. auch FamVerf/Schael, § 1, Rz. 383; § 9, Rz. 104). Über die erste Stufe des Stufenantrags hat das Amtsgericht durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.5.2004 entschieden, indem es den Antragsgegner zur Auskunfterteilung verurteilt hat. Einen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat die Antragstellerin seither nicht gestellt. Angesichts dessen kann der Antragsgegner, der im Wege des Stufenantrags in Anspruch genommen worden ist, den Antrag auf Fortgang des Verfahrens stellen. Dem steht nicht entgegen, dass Entscheidungsreife hinsichtlich der Folgesache über den Zugewinnausgleich mangels bezifferten Antrags noch nicht gegeben ist.
In einem anzuberaumenden Termin wird sich die Antragstellerin bezüglich ihres Begehrens, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs zu verurteilen, zu erklären haben. Unabhängig davon, wie sie prozessual handelt, kann über die Folgesache zugleich mit dem Scheidungsausspruch entscheiden werden.
Würde die Antragstellerin den Zahlungsantrag wie im Schriftsatz vom 27.5.2003 nach wie vor unbeziffert stellen, könnte der Antrag als unzulässig, weil unbestimmt, durch Prozessurteil abgewiesen werden (OLG Düsseldorf, NJW 1965, 2352; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, aaO., § 254, Rz. 11). Dies könnte, da insoweit das Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung über Scheidungsausspruch und Folgesachen gilt (vgl. FamVerf/Schael, § 9, Rz. 104), zwar nur geschehen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind. Davon ist vorliegend aber auszugehen.
Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin leben die Parteien seit Januar 2001 voneinander getrennt. Auch haben beide Parteien die Ehescheidung beantragt. Die Voraussetzungen für die Ehescheidung nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB sind somit gegeben. Auch ist die Folgesache über den Versorgungsausgleich entscheidungsreif, nachdem Auskünfte über die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien vorliegen, nämlich diejenige der Knappschaft vom 28.7.2003 und diejenige der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3.9.2003.
Sollte die Antragstellerin hingegen im anzuberaumenden Termin keinen Antrag stellen, könnte bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich bezüglich der Folgesache über den Zugewinnausgleich auf Antrag des Antragsgegners ein Versäumnisurteil ergehen. Denn im Verbund mit dem Scheidungsausspruch ist auf Antrag des Gegners ein stattgebendes oder Klage abweisendes Versäumnisurteil über jede zivilprozessuale Folgesache möglich, zu der in der letzten mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt wird (FamVerf/Schael, § 6, Rz. 152; Zöller/Philippi, aaO., § 629, Rz. 4 a).
Nach alledem ist auf Antrag des Antragsgegners Termin im Scheidungsverfahren anzuberaumen. Die konkrete Terminsbestimmung wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht überlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen.
Ende der Entscheidung
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